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Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2003/2004: Haufe unterstützt bei der Umstellung

Freiburg (ots)

Nachdem sich der Vermittlungsausschuss von
Bundestag und Bundesrat im Laufe der vergangenen Wochen auf einen
Kompromiss hinsichtlich der geplanten Steueränderungen und
Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zu den Reformen am Arbeitsmarkt
verständigt hat, steht nach heutiger Verabschiedung im Bundesrat die
endgültige Gestalt der Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel fest. Die
Haufe Mediengruppe informiert aktuell über die heute beschlossenen
gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel. Ein Großteil davon tritt
bereits zum 1. Januar 2004 in Kraft.
Vorziehen der Steuerreform auf 2004
Der Vermittlungsausschuss hat sich hinsichtlich des geplanten 
Vorziehens der gesamten dritten Steuerreformstufe auf ein vorerst 
hälftiges Vorziehen von 2005 auf 2004 verständigt. Das Vorziehen 
der Steuerreform bedeutet, dass es für das Jahr 2004 komplett neue 
Lohnsteuerwerte gibt. So wird ab dem 1. Januar 2004 der 
einkommensteuerliche Eingangssteuersatz von derzeit 19,9 % auf 16 % 
gesenkt (2005 auf 15 %) und der Höchststeuersatz von derzeit 48,5 % 
auf 45 % (2005 auf 42 %) herabgesetzt. Der Grundfreibetrag wird ab 
2004 auf 7.664 Euro angehoben.
Neue Sozialversicherungswerte 2004
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden nur leicht angehoben. Dadurch
steigen sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil für 
Spitzenverdiener zum Jahreswechsel nur leicht an, soweit sie nicht 
zusätzlich durch eine Beitragssatzänderung beeinflusst werden. So 
steht beispielsweise der monatlichen Steigerung der 
Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung von 2002/2003 in 
den alten Bundesländern um 600 Euro (neue Bundesländer 500 Euro) 
diesmal ein Plus von lediglich 50 bzw. 100 Euro gegenüber. 
Der ab 2004 anzuwendende durchschnittliche Beitragssatz aller 
gesetzlichen Krankenkassen steigt auf 14,3 % (entgegen 14,0 % im 
Jahr 2003). Dies bedeutet, dass der maximale Beitragszuschuss an 
privat versicherte Arbeitnehmer zu deren Krankenversicherung von 
241,50 Euro im laufenden Jahr auf 249,36 Euro klettern wird.
Steuerlicher Verlustausgleich
Der bisher nur eingeschränkt mögliche steuerliche Verlustausgleich
- nur Gewinne und Verluste innerhalb derselben Einkunftsart konnten 
unbeschränkt verrechnet werden - wird abgeschafft. Ab 2004 können 
demnach Verluste aus einer Einkunftsart, welche innerhalb eines 
Veranlagungszeitraums angefallen sind, unbegrenzt mit positiven 
Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden. Eine 
Verschärfung der steuerlichen Verlustnutzung stellt hingegen die 
Einführung einer sog. Mindeststeuer in Gestalt einer der Höhe nach 
nur begrenzt möglichen Nutzung (Sockelbetrag i.H.v. 1 Mio. Euro) 
steuerlicher Verlustvorträge dar. Über den Sockelbetrag 
hinausgehende steuerliche Verluste können bis zu 60 % des 1 Mio. 
Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
AfA-Halbjahresregelung
Die bisher anwendbare Halbjahresregelung für Absetzungen für 
Abnutzungen (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des 
Anlagevermögens wird ab 2004 abgeschafft. Bislang konnte bei 
Anschaffung eines Wirtschaftsguts im ersten Halbjahr der volle AfA-
Jahresbetrag, bei Anschaffung im zweiten Halbjahr der halbe AfA-
Jahresbetrag geltend gemacht werden. Ab 2004 wird diese 
Vereinfachungsregelung entfallen und künftig AfA erst vom Zeitpunkt 
der Anschaffung ("Pro rata Temporis") an möglich sein.
Entfernungspauschale
Der Vermittlungsausschuss hat sich darauf geeinigt, die 
Entfernungspauschale ab dem 1. Januar 2004 einheitlich auf 30 Cent 
pro Entfernungskilometer zu kürzen. Die Höhe der 
Entfernungspauschale wird begrenzt auf 4.500 Euro im Kalenderjahr 
für den Fall, dass kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes 
Kraftfahrzeug benutzt wird.
Neuregelung zur Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage bleibt nach Verständigung im 
Vermittlungsausschuss erhalten, erhält aber eine Modifizierung. Das 
Gesamtvolumen der Eigenheimzulage wird bei nach dem 31. Dezember 
2003 angeschafften bzw. hergestellten Förderobjekten oder für den 
Fall des Beitritts in eine Genossenschaft um ca. 30 % gesenkt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.044 Euro auf 920 Euro 
abgesenkt.
Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag wird von 1.550 Euro auf 1.370 Euro abgesenkt.
Job-Tickets
Ab 1. Januar 2004 sind die bislang steuerfreien Zuschüsse für 
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen 
Verkehrsmitteln (Job-Tickets) lohnsteuerpflichtig. Die 
Lohnsteuerpflicht kann dadurch abgegolten werden, indem der 
Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschalierung vornimmt.
Rabattfreibetrag/Sachbezüge
Der Rabattfreibetrag für Sachprämien, die ein Arbeitnehmer auf 
Grund seines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber erhält und von 
diesem nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer 
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, wird von 1.224 Euro 
auf 1.080 Euro reduziert. Die bisherige Nichtaufgriffsgrenze für 
einzeln bewertete Sachbezüge (z.B. Wohnung, Kost, Waren, 
Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) wird von 50 Euro auf 44 
Euro herabgesetzt.
Geschenke/Bewirtung
Geschenkaufwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des 
Steuerpflichtigen sind, werden zukünftig bis maximal 35 Euro 
(bislang: 40 Euro) als Betriebsausgabe abziehbar sein. Aufwendungen 
für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind 
künftig mit 70 % (bislang 80 %) der angemessenen Aufwendungen als 
Betriebsausgabe abziehbar.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen
Die heute im Lohnsteuerverfahren hauptsächlich noch 
papiergebundenen Abläufe zwischen Unternehmen/Privatpersonen und 
den Finanzbehörden werden zukünftig soweit wie möglich vollständig 
elektronisch abgewickelt werden. Ein erster Schritt wird dabei mit 
der von der Bundesregierung für das Jahr 2004 eingeführten 
Modernisierung des Lohn- und Einkommensteuerverfahrens durch die 
elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen vom 
Arbeitgeber an die Finanzverwaltung getan.
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004
Die ab 1. Januar 2004 geltenden Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 
2004 beinhalten, dass die Lohnsteuer künftig auch bei sonstigen 
Bezügen einbehalten wird und dass die 150 Euro-Grenze entfällt.
Der Maßstabzinssatz, ab dem bei Arbeitgeberdarlehen kein 
Zinsvorteil anzusetzen ist, wird von 5,5 % auf 5 % gesenkt.
Neuregelung der Gewerbesteuer
Die von der Bundesregierung geplante Einbeziehung selbständig 
Tätiger in die Gewerbesteuerpflicht erfolgt nicht. Die 
Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bleibt, 
entgegen der ursprünglich geplanten Abschaffung, weiterhin 
erhalten. Aufgrund der Zurückführung der Gewerbesteuerumlage von 28 
% auf 20 % werden für die Kommunen ca. 3 Mrd. Euro Mehreinnahmen 
erwartet.
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Das Gesetz zu den Reformen am Arbeitsmarkt bringt aus 
arbeitsrechtlicher Sicht unter anderem die Änderung des 
Kündigungsschutzgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und 
des Arbeitszeitgesetzes mit sich. So gilt z.B. in Betrieben mit 
zehn oder weniger Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz für 
Arbeitnehmer, die ab Januar 2004 neu eingestellt werden, nicht. 
Daneben bleibt es beim bisherigen Schwellenwert von fünf 
Arbeitnehmern. Bei Kündigungen wird die Sozialauswahl auf vier 
Grunddaten beschränkt: Alter, Betriebszugehörigkeit, 
Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderteneigenschaft. 
Außerdem gibt es künftig einen gesetzlichen Abfindungsanspruch des 
Arbeitnehmers bei einer betriebsbedingten Kündigung, sofern der 
Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Der 
Anspruch setzt einen Hinweis des Arbeitgebers in der 
Kündigungserklärung voraus. Für alle Klagen gegen eine Kündigung 
beträgt die Frist einheitlich drei Wochen. Zum 1. Januar 2004 tritt 
auch die Neuregelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft, 
wonach Existenzgründer in den ersten vier Jahren des Bestehens 
eines neu gegründeten Unternehmens mit Arbeitnehmern befristete 
Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von 
vier Jahren abschließen dürfen.
Wiedergewährung des vollen Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte 
Fahrzeuge im Unternehmensbereich § 15 Abs.1b UStG
Die Streichung der bisherigen Vorschrift (50 %-Regelung) führt 
dazu, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer den 
Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zugeordnete Fahrzeug, das 
er nicht zu weniger als 10% unternehmerisch nutzt, in voller Höhe 
in Anspruch nehmen kann. Die private Nutzung ist als unentgeltliche 
Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
Anschaffungsnaher Aufwand § 6 Abs.1 Nr.1a EStG
Die bisherige Verwaltungsregelung des R 157 Abs.4 der 
Einkommensteuerrichtlinien zum anschaffungsnahen Aufwand ist in § 6 
Abs.1 Nr.1a EStG gesetzlich verankert. Aufwendungen für 
Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei 
Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, 
gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn diese 
Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des 
Gebäudes übersteigen. Sie sind damit zu aktivieren, dürfen also 
nicht direkt in den Aufwand gestellt werden.
IAS/IFRS-Neuanwender müssen die Eröffnungsbilanz 2004 in IFRS 
aufzustellen.
IAS 32 und IAS 39 sind noch unklar
Die Vorlage von Abschlüssen nach IFRS zum 31. Dezember 2005 
verpflichtet dazu, bereits zum 31. Dezember 2004 Vergleichszahlen 
zu präsentieren. Die Bereitstellung dieser Informationen setzt eine 
Rechnungslegung nach IFRS während des gesamten Jahres 2004 voraus. 
Folglich ist am 1. Januar 2004, ausgehend von der Bilanz per 31. 
Dezember 2003, eine Eröffnungsbilanz nach IFRS zu erstellen. Dieser 
Zeitplan zwang somit zu entsprechender Vorbereitung bei den 
Gesellschaften, ihren Verantwortlichen und ihren Systemen ab dem 
Jahre 2003. Entsprechendes gilt natürlich auch für die 
Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Unsicherheit 
besteht noch über zwei Normen, deren Verabschiedung bis zum 31. 
März 2004 geplant ist: IAS 32 und IAS 39. Diese müssen rückwirkend 
zum 1. Januar 2004 integriert werden, obwohl sie zu diesem Datum 
noch nicht definitiv sind. Des Weiteren läuft bis Ende 2003 im 
Rahmen eines Improvement-Projektes die Überarbeitung von zwölf 
Standards. Hochrangige Mitglieder von IASB und EU-Kommission haben 
allerdings zugesichert, das von April 2004 bis voraussichtlich Ende 
2005 erst einmal keine neuen Standards zur Anwendung gelangen 
werden, um den Umstellungsprozess nicht weiter zu belasten.
Bilanzrechtsreformgesetz (Referentenentwurf vom 15. Dezember 2003)
Drei Punkte sind besonders wichtig: Mit dem 
Bilanzrechtsreformgesetz sollen die Größenklassen für 
Kapitalgesellschaften (§267 HGB) beim Umsatzkriterium angepasst 
werden. Bei den IAS ist das Mitgliedstaatswahlrecht in Deutschland 
als Unternehmenswahlrecht gefasst. Mutterunternehmen, die nicht 
unter die IAS-Pflicht fallen, dürfen ihren Konzernabschluss 
(befreiend) nach den internationalen Rechnungslegungsstandards 
aufstellen (§ 315a HGB). Die Qualitätskontrolle bei 
Wirtschaftsprüfern wird verschärft. Abschlussprüfer müssen über 
eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der 
Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen.
Bilanzkontrollgesetz (Referentenentwurf vom 8. Dezember 2003)
BMF und BMJ planen das Einrichten einer Deutschen Prüfstelle für 
Rechnungslegung. Damit erhöht sich als Reaktion auf die 
Bilanzmanipulationsfälle der Druck auf Wirtschaftsprüfer und 
Unternehmen. Die Prüfstelle greift im konkreten Verdachtsfall, auf 
Verlangen der BaFin sowie auf Basis von Stichproben ein und checkt 
die Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen.
Neue Vorschriften für Rechnungen
Die für eine Rechnung erforderlichen Angaben als materielle 
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind im § 14 Abs.4 UStG 
erweitert. Neben bisher schon erforderlichen Angaben sind 
Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer, 
Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer und der anzuwendende 
Steuersatz sowie in Fällen der Zahlung vor Rechnungsstellung der 
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben.
Service von Haufe
Die Haufe Mediengruppe, eines der führenden Medienhäuser im
Bereich Recht, Wirtschaft, Steuern und Informationsverarbeitung und
Anbieter von kaufmännischer Software passt ihre
Fachinformationsprodukte und Anwenderprogramme umgehend an die neuen
Regelungen an, damit Unternehmen und Betriebe die Änderungen schnell
und rechtssicher umsetzen können. Kunden und Interessenten können
sich auf der Homepage www.haufe.de unter der Rubrik "News und Tipps"
täglich aktuell über die aktuellen Reformen informieren oder sich für
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Kontakt:

Haufe Mediengruppe
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Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel. 0761-3683-940 oder -464, Fax -105
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de

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