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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

VW-Abgasskandal: Fragen und Entwicklung vor dem ersten BGH-Termin
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Verbraucher werden gewinnen

Lahr (ots). Gut viereinhalb Jahren nach dem Beginn des Diesel-Abgasskandals von VW stehen wichtige Entscheidungen an. In der Musterfeststellungklage wird derzeit über einen Vergleich zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv, der rund 450.000 Verbraucher vertritt, und dem Volkswagen-Konzern verhandelt. Am Bundesgerichtshof BGH (5. Mai 2020) und Europäischen Gerichtshof EuGH können in Kürze grundlegende Fragen im Diesel-Abgasskandal geklärt werden. Die Inhaber der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr sind im Musterverfahren involviert. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Nicht nur aufgrund der jüngsten juristischen Entscheidungen geht Mitinhaber Dr. Ralf Stoll von einem positiven Ende für die Verbraucher aus: "Die aktuelle Rechtsprechung kann als Vorzeichen dafür gewertet werden, dass die Verbraucher auch vor dem BGH gewinnen werden." Hier die wichtigsten Aspekte im Diesel-Abgasskandal rund um den VW-Motor EA 189.

1. Ganz generell: Die Rechtsprechung hat sich seit Beginn des Skandals im 
   September 2015 zugunsten der Verbraucher entwickelt. Mittlerweile verurteilen
   17 von 24 Oberlandesgerichten und 98 von 115 Landgerichten den VW-Konzern. 
   Selbst das OLG Braunschweig hat am 18. November bei der zweiten mündlichen 
   Verhandlung über die Musterklage gegen VW angekündigt, bis zum nächsten 
   Termin die Rechtsprechung der verurteilenden OLG genauer studieren zu  
   wollen. Braunschweig hat bisher eine Haftung von VW abgelehnt. Auch hier hat 
   ein Umdenken stattgefunden. Zudem hat der BGH am 8. Januar 2019 in einem 
   sogenannten Hinweisbeschluss (Az.  VIII ZR 225/17) Fahrzeuge mit einer 
   manipulierten Abgasreinigung als mangelhaft bezeichnet und auf diese Weise 
   ein Umdenken an den untergeordneten Gerichten mit eingeleitet. 
2. Das Thema Nutzungsentschädigung hat in den vergangenen Monaten eine neue 
   Dynamik erhalten. Immer mehr Gerichte der ersten Instanz wollen das 
   "sittenwidrige" Handeln von VW, nicht auch noch mit einer 
   Nutzungsentschädigung honorieren - mehr dazu  hier. Das Hanseatische 
   Oberlandesgericht Hamburg regte am 13. Januar 2020 an, dass die Dieselfahrer 
   weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten ( Az. 15 U 190/19). 
   Eine Entschädigung soll nur bis zur Geltendmachung des 
   Rückabwicklungsanspruchs bezahlt werden. Auch am Oberlandesgericht 
   Brandenburg gibt es massive Zweifel daran, warum VW vom Diesel-Abgasskandal 
   durch eine Nutzungsentschädigung profitieren sollte. Mit der Entschädigung 
   reduziert sich der von VW an die Kläger zu zahlende Schadensersatz. Bisher 
   haben OLG sich in der Regel für die Nutzungsentschädigung entschieden. Das 
   Umdenken lässt kurz vor der ersten BGH-Verhandlung im Fall VW aufhorchen. Die
   Vermutung liegt nahe, dass die Karlsruher Richter den Fall ähnlichsehen 
   könnten. Es gibt sogar Tendenzen, die gar keine Entschädigung für VW 
   vorsehen. Denn die Käufer wären durch eine solche Anrechnung "unzumutbar 
   belastet", die Hersteller "unbillig begünstigt", argumentiert der 
   Rechtswissenschaftler Professor Dr. Michael Heese von der Universität 
   Regensburg in seinem Aufsatz "Nutzungsentschädigung zugunsten der Hersteller 
   manipulierter Diesel-Kraftfahrzeuge?" (Verbraucher und Recht, 4/2019). Zudem 
   waren die manipulierten EA 189-Fahrzeuge von VW ungenehmigt und ohne 
   Zulassungsfähigkeit auf den Straßen unterwegs - also illegal. Und sollte für 
   eine illegale Nutzung auch noch eine Entschädigung bezahlt werden? Nein.  
3. Ob für den Zeitraum zwischen Autokauf und Zustellung der Klage vier Prozent 
   jährliche Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen sind, ist in der Rechtsprechung 
   umstritten. Gerade Landgerichte verurteilen VW zu diesem Zins. 
   Oberlandesgerichte haben das bislang nicht so gesehen. Doch auch hier ist 
   kürzlich eine Kehrtwende eingetreten. Das OLG Köln hat diese sogenannten 
   deliktische Zinsen 2019 einem Verbraucher zugesprochen. Das OLG Oldenburg zog
   in einem Verfahren unserer Partnerkanzlei Rogert & Ulbrich aus Köln nach. In 
   dem Verfahren (Az.  14 U 166/19) entschied das Gericht mit Urteil vom 16. 
   Januar 2020, dass der Kläger für den Zeitraum von der Kaufpreiszahlung bis 
   zur Zustellung der Klage (fast drei Jahre) die begehrten Zinsen erhält. 
   Entscheidet sich der BGH für den deliktischen Zins, kann das für VW richtig 
   teuer werden. Manche Fahrzeuge, die in Klagen verwickelt sind, stammen aus 
   dem Jahr 2008. Der Geschädigte könnte den Kaufpreis zurückerhalten - und wenn
   es gut läuft - keine Nutzungsentschädigung bezahlen müssen und noch Zinsen 
   von 44 Prozent erhalten, wenn er im vergangenen Jahr erst geklagt hatte.  
4. Käufer, die nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals ihr Fahrzeug 
   erworben hatten, gingen bei OLG meist leer aus. Wiederum das OLG Oldenburg 
   hat ebenfalls in dem Verfahren (Az.  14 U 166/19) mit der bisherigen 
   Rechtsprechung gebrochen. Selbst, wenn der klagende Käufer über den 
   Diesel-Abgasskandal bei VW informiert gewesen sein sollte, schützt das die VW
   AG nicht vor ihrer Strafe. Für das Gericht änderte auch die Ad-Hoc-Mitteilung
   des VW-Konzerns vom Herbst 2015 nichts am sittenwidrigen Handeln. Die Info 
   über den Diesel-Abgasskandal hat auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns
   keinen Einfluss. Schließlich war der Schaden bereits eingetreten. Das Gericht
   hält es für nicht angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung 
   den Täter mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln 
   öffentlich macht. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Ebenso darf 
   der geschädigte Käufer nicht das Risiko tragen, dass ihn die 
   Aufklärungsmaßnahme der VW AG nicht erreicht hat. VW hatte sich in dem 
   Verfahren auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 berufen und wollte
   aufgrund dessen die Klage abgewiesen sehen - mehr dazu  hier. Sieht der BGH 
   das auch so, erhöht sich die Zahl der Anspruchsberechtigten massiv. Für VW 
   könnte das sehr teuer werden.  
5. Auch die Verjährung im Diesel-Abgasskandal von VW ist heftig umstritten. VW 
   pocht auf die dreijährige Verjährungsfrist in zwei Varianten: Die erste 
   beginnt Ende 2015 zu laufen und endet 2018. Die zweite beginnt Ende 2016 und 
   endet 2019. Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres 
   zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW den Abgasskandal 
   publik. Realistischer weise ging man bisher davon aus, dass allerhöchsten 
   2016 die Verbraucher vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Das 
   Landgericht Duisburg schob am 20. Januar 2020 den Verjährungsbeginn viel 
   weiter hinaus als bisher angenommen worden war (Az.  4 O 165/19). Begründung: 
   Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist für das Gericht 
   Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Die Rechtslage sei bisher nicht 
   eindeutig. Die BGH-Rechtsprechung hält die Klageerhebung für Gläubiger 
   unzumutbar, wenn die Rechtslage besonders verwickelt und problematisch ist 
   oder, wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage 
   bestehen. Sieht der BGH die problematische Rechtslage im Fall VW gegeben, 
   dann verlängert sich der Diesel-Abgasskandal um den VW-Motor EA 189 erneut. 
   Ein weiteres Horrorszenario für VW bringt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus 
   Lahr in die Verjährungs-Diskussion ein. Denn ganz so einfach ist es nicht, 
   vor allem, wenn dabei "unerlaubte Handlungen" im Spiel sind. "Die Ansprüche 
   auf eine Geldzahlung können nach §  852 BGB frühestens nach zehn Jahren 
   verjähren", argumentierte Dr. Ralf Stoll. Diese zehnjährige Verjährungsfrist 
   tritt dann ein, wenn der Ersatzpflichtige durch unerlaubte Handlungen jemand 
   anderes geschädigt hat. Also: Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich
   keine Hoffnungen darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle und 
   übliche Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht.

Insgesamt, so fasst Dr. Ralf Stoll die Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung zusammen, hat sich die Situation für die Verbraucher verbessert, vor Gericht ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie sollten daher auch weiterhin den Klageweg gegen die Autobauer überprüfen lassen. Im kostenfreien Online-Check (hier) der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört im Diesel-Abgasskandal zu den führenden in Deutschland und vertritt in einer Spezialgesellschaft rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungklage gegen VW. "Und bei anderen Herstellern geht die Prozesslawine jetzt erst so richtig los. Es gibt bereits einige Verfahren gegen BMW und Opel. Auch Daimler steht juristisch im Fokus."

Welche weiteren Fragen warten im Abgasskandal auf Klärung?

1. Ist eine Abschalteinrichtung im Abgaskontrollsystem von Motoren überhaupt 
   zulässig? Autohersteller betonen stets, dass die eingebauten 
   Abschalteinrichtungen zum Schutz des Motors notwendig sind - so wie es in der
   EU-Rechtsvorschriften stehe. Doch das ist Interpretationssache. Experten 
   bestreiten das. Dem EuGH liegen insgesamt sieben Verfahren zu diesem 
   Themenkomplex zur Vorabentscheidung vor - sechs davon aus Deutschland, eines 
   aus Frankreich - mehr dazu  hier.  
2. Gelten die von der EU festgesetzten Grenzwerte nur auf dem Prüfstand, wie die
   Hersteller mittlerweile vor Gericht behaupten? Sogar das Kraftfahrt-Bundesamt
   KBA hat sich dieser Argumentation angeschlossen. "Jedoch gelten für die 
   betroffenen Fahrzeuge keine gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte im 
   Straßenbetrieb", teilte das KBA dem ZDF Magazin  Frontal21 mit. Der BGH hat 
   allerdings in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 ( VII ZR 225/111117) 
   klargestellt, dass die Grenzwerte im normalen Fahrbetrieb gelten müssen. Das 
   Europäische Gericht sieht das im Dezember 2018 genauso, in dem es betont (Az.
   C 326/32), dass "die festgesetzten Grenzwerte für Stickoxidemissionen im 
   tatsächlichen Fahrbetrieb einzuhalten sind". Letztlich bricht das KBA hier 
   Recht und Gesetz mit seiner Argumentation. Der EuGH in Luxemburg muss diese 
   Frage in mehreren Verfahren aus Deutschland final klären - mehr dazu  hier.  
3. Ist das Software-Update des Skandalmotors EA 189 zulässig? Die Deutsche 
   Umwelthilfe hat gegen das Update geklagt. Am Europäischen Gerichtshof liegt 
   das Verfahren des Verwaltungsgerichts Schleswig zur Vorabentscheidung. - mehr
   dazu  hier. Zudem muss der EuGH über die Rechtsmäßigkeit des "Thermofenster" 
   der Daimler AG vorabentscheiden - mehr dazu  hier.  
4. VW hat zugegeben, dass auch im neuen Motor, dem EA 288, eine 
   Abschalteinrichtung das Abgaskontrollsystem manipuliert. Ist diese 
   Abschalteinrichtung auch illegal, wie es das Landgericht  Duisburg
   ausgeurteilt hat?  

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt

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