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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Neues Zuwanderungsrecht verändert Arbeitsmarktzugang

Nürnberg (ots)

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am
1. Januar 2005 wird auch der Arbeitsmarktzugang von neu einreisenden
und bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländern neu geregelt.
Kernelement der Neuregelungen ist die Einführung des sog.
„one-stop-government“ für Angehörige von Staaten außerhalb der
Europäischen Union. Danach wird die Entscheidung über den Aufenthalt
mit der Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang zusammengefasst.
Arbeitsuchende Ausländer müssen sich künftig nur noch an eine einzige
Anlaufstelle – die Ausländerbehörde bzw. die deutsche
Auslandsvertretung – wenden. Diese prüft die aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen und holt die Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang
bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Mit der Entscheidung über
den Aufenthalt wird dann zugleich über den Arbeitsmarktzugang
entschieden.
Voraussetzung für den Arbeitsmarktzugang von Ausländern ist in
jedem Fall ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Darüber hinaus darf für
die Ausübung der Beschäftigung grundsätzlich kein bevorrechtigter
Arbeitnehmer (z.B. Deutsche oder EU-Staatsangehörige) zur Verfügung
stehen.
Für Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der
Europäischen Union beigetreten sind, bleibt die Bundesagentur für
Arbeit (BA) zunächst weiterhin Arbeitsgenehmigungsbehörde.
Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen
Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn genießen
erst nach Ablauf einer Übergangszeit von maximal sieben Jahren volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Bislang erteilte Arbeitserlaubnisse bleiben bei der Umstellung auf
das neue Recht gültig. Bereits erteilte Arbeitsberechtigungen gelten
als uneingeschränkte Zustimmungen der BA.
Endet die Arbeitserlaubnis im neuen Jahr, sollte der Antrag auf
Verlängerung frühzeitig bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
Nähere Auskünfte erteilen die örtlichen Dienststellen der BA bzw. die
Ausländerbehörden.
Die neue Rechtslage erleichtert hoch qualifizierten und
qualifizierten Fachkräften den Arbeitsmarktzugang. Hoch Qualifizierte
können mit einer Niederlassungserlaubnis von Anfang an einen
dauerhaften Arbeitsmarktzugang erhalten. Ob jemand als hoch
qualifiziert anzusehen ist, richtet sich nach seinen fachlichen
Kenntnissen, der herausgehobenen Tätigkeit sowie nach der
Gehaltshöhe. Die bisherige "GreenCard-Regelung" für die Zulassung von
hoch qualifizierten IT-Fachkräften läuft am 31. Dezember 2004 aus;
eine Zulassung erfolgt dann ausschließlich nach neuem Recht. Durch
entsprechende Regelungen wird der Zugang von IT-Fachleuten zum
deutschen Arbeitsmarkt aber auch weiterhin ermöglicht.
Die Aufenthaltserlaubnis ausländischer Studenten kann nach
erfolgreichem Abschluss des Studiums für maximal ein Jahr zur Suche
eines angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Damit wird ihnen
der Weg in den inländischen Arbeitsmarkt erleichtert.
Gering qualifizierte ausländische Arbeitsuchende erhalten nur in
Ausnahmefällen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dabei handelt es
sich vor allem um Saisonarbeitnehmer. Die bisherigen
Vermittlungsverfahren werden hier im Wesentlichen fortgeführt. Statt
bisher drei Monate, können Saisonarbeitnehmer künftig bis zu vier
Monaten im Kalenderjahr zugelassen werden. Für Betriebe wurde der
bisherige Einsatzzeitraum von sieben auf acht Monate im Kalenderjahr
verlängert.
Erneut zugelassen wird die bereits im Jahre 2002 befristet
eingeführte Beschäftigung von Haushaltshilfen in Haushalten mit
Pflegebedürftigen. Ausländische Haushaltshilfen müssen zur Ausübung
hauswirtschaftlicher Arbeiten von der BA vermittelt worden sein und
eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung ausüben.
Informationen, Merkblätter und Arbeitsvertragsmuster sind bei den
örtlichen Agenturen für Arbeit oder der Zentralstelle für
Arbeitsvermittlung in Bonn erhältlich.
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen
der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Con
tent.jsp&navId=219
Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail:  zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax:  0911/179-1487

Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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