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Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern

LWSPA M-V: Zwei betrunkene Sportbootführer festgestellt

Waldeck/ Schwerin (ots)

Die Kolleginnen und Kollegen der Wasserschutzpolizeiinspektion Schwerin stellten in den vergangenen Tagen gleich zweimal Trunkenheit im Zusammenhang mit dem Führen von Sportbooten fest. Am 18. August bemerkten die eingesetzten Kräfte während ihrer Streifenfahrt kurz nach 21:00 Uhr ein Sportboot, welches ohne eingeschaltete Positionslampen auf dem Ziegelaußensee fuhr. Bei der anschließenden Kontrolle konnte bei dem 56-jährigen Schweriner ein Atemalkoholwert von 1,74 Promille festgestellt werden. Folgend wurde das Boot vor Anker gelegt und die Streifenbesatzung verlegte mit dem Sportbootführer zur Blutprobenentnahme. Das Boot wurde nach dem Ende der Maßnahme von einem herbeigerufenen Familienmitglied zu einem Liegeplatz verbracht. Der Sportbootführer muss sich nun wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß §316 StGB verantworten. Zudem wurde die Fahrerlaubnisbehörde in Kenntnis gesetzt. Am gestrigen Sonntag wurden die Kräfte der WSPI Schwerin gegen 17:00 Uhr über einen Festkommer im Bereich Raben-Steinfeld informiert. Am Einsatzort eingetroffen, konnte in Folge der Abarbeitung des Sachverhalts bei dem an Bord befindlichen 64-jährigen Österreicher ebenfalls ein stark erhöhter Atemalkoholwert von 1,53 Promille gemessen werden. Auch hier wurde eine Blutprobenentnahme durchgeführt. Die Wasserwacht führte derweil die Bergung des Mietbootes durch, da private Bergungsversuche zuvor gescheitert waren. Eine Anzeige wegen der Gefährdung des Schiffsverkehrs nach §315a StGB wurde gefertigt. Die Wasserschutzpolizei appelliert an die Vernunft aller Bootsführer und Bootsführerinnen. Das Führen von Wasserfahrzeugen aller Art und der Konsum von Alkohol oder Drogen schließen sich gegenseitig aus! Die Wasserschutzpolizei appelliert erneut an die Vernunft aller Bootsführer und Bootsführerinnen: Das Führen von Wasserfahrzeugen aller Art und der Konsum von Alkohol oder Drogen schließen sich gegenseitig aus!

SB ÖA (V)

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