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POL-MFR: (947) Alkohol im Straßenverkehr - Polizeiinspektion Lauf führt Kontrollen durch

Lauf an der Pegnitz (ots)

Die Polizeiinspektion Lauf an der Pegnitz wird ab Mitte Juli verstärkte Verkehrskontrollen durchführen. Die Beamten legen dabei besonderes Augenmerk auf die Fahrtüchtigkeit der Autofahrer.

Die Gefahren durch Alkohol im Straßenverkehr werden vielfach unterschätzt, denn das Unfallrisiko steigt bereits unter geringem Alkoholeinfluss. So z. B. werden Hör- und Sehfähigkeit beeinträchtigt, das Reaktionsvermögen lässt nach und Entfernungen und Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt. Der Alkoholisierte handelt risikofreudiger und ist weniger gefahrenbewusst.

Hierzu einige aufschlussreiche Zahlen:

Bereits bei 0,3 Promille Alkohol im Blut verdoppelt sich das Risiko eines Verkehrsunfalles, bei 0,8 Promille liegt es bei dem Viereinhalbfachen und bei 1,5 Promille muss mit einem 16-fach höheren Unfallrisiko gerechnet werden.

Promillegrenze überschritten: Ab wann droht was?

Für Fahranfänger gilt die 0,0-Promille-Grenze. Im Falle eines Verstoßes wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert und mindestens 250,- Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg sind fällig. Zudem besteht die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Ordnungswidrig nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, wer ohne Auffälligkeiten mit einer Blutalkohol-Konzentration zwischen 0,5 bis 1,09 Promille am Steuer seines Fahrzeuges angetroffen wird. Der Ahndungssatz liegt in diesen Fällen zwischen 500 - 3000,- Euro Bußgeld. Hinzu kommen 2 Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot zwischen 1 - 3 Monaten.

Das Führen von Kraftfahrzeugen ab 1,1 Promille fällt in den Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit und zählt als Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Auffälligkeiten sind nicht nötig. Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate, Geld- oder Freiheitsstrafe sowie 3 Punkte in Flensburg sind die Folgen. Angemerkt sei hierbei, dass dies auch bereits ab 0,3 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) bei einer Gefährdung des Verkehres oder bei auffälligem Fahren zutrifft.

Auch für Fahrradfahrer gibt es eine Promille-Grenze. Sie liegt bei 1,6 Promille. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine auffällige Fahrweise vorliegt.

Nicht immer wird der Grundsatz beherzigt, als Fahrer keinen Alkohol zu trinken. Seit Jahresbeginn mussten die Beamten der Polizeiinspektion Lauf an der Pegnitz bereits zahlreiche Verkehrsunfälle bearbeiten, bei denen Alkohol am Steuer die Unfallursache war. Der höchste Blutalkoholwert lag bei beträchtlichen 3,15 Promille. Insgesamt war eine Sachschadenshöhe von 107.000.- Euro zu verzeichnen. Zudem wurden 4 Personen schwer und 5 Personen leicht verletzt sowie das eigene und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch sorglose, unbedachte Handlungsweise gefährdet.

Als Grundsatz sollte deshalb stets gelten: "Wer trinkt fährt nicht und wer fährt, trinkt nicht."

Alexandra Federl/n

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