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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

VW-Abgasskandal: Auch LG Duisburg sieht 2019 noch keine Verjährung
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: 10-Jahresfrist nach BGB möglich

Lahr (ots). Im Diesel-Abgasskandal von VW kristallisiert sich rund drei Monate vor der ersten BGH-Verhandlung in Karlsruhe heraus, dass 2019 die Verjährung der Fälle rund um den Motor EA 189 noch nicht eingetreten ist. Das Landgericht Duisburg vertritt diese Ansicht in seinem Urteil vom 20. Januar 2020 (Az. 4 O 165/19). "Der Verjährungsbeginn tritt erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Daher ist der Beginn der Verjährung weiter hinausgeschoben bis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall vorliegt. Für das Gericht hat daher die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Das Landgericht Duisburg verurteilte VW zudem nach Paragraph 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.

Dr. Stoll & Sauer bringt zehnjährige Verjährungsfrist ins Spiel

In der Verjährungsdebatte stehen nach § 195 BGB die üblichen drei Jahre im Mittelpunkt. Die knifflige Frage ist, wann beginnt die Verjährung zu laufen, wann endet sie. Normalerweise startet die Verjährung Ende des Jahres, in dem der Verjährungsfall eingetreten ist. Doch ganz so einfach ist es nicht, vor allem, wenn dabei "unerlaubte Handlungen" im Spiel sind. "Die Ansprüche auf eine Geldzahlung können nach § 852 BGB frühestens nach zehn Jahren verjähren", argumentierte Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört im Diesel-Abgasskandal zu den führenden in Deutschland und vertritt in einer Spezialgesellschaft rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungklage gegen VW. Im BGB liest sich § 852 dann wörtlich folgendermaßen:

"Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an."

Heißt auf Deutsch: Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle und übliche Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht. Verbraucher-Anwalt Dr. Ralf Stoll verweist weiter auf Urteile der Landgerichte in Freiburg, Aachen, Ulm, Essen und Trier. Das Landgericht Trier argumentierte in seiner Urteilsbegründung (Az.: 5 O 417/18), es sei gerichtsbekannt gewesen, dass die Schreiben von VW an die betroffenen Autobesitzer zumindest teilweise erst in den Jahren 2016 und teilweise sogar 2017 versandt wurden. Für den Beginn der Verjährung brauche es für das Gericht in Trier eine "auslösende Kenntnis": Die VW-Mitteilung vom September 2015 über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typs EA 189 reiche dafür nicht aus, begründete das Gericht seine Auslegung in Sachen Verjährung. Bei solchen komplizierten Sachverhalten seien "höhere Anforderungen zu stellen". Und diese sind ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Bei dieser unübersichtlichen Rechtslage, so Dr. Ralf Stoll weiter, sollten Verbraucher auch weiterhin den Klageweg überprüfen lassen. So sind sie auf der sicheren Seite. Im kostenfreien Online-Check (hier) der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt.

Landgericht Duisburg verurteil VW im Diesel-Abgasskandal

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Partei im Februar 2015 für 23.940 Euro von VW einen Passat Variant 2,0 TDI erworben. Im Fahrzeug war der Motor des Typs EA 198 verbaut worden. Er enthielt im Abgaskontrollsystem eine Abschalteinrichtung, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand. Außerhalb des sogenannten Prüfstandmodus deaktiviert sich die Abgasreinigung und das Fahrzeug emittierte mehr Stickoxide als nach EG-Typengenehmigung zulässig ist. Im Mai 2019 forderte der Kläger dann VW zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Der Autobauer lehnte ab. Das Gericht verurteilt VW nun wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach Paragraph 826 BGB zur Zahlung von 15.855,32 Euro und muss den VW Variant zurücknehmen. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Rücknahmewert ist der Nutzungsentschädigung geschuldet, die der Kläger an VW für die bisherige Nutzung des Autos bezahlen muss. In der von unserer Partnerkanzlei Rogert & Ulbrich aus Köln erstrittenem Urteil bezieht sich das Gericht auch auf den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 (Az. VII ZR 225/17): "Das Fahrzeug eignete sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung, da es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 versehen war, sodass die Gefahr einer Betriebsuntersagung bestand und der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet war. (...) Von einer brauchbaren Leistung - Hauptzweck des Fahrzeugs ist dessen Nutzung im Straßenverkehr - kann danach nicht ausgegangen werden." Das von VW entwickelte Software-Update zur Behebung des Mangels im Abgaskontrollsystems spielte für das Gericht keine Rolle. Denn beim Kauf des Autos war das Update noch nicht entwickelt, der Schaden und Wertverlust am Auto aber bereits eingetreten. Der BGH hatte in seinem Hinweisbeschluss festgestellt, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge im Diesel-Abgasskandal als mangelhaft anzusehen sind. Daraufhin begann in der Rechtsprechung ein Wandel zugunsten der Verbraucher. 17 von 24 Oberlandesgerichte verurteilt derzeit VW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Und 98 von 115 Landgerichten gehen ebenfalls von einer Haftung durch den Hersteller der Fahrzeuge aus.

OLG: 2015 war zu wenig bekannt, um Verjährung zu beginnen

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in Sachen Verjährung richtungsweisende Urteile gefällt (Az. 1 U 131/19 und 1 U 137/19). Ein Kernpunkt der Verfahren vor dem OLG war die Frage, ob die von den Käufern geltend gemachten Schadensansprüche bei einer Klageerhebung nach 2018 bereits verjährt sein könnten. Der Senat entschied, dass die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen hat. Zum Verjährungsbeginn gehörten nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Man muss zwar nicht alle Details kennen, man muss aber auch nicht schon Klage erheben, solange der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt ist. Und im Jahr 2015 war das noch nicht gegeben. Der Beginn der Verjährungsfrist könnte dann erst Ende 2016 starten.

Nutzungsentschädigung für VW könnte auf der Kippe stehen

Nicht nur beim Thema Verjährung ist im Diesel-Abgasskandal von VW zurzeit viel in Bewegung. Die Oberlandesgerichte Hamburg und Brandenburg zweifeln an der bisher gängigen Rechtsauslegung der Nutzungsentschädigung - mehr dazu hier. Das Hanseatische Oberlandesgericht regte am 13. Januar 2020 in einem Hinweisbeschluss an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten (Az. 15 U 190/19). Schließlich sei das Fahrzeug von Anfang an im Wert gemindert gewesen. Vorstellbar sei, dass der Verbraucher nur für den Zeitraum eine Entschädigung zu zahlen hat, bis er VW zur Rückabwicklung aufgefordert hatte. Auch am Oberlandesgericht Brandenburg gibt es massive Zweifel daran, warum VW vom Diesel-Abgasskandal durch eine Nutzungsentschädigung profitieren sollte. Die Richter in Brandenburg sahen in einer Verhandlung gute Argumente, die Entschädigung komplett zu streichen. Mit der Entschädigung reduziert sich der von VW an die Kläger zu zahlende Schadensersatz. Die Hinweise aus Hamburg und Brandenburg lassen rund drei Monate vor der ersten Verhandlung zum Diesel-Skandal vor dem Bundesgerichtshof BGH am 5. Mai 2020 aufhorchen. Da könnte es durchaus sein, dass die BGH-Richter die Nutzungsentschädigung ähnlich einschätzen wie ihre Kollegen in Hamburg und Brandenburg. Ähnlich könnte es sich beim Thema Verjährung verhalten.

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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