POL-DO: Auf dem Heimweg von der Kneipe: Betrunkener Autofahrer beschädigt geparkte Autos erheblich
Dortmund (ots)
Lfd. Nr.: 0306
Am frühen Sonntagmorgen (12. April 2026) verunfallte ein Autofahrer im Dortmunder Stadtteil Lütgendortmund. Schnell stellte sich heraus: Der Mann hatte sich betrunken hinter das Steuer gesetzt.
Gegen 4:30 Uhr wurden die Anwohner der Steinhammerstraße von einem lauten Knall geweckt. Auf der Straße bemerkten sie drei beschädigte Autos und wählten den Notruf.
Nach ersten Erkenntnissen fuhr ein 32-jähriger Dortmunder mit seinem Toyota auf der Steinhammerstraße in Richtung Südwesten. Auf Höhe der Hausnummer 101 kam er nach rechts von der Straße ab, fuhr über den Bordstein und rammte einen parkenden Opel. Durch die Wucht des Aufpralls wurde dessen Heck etwa einen Meter nach rechts gedrückt.
Anschließend fuhr der 32-Jährige etwa 30 Meter weiter, wo er einen geparkten VW touchierte. Nach weiteren 70 Metern kam sein erheblich beschädigter Toyota schließlich zum Stehen.
Als die Beamten vor Ort eintrafen, nahmen sie deutlichen Alkoholgeruch bei dem Dortmunder wahr. Ein freiwilliger Atemalkoholtest bestätigte den Verdacht: Der 32-Jährige war betrunken. Er erlitt bei dem Unfall leichte Verletzungen, die vor Ort durch eine Rettungswagenbesatzung versorgt wurden. Im Kofferraum seines Autos befand sich ein Hund, der unverletzt blieb.
Der nicht mehr fahrbereite Toyota wurde abgeschleppt. Bei dem geparkten Opel wurde unter anderem das linke Hinterrad abgerissen. Insgesamt schätzten die Beamten den entstandenen Schaden an allen drei Fahrzeugen auf insgesamt 14.000 Euro.
Nachdem der Hund des 32-Jährigen an eine Familienangehörige übergeben wurde, ging es für den Mann zur Blutprobenentnahme durch einen Arzt zur Polizeiwache. Die Beamten fertigten eine Strafanzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und untersagten dem Dortmunder das Führen von Kraftfahrzeugen. Erste Ermittlungen ergaben: Der 32-Jährige hielt sich zuvor in einer Kneipe auf, wo er Alkohol konsumierte.
Fahren unter Alkoholeinfluss ist eine häufige Unfallursache. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber mehrere Grenzwerte definiert, dessen Missachtung ernsthafte Konsequenzen nach sich zieht:
Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahrerinnen und Fahrern in der Probezeit gilt eine absolute 0,0-Promille-Grenze. Beim ersten Verstoß droht ein Bußgeld von 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Außerdem kann die Probezeit verlängert werden sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden.
Wer mit über 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Beim erstmaligen Verstoß droht ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot.
Bereits ab 0,3 Promille kann jedoch die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen - Nämlich, wenn der Fahrer Ausfallerscheinungen (z.B. Schlagenlinien fahren) zeigt. Kommt es infolge des Alkoholkonsums zum Unfall, liegt bereits ab dieser Grenze eine Straftat vor.
Ab 1,1 Promille spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Wer so erheblich alkoholisiert ein Kraftfahrzeug führt, macht sich in jedem Fall strafbar!
Neben dem Strafverfahren drohen weitere ernste Konsequenzen. Durch die Polizei wird ein Bericht an die zuständige Straßenverkehrsbehörde gefertigt. Diese entscheidet, ob die Person geeignet ist, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies wird im Rahmen einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) geprüft, welche mit hohen Kosten verbunden ist. Außerdem ersetzt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners zwar - fordert die Kosten in der Regel aber vom Verursacher zurück.
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