Alle Storys
Folgen
Keine Story von Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mehr verpassen.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Das ändert sich 2011 in der gesetzlichen Unfallversicherung
Neuregelung bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung

Berlin (ots)

Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten müssen sich im kommenden Jahr auf veränderte Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung einstellen. Darauf weisen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften hin. Am 1. Januar 2011 tritt die DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Sie löst die bisherigen Vorschriften ab, mit denen die gesetzliche Unfallversicherung die Betreuung der Unternehmen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit regelt.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zwei wichtige Ratgeber im betrieblichen Alltag. Als Experten für Prävention unterstützen sie den Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Laut Arbeitssicherheitsgesetz ist der Arbeitgeber daher verpflichtet, sich entsprechend beraten zu lassen. Das Gesetz überträgt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, Art und Umfang dieser Pflicht in eigenen Vorschriften auszugestalten.

"Bisher geschah das in Form fester Einsatzzeiten, die sich nach Art und Größe des Unternehmens richteten", sagt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). "Die Unternehmen hatten damit zwar klare Vorgaben, die Regelung hatte aber den Nachteil, dass die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig erheblich über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf eines Betriebes lagen."

Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen daher nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, aus denen sich die notwendigen personellen Ressourcen ableiten lassen. "Der Unternehmer kann nun wesentlich flexibler entscheiden, welche Betreuung er braucht. Er trägt damit aber auch mehr Eigenverantwortung", so Eichendorf. "Für den Arbeitsschutz ist das eine große Chance, denn wirklich gut ist Arbeitsschutz dann, wenn er auf die Bedürfnisse des jeweiligen Betriebes abgestimmt ist."

Die Vorschrift sieht keine Übergangsfristen vor. "Sorgen muss sich deswegen allerdings niemand machen", sagt Eichendorf. "Unsere Präventionsdienste stehen als Berater und Unterstützer bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zur Verfügung. Wenn Schwierigkeiten auftreten, muss ein Unternehmen deswegen nicht mit Sanktionen rechnen." Folgende Regelungen sind in der Vorschrift vorgesehen:

   - In Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten hat der Unternehmer 
     die Wahl: Er kann entweder sich selbst in Fragen des 
     Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen (sog. 
     alternative Betreuung). Oder er entscheidet sich für die 
     Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht 
     diese aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen 
     Betreuung. Die Grundbetreuung ist je nach Gefährdungslage im 
     Betrieb im Abstand von ein bis fünf Jahren zu wiederholen. Die 
     anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die 
     Pflicht zur Beratung fest.
   - Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sich dagegen 
     auf Änderungen bei der Regelbetreuung einstellen. Diese besteht 
     ebenfalls aus einer Grundbetreuung und einer 
     betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten 
     feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf 
     Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier 
     geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im 
     Arbeitsschutz, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die 
     Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auf der 
     Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie 
     betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und
     umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der 
     Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des 
     betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.
   - Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten können sich zwischen 
     alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre
     Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere 
     Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt 
     hat.

Pressekontakt:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Pressestelle
Stefan Boltz
Tel.: 030 288763768
Fax: 030 288763771
E-Mail: Stefan Boltz

Original-Content von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), übermittelt durch news aktuell

Weitere Storys: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Weitere Storys: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)