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PKV - Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Wie man PKV-Beiträge von der Steuer absetzt

Berlin (ots)

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung können bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das Gute daran: Die Hauptaufgabe leisten die Versicherungsunternehmen und Behörden. Ein paar wichtige Dinge sollten die Versicherten jedoch beachten.

PKV-Beiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt für die eigenen Versicherungsbeiträge sowie für die der privatversicherten Familienangehörigen.

Das Finanzamt unterscheidet zwischen Basis- und Mehrleistungen

Die Finanzverwaltung berücksichtigt nur die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung mit Leistungen, die dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Von der Steuerminderung ausgenommen sind deshalb PKV-typische Mehrleistungen wie Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer im Krankenhaus, Heilpraktikerbehandlung und bestimmte Zahnleistungen.

Im Bereich der Pflege ist der Versicherungsschutz in beiden Systemen identisch. Deshalb werden die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung vollständig berücksichtigt.

Ihre PKV berechnet die abzugsfähigen Beitragswerte

Die meisten Privatversicherten haben eine Absicherung, die über den Umfang der Basiskrankenversicherung hinausgeht. Ihr PKV-Beitrag ist deshalb nicht identisch mit dem Beitrag, den sie von der Steuer absetzen können. Mit der Berechnung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge müssen sich die Versicherten aber nicht befassen: Dies übernehmen ihre Versicherer. Tarifliche Mehrleistungen werden dabei unter Anwendung der Rechenformel aus der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) vom gezahlten Versicherungsbeitrag abgezogen.

Die PKV übermittelt die errechneten Beiträge digital über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die Finanzverwaltung. Diese stellt sie im elektronischen Steuererklärungssystem ELSTER für die Anlage Vorsorgeaufwand (Anlage VOR) bereit.

Das ist zu beachten

  • Eigenbeteiligungen wie Selbstbehalte müssen bei der Steuer nicht angegeben werden. Sie spielen allenfalls eine Rolle bei der Frage, ob selbstgetragene Gesundheitskosten über die Basiskrankenversicherung hinaus als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzuerkennen sind. Dies ist der Fall, wenn die seitens der Finanzverwaltung verbindlich festgelegten Schwellenwerte überschritten sind (je nach Familiensituation 1 bis 7 Prozent der Gesamteinkünfte).
  • Beitragsrückerstattungen verringern die absetzbaren Versicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie von der PKV ausgezahlt werden. Versicherte müssen sie deshalb bei der Einkommensteuererklärung angeben.
  • Werden durch die berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung nicht bereits die Höchstgrenzen der Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft, können auch Beiträge zu Beitragsentlastungstarifen, Krankenzusatz- und Pflegezusatzversicherungen als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer angegeben werden. Die Höchstgrenzen liegen für abhängig Beschäftige und Beamte bei 1.900 Euro und für Selbstständig bei 2.800 Euro pro Jahr. Gerade bei Beamten mit hohen Beihilfesätzen oder Selbstständigen, die aufgrund hoher Selbstbehalte niedrige Beiträge zahlen, sind diese Grenzen oftmals noch nicht überschritten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Serviceportal.

Pressekontakt:

Dominik Heck
- Geschäftsführer -
Leiter des Bereiches Kommunikation
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Heidestraße 40
10557 Berlin
Telefon 030 / 20 45 89 - 44
E-Mail: dominik.heck@pkv.de
Internet: www.pkv.de
X: www.x.com/pkv_verband

Original-Content von: PKV - Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., übermittelt durch news aktuell

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