Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
BPOL NRW: Bundespolizei informiert über Kontrollmaßnahmen im Hauptbahnhof Recklinghausen
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Recklinghausen (ots)
Die Bundespolizei wird vom 24. Oktober bis 09. November 2025 an dem Hauptbahnhof Recklinghausen ein Mitführverbot für gefährliche Gegenstände erlassen. Zuwiderhandlungen können mit einem Platzverweis, einem Bahnhofsverbot bzw. Beförderungsausschluss oder einem Zwangsgeld geahndet werden.
Zum Auswertungszeitpunkt wurden seit Januar 2025 insgesamt 37 Vorfälle am und im Recklinghäuser Hauptbahnhof festgestellt, bei denen die Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten eine Waffe oder andere gefährliche Gegenstände zumindest mitführten.
Der Hauptbahnhof Recklinghausen zählt zu einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt im Ruhrgebiet und wird täglich von zahlreichen Reisenden genutzt. Gerade unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln kommt es dort immer wieder zu Konflikten, die teilweise mit gefährlichen Gegenständen, Messern und Waffen ausgetragen werden.
In dem genannten Zeitraum der Allgemeinverfügung findet in Recklinghausen die Veranstaltung "Recklinghausen leuchtet" statt. Diese Veranstaltung wird im Gültigkeitszeitraum zu erhöhten Reisendenzahlen im Bahnhof Recklinghausen führen. Weiterhin ist mit einer erhöhten Anzahl an alkoholisiertem und emotionalisiertem Klientel zu rechnen. Dies erhöht die Gefahr von Gewalttaten und Mitführung und ggf. Einsatz gefährlicher Gegenstände.
Aufgrund der Vielzahl von Sachverhalten im Zusammenhang mit gefährlichen Gegenständen und Waffen wird die Bundespolizei im Zeitraum des angekündigten Mitführverbots konsequent reagieren und die Nutzerinnen und Nutzer des genannten Bahnhofs verstärkt kontrollieren.
Die Allgemeinverfügung gilt vom 24. Oktober, 00:00 Uhr, bis zum 9. November 2025, 24:00 Uhr.
Der Geltungsbereich umfasst den Gebäudekomplex des Hauptbahnhofs Recklinghausen inklusive der Gleisanlagen. Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufhalten bzw. diesen betreten.
Bei Verstößen gegen das Verbot können ein Platzverweis, ein Bahnhofs- oder Beförderungsverbot sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro verhängt werden.
Weitere Bestimmungen und Ausnahmen vom Verbot können der als PDF-Dokument angefügten Allgemeinverfügung entnommen werden. Diese kann zudem auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. In den betroffenen Bahnhöfen werden außerdem Plakate ausgehängt, um auf die bevorstehende Verbotszone hinzuweisen.
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