Bundespolizeiinspektion Offenburg
BPOLI-OG: Schnelle Verurteilung nach wiederholter unerlaubter Einreise
Kehl (ots)
Am 1. Februar 2026 kontrollierten Beamte der Bundespolizei einen algerischen Staatsangehörigen. Der 22-Jährige wurde im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen in einem grenzüberschreitenden Fernzug (Straßburg-Karlsruhe) beim Halt im Bahnhof Kehl überprüft. Der Mann konnte sich gegenüber der Streife lediglich mit einem Lichtbild seines algerischen Reisepasses ausweisen. Eine Überprüfung im polizeilichen Fahndungssystem ergab, dass er wissentlich entgegen eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist war. Während der Kontrolle beleidigte der Beschuldigte die eingesetzten Beamten der Bundespolizei mehrfach.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Am 2. Februar 2026 wurde der Mann daraufhin von der zuständigen Strafrichterin des Amtsgerichts Offenburg im beschleunigten Verfahren wegen versuchter unerlaubter Einreise trotz Einreise- und Aufenthaltsverbots und Beleidigung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig war, wurde der Mann anschließend nach Frankreich zurückgewiesen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren: Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
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