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Erbantritt: Ausschlagen einer Erbschaft muss rechtzeitig erfolgen

Erbantritt: Ausschlagen einer Erbschaft muss rechtzeitig erfolgen
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Weltweit sind das Erbrecht und die Rechtsfolgen nach dem Ableben einer Person sehr unterschiedlich geregelt. Das deutsche Recht folgt dem Gedanken, dass der oder die Erben sogenannte Universal- oder Generalrechtsnachfolger einer verstorbenen Person werden. Dadurch vereint sich die Erbmasse aus Vermögen und Schulden mit bestehendem Vermögen (Eigenvermögen) des Erben.

Um diese Rechtsfolge der Disposition des Erben und nicht des Erblassers zu unterwerfen, wird die Erbmasse für einen gewisse Zeit in rechtlicher Hinsicht getrennt vom Eigenvermögen behandelt oder diese Trennung kann wieder herbeigeführt werden.

Ohne dass es einer Erklärung bedarf, wird ein Erbe deshalb zunächst entweder durch testamentarische Verfügung oder Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Auf ihn geht kraft Gesetzes das Vermögen und die Schulden eines Erblassers über.

Diese Rechtsfolge kann nachträglich nur durch aktive Handlungen wieder beseitigt werden.

Hauptsächlich erfolgt dies durch eine Ausschlagung der Erbschaft. Diese Erklärung bedarf der Beurkundung durch einen Notar oder muss persönlich vom Rechtspfleger des Nachlassgerichtes aufgenommen werden. Ein Brief, E-Mail oder ein Anruf beim Nachlassgericht genügt z.B. nicht.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen, nur bei dauerhaftem Aufenthalt, auch bei Tod des Erblassers, im Ausland 6 Monate. Fristbeginn ist der Tag, an dem man Kenntnis vom Tod des Erblassers oder dem Anfall der Erbschaft erlangt. Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht.

Eine wirksame Ausschlagung bewirkt, dass sich die Vermögensmasse des Erblassers nicht mit jener des zunächst berufenen Erben vereint.

Besteht Ungewissheit über vorhandene Verbindlichkeiten, kann zur Herbeiführung der Absonderung des Nachlasses vom eigenem Vermögen auch eine Nachlassverwaltung mit Anordnung der Nachlasspflegschaft sinnvoll sein. Wird im Rahmen der Nachlassverwaltung eine Überschuldung des Nachlasses festgestellt, schließt sich ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

Wegen der häufig fehlenden Informationen über den Umfang des Nachlasses, welcher für oder gegen eine Erbausschlagung oder einen Antrag auf Nachlassverwaltung sprechen können, sollte rechtzeitig vor Fristablauf ein Anwalt für Erbrecht aufgesucht werden.

Denn: Eine Erbausschlagung nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ist nur aus wenigen Gründen möglich.

Handlungsmöglichkeiten bei Versäumung der Ausschlagungsfrist

Wird erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eine Überschuldung des Nachlasses festgestellt, sollte unverzüglich die Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht in Anspruch genommen werden. Dies auch, wenn aus anderen Gründen nachträglich festgestellt wird, dass eine Erbausschlagung sinnvoll gewesen wäre.

Bei Überschuldung des Nachlasses muss sofort ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1980 Abs. 1 BGB) beim Amtsgericht Dresden gestellt werden. Hierdurch wird der Erbe nachträglich von der zunächst eingetretenen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten befreit, muss aber auch den gesamten Aktivnachlass an einen vom Gericht bestellten Verwalter herausgeben.

Wird die Antragspflicht verletzt, ist der Erbe den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine vorgeschaltete Nachlassverwaltung wird hingegen nicht eröffnet, falls die Verfahrenskosten nicht durch den Aktivnachlass gedeckt sind.

Ist dies absehbar, kann stattdessen die Dürftigkeitseinrede erhoben werden, wobei auch in diesem Falle der gesamte Aktivnachlass an die Gläubiger vollständig herauszugeben ist. Je nachdem, ob schon über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände verfügt wurde, kann die Dürftigkeitseinrede unter Umständen aber keine Wirkung mehr erzielen. Zu unterscheiden ist auch, ob noch eine vom Erblasser stammende Verbindlichkeit (Erblasserschuld) vorliegt oder eine auf den Nachlass bezogene neue Verbindlichkeit (Eigenschuld) begründet wurde. Die Dürftigkeitseinrede führt deshalb nicht immer zur nachträglichen Befreiung von allen Verbindlichkeiten.

Es ist deshalb auch zu prüfen, ob noch eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist mit nachträglicher Erbausschlagung in Frage kommt, welche die Haftung für die Schulden des Erblassers vollständig beseitigen würde.

Anfechtungsgründe durch Rechtsanwalt für Erbrecht prüfen lassen

Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten werden, wenn z.B. ein Irrtum über den Berufungsgrund oder auch das Erbe selbst vorliegt. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus eine Reihe von weiteren Einzelfällen entwickelt, in denen eine Anfechtung zulässig ist und eine nachträgliche Erbausschlagung in Frage kommen kann. Je nach Sachlage, kann hierzu auch eine Täuschung über die Werthaltigkeit des Nachlasses gehören.

Um einen Erfolg vor dem Nachlassgericht zu erzielen, ist die Anfechtungserklärung deshalb sorgfältig vorzubereiten. Hierzu bedarf es einer eingehenden Beratung und Prüfung. Es müssen die Gründe für die Anfechtung erarbeitet und gegenüber dem Nachlassgericht plausibel vorgetragen und belegt werden. Hierzu steht der Unterzeichner gern zur Verfügung.

Wichtig: Für die Anfechtungserklärung besteht wiederum nur eine Frist von 6 Wochen. Diese beginnt mit dem Tag, an dem der Erbe erstmals Kenntnis von den Gründen erlangt, welche zur Anfechtung führen sollen.

Gibt es mehrere Gründe für eine Anfechtung, kann es zu einem unterschiedlichen Ablauf der Fristen für jeden Grund kommen.

Es bedarf deshalb stets einer zeitnahen Prüung, um die Anfechtungsfrist einhalten zu können.

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