POL-MG: Alkohol auf dem E-Scooter: Unfälle in Gladbach und Lürrip
Mönchengladbach (ots)
Ende vergangener Woche ist es in Mönchengladbach zu gleich zwei Unfällen mit E-Scootern gekommen, bei denen die Fahrer alkoholisiert waren.
Der erste Unfall ereignete sich am Donnerstag, 16. Oktober, gegen 16.40 Uhr an der Hindenburgstraße. Der 20-jährige Fahrer war dort gerade in Richtung Hauptbahnhof unterwegs, als er aus bislang ungeklärter Ursache mit seinem E-Scooter zu Boden stürzte. Zwei mitgeführte Glasflaschen zerbrachen bei dem Sturz, wodurch sich der 20-Jährige leicht verletzte. Rettungskräfte brachten ihn zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest verlief positiv, woraufhin dem jungen Mann im Krankenhaus eine Blutprobe entnommen wurde.
Zu einem weiteren Unfall mit einem E-Scooter kam es am Samstag, 18. Oktober, gegen 0.15 Uhr an der Reyerhütter Straße in Lürrip. Ein 34-jähriger Mann fuhr mit seinem E-Scooter in Richtung Korschenbroicher Straße, als er nach eigenen Angaben versuchte, zwischen zwei geparkten Autos auf den Gehweg zu fahren. Dabei stürzte er und zog sich Knochenbrüche an beiden Händen zu, die im Krankenhaus ambulant versorgt wurden.
Der 34-Jährige wirkte auf die Beamten stark alkoholisiert, was ein Atemalkoholtest bestätigte. Im Krankenhaus wurde ihm daher ebenfalls eine Blutprobe entnommen.
Die Polizei weist darauf hin, dass für E-Scooter-Fahrer die gleichen Promillegrenzen gelten wie für Autofahrer: Wer mit 0,5 - 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben.
Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an. Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12 Monate. (sts)
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