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Änderung des Einkommensteuergesetzes zum 1. Januar
Nur wenige Dienstfahrräder sind ab 2019 steuerfrei

Göttingen (ots)

Die Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern und Dienst-E-Bikes ab 2019 kommt lediglich einem kleinen Teil der Nutzer zugute. Die Mehrheit der Dienstradfahrer profitiert von dem neuen Gesetz nicht. JobRad, Anbieter für Leasing und Überlassung von Diensträdern, fordert deshalb Nachbesserungen.

Die Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern und Dienst-E-Bikes greift, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Dienstrad "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (§ 37 Nr. 3 EStG, neue Fassung) übernimmt. Ein Fahrrad oder E-Bike ist also nur dann steuerfrei, wenn es dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt wird. "Dieses gesetzlich geregelte Kriterium der Zusätzlichkeit muss im Zusammenhang mit der Neuregelung stets betont werden", erklärt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat.

Die meisten der mehr als 250.000 deutschlandweiten Dienstradfahrer müssen aber weiter die private Nutzung ihres Rads als geldwerten Vorteil mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, denn die Leasingrate für das Dienstrad wird vom Arbeitgeber einbehalten. Das bedeutet, der Mitarbeiter wandelt einen Teil seines Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug um. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen. Der geldwerte Vorteil durch den Sachbezug wird mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad oder E-Bike für die Steuerberechnung wieder zum Gehalt hinzugefügt. Das in der Praxis gängige Modell basiert auf dieser Form der Gehaltsumwandlung. Die volle Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ist heute noch die Ausnahme.

Diese Pauschalbesteuerung der Diensträder von einem Prozent ist durch einen Erlass der Länderfinanzministerien aus 2012 geregelt und bleibt weiterhin bestehen. "Das liegt an der Komplexität des Einkommenssteuergesetzes. Ist das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllt, also zum Beispiel wenn eine Gehaltsumwandlung stattfindet, greift weiterhin der Erlass von 2012", fasst Tumat zusammen.

Da die Nutzer mehrheitlich nicht vom neuen Gesetz profitieren, fordert JobRad nun die Absenkung der "1%-Regel" auf 0,5 Prozent im gültigen Steuererlass. Nur so wird sichergestellt, dass E-Autos und Hybride, für die ab Januar der geldwerte Vorteil auf 0,5 Prozent sinkt, steuerlich nicht besser gestellt werden als Diensträder. "Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein SUV mit Alibi-Hybrid steuerlich entlastet wird, Fahrräder und Pedelecs über Gehaltsumwandlung aber nicht. Das kann eigentlich nicht die Intention des Gesetzgebers sein", so Tumat. JobRad, der Marktführer für die Überlassung und Abwicklung von Diensträdern, setzt nun auf die Klärung dieser Fragestellung und eine Erlassanpassung auf Ebene der Länder.

Pressekontakt:

LeaseRad GmbH
Augustinerplatz 2, 79098 Freiburg
Postfach 1367, 79013 Freiburg
Telefon: 0761 205515-0
Telefax: 0761 205515-199
E-Mail: presse@jobrad.org

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