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Polizei Hagen

POL-HA: Verbreitung, Besitz und Besitzbeschaffung von Kinderpornografie - Information zur Strafverschärfung und Erweiterung des Strafgesetzbuchs (StGB)

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Hagen (ots)

Am 25. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossen. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz enthält folgende Kernpunkte:

Infos zur Verschärfungen und Erweiterungen des Strafgesetzbuchs (StGB):

   - Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird 
     künftig ein Verbrechen sein mit einem Strafrahmen von einem Jahr
     bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bisher als Vergehen mit 
     Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht).
   - Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie
     werden zum Verbrechen hochgestuft. Für die Verbreitung von 
     Kinderpornografie sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem 
     Jahr bis zu zehn Jahren vor (bisher drei Monate bis fünf Jahre).
     Besitz und Besitzverschaffung können künftig mit 
     Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet 
     werden (bisher bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder 
     Geldstrafe). Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten kann 
     künftig mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bestraft 
     werden (bisher sechs Monate bis zehn Jahre).
   - Es werden einige Empfehlungen der Reformkommission zum 
     Sexualstrafrecht umgesetzt. So wird unter anderem der Tatbestand
     des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen unter 
     Vereinheitlichung der Altersschutzgrenze auf 18 Jahre neu 
     gefasst und um Handlungen mit oder vor Dritten erweitert.
   - Strafbarkeit von kindlichen Sexpuppen: Das Gesetz sieht die 
     Aufnahme einer ausdrücklichen Strafbarkeit des Herstellens, 
     Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit 
     kindlichem Erscheinungsbild vor (künftig § 184l des 
     Strafgesetzbuchs). Der Strafrahmen für die Herstellung und 
     Verbreitung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder 
     Geldstrafe, für Erwerb und Besitz bei bis zu drei Jahren 
     Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
   - Verjährung: Bei dem Straftatbestand der Herstellung 
     kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen 
     wiedergeben, wird die Verjährungsfrist künftig erst mit 
     Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers zu laufen beginnen.

Themenkomplex Prävention und Qualifizierung der Justiz:

   - Das Gesetz sieht die Einführung besonderer 
     Qualifikationsanforderungen für Familienrichterinnen und 
     Familienrichter sowie die Verankerung von konkreten persönlichen
     und fachlichen Eignungsvoraussetzungen für Verfahrensbeistände 
     vor. Vergleichbares wird für Jugendrichterinnen und 
     Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und 
     Jugendstaatsanwälte geregelt, die in Jugendschutzsachen in der 
     Lage sein müssen, mit den kindlichen Opferzeugen verständig und 
     einfühlsam umzugehen.
   - Mit der Änderung der Kindesanhörung wird sichergestellt, dass 
     das Familiengericht in Kindschaftsverfahren das Kind regelmäßig 
     - unabhängig von seinem Alter - anhört und sich einen 
     persönlichen Eindruck von dem Kind verschafft.
   - Um Kinder und Jugendliche umfassend zu schützen, werden die 
     Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in 
     erweiterte Führungszeugnisse ganz erheblich verlängert: bei 
     besonders kinderschutzrelevanten Verurteilungen auf bis zu 20 
     Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe. Wird ein Täter 
     wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexuellen 
     Kindesmissbrauchs mit Todesfolge zu mindestens fünf Jahren 
     Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen derart schwerer Taten 
     verurteilt, so wird diese Verurteilung künftig lebenslang in das
     erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.

Bedeutung für die polizeiliche Kriminalprävention im Zusammenhang mit den Zielgruppen Eltern und Erziehungsverantwortliche:

Eltern und Erziehungsverantwortliche: Wenn Ihnen Ihr Kind von entsprechenden Bildern beispielsweise in einer Chatgruppe berichtet, klären Sie ihr Kind bitte auf und informieren es.

   - Kinderpornografische Darstellungen zeigen echten sexuellen 
     Kindesmissbrauch. Mit einer Anzeige bei der Polizei helfen Sie 
     maßgeblich dabei, das Leid der Opfer zu beenden, die Täter zu 
     überführen und weitere Opferwerdungen zu verhindern.
   - Machen Sie keinen Screenshot oder leiten das Bild an sich oder 
     andere weiter, sonst machen Sie sich unter Umständen selbst 
     strafbar.
   - Im Zuge von Ermittlungsverfahren können Smartphones als 
     Beweismittel einbehalten werden. Gegen alle Mitglieder 
     entsprechender Chatgruppen muss ein Strafverfahren eingeleitet 
     werden und dies zunächst unabhängig vom Alter.

Infos für Kinder und Jugendliche:

   - Denken statt senden: Besitz, Erwerb und Verbreitung von 
     Kinderpornografie ist eine Straftat. Dazu zählt auch das 
     Verschicken z. B. in Chat-Gruppen.
   - Kinderpornografische Darstellungen zeigen echten sexuellen 
     Kindesmissbrauch.
   - Informiert Eure Freunde darüber, dass es sich bei solchen Videos
     nicht um Spaß handelt, sondern um strafbare Inhalte.
   - Wer ein solches Video erhält, darf es auf keinen Fall 
     weiterleiten.
   - Verdeutlicht dem Absender, dass ihr solche Bilder nicht möchtet 
     - tretet aus entsprechenden Chat-Gruppen aus.
   - Im Zuge von Ermittlungsverfahren der Polizei können Smartphones 
     als Beweismittel einbehalten werden.

Infos für Lehrkräfte:

   - Bewerten Sie von Schülerinnen und Schülern verbreitetes Material
     nicht hinsichtlich der Strafbarkeit, sondern informieren Sie 
     Ihre Schulleitung.
   - Lassen Sie sich keine Screenshots oder entsprechende Inhalte 
     zusenden, unter Umständen machen Sie sich ansonsten selbst 
     strafbar.
   - Verdeutlichen Sie Ihren Schülerinnen und Schülern, dass es sich 
     um gravierende Straftaten handelt und sie strafrechtlich zur 
     Verantwortung gezogen werden, wenn sie solche Inhalte besitzen 
     oder weiterverbreiten.
   - Sollte eine Schülerin/ein Schüler pornografische Inhalte 
     zugesandt bekommen, kontaktieren Sie Ihre Schulleitung.

Infos für Schulleitungen:

   - Aufgrund der Hochstufung der Verbreitung, des Besitz und der 
     Besitzverschaffung von Kinderpornografie zum Verbrechen, besteht
     für Schulleitungen gemäß des gemeinsamen Runderlasses 
     "Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität" in 
     Verdachtsfällen eine Verpflichtung zur Benachrichtigung der 
     Strafverfolgungsbehörden.

Weiterführende Informationen:

Social-Media Kampagne gegen die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs durch Minderjährige

   - "sounds wrong"
   - "#denkenstattsenden"

Broschüren und Handreichungen des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

   - "Missbrauch verhindern"
   - "Onlinetipps für Groß und Klein"
   - "Schule fragt. Polizei antwortet."
   - Kampagne "Missbrauch verhindern" - www.missbrauch-verhindern.de
   - Internetseite des ProPK für Kinder und Jugendliche 
  www.polizeifürdich.de

Quelle und Text:

Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf

Rückfragen bitte an:

Polizei Hagen
Pressestelle
Telefon: 02331 986 15 15
E-Mail: pressestelle.hagen@polizei.nrw.de

Homepage: https://hagen.polizei.nrw
Facebook: https://www.facebook.com/Polizei.NRW.HA
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