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Statistisches Bundesamt

Internetangebot des Bundeswahlleiters für Deutsche im Ausland

Wiesbaden (ots)

Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sind im
Internetangebot des Bundeswahlleiters ab sofort unter
www.bundeswahlleiter.de
im Bereich „Service für Auslandsdeutsche“ Informationen zum
Wahlrecht für Deutsche im Ausland für eine etwaige Wahl zum 16.
Deutschen Bundestag abrufbar.
Das Internetangebot umfasst insbesondere das Antragsformular für
die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in Deutschland, das im PDF-
Format heruntergeladen und am PC ausgefüllt werden kann. Dabei bitte
beachten:
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss
eigenhändig unterzeichnet werden. Deshalb muss der Antragsteller das
am PC ausgefüllte Formular vollständig ausdrucken, unterschreiben
und auf dem Postweg seiner letzten Heimatgemeinde in Deutschland
übermitteln. Eine Übermittlung als E-Mail ist nicht zulässig.
Zu diesem Internetangebot weist der Bundeswahlleiter auf
Folgendes hin:
1. Nach der Erklärung des Bundeskanzlers vom 22. Mai 2005 kann es
zur Auflösung des 15. Deutschen Bundestages durch den
Bundespräsidenten und zu einer vorgezogenen Neuwahl möglicherweise
in der zweiten Septemberhälfte dieses Jahres kommen. Für diesen Fall
gibt der Bundeswahlleiter vorsorglich nachfolgende Hinweise zum
Wahlrecht für Deutsche im Ausland.
Diese Hinweise greifen der Entscheidung des Bundespräsidenten in
keiner Weise vor und lassen nicht den Schluss zu, dass es zu einer
vorgezogenen Neuwahl des Deutschen Bundestages kommt.
Bei einer vorgezogenen Neuwahl steht für die Vorbereitung der
Wahl nur wenig Zeit zur Verfügung. Um Deutschen im Ausland, die an
der Wahl teilnehmen wollen, wegen der zum Teil langen Postwege die
Einhaltung der Frist für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zu
erleichtern, stellt der Bundeswahlleiter bereits vor einer etwaigen
Entscheidung des Bundespräsidenten über Neuwahlen die nachfolgenden
Hinweise sowie das Formular für den Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis in sein Internetangebot. Diese Anträge können ab
sofort gestellt werden.
Kommt es nicht zu einer Auflösung des 15. Deutschen Bundestages,
werden Anträge auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis für die
möglicherweise vorgezogene Neuwahl des Bundestages gegenstandslos.
2. Deutsche im Ausland können unter folgenden Voraussetzungen an
einer vorgezogenen Wahl zum 16. Deutschen Bundestag teilnehmen:
2.1 Deutsche, die in einem Mitgliedstaat des Europarates leben,
können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie
– Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
– am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
– nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in
  der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und
– nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten
des Europarates:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und
Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,
Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland,
Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien, Republik Moldau, Monaco, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San
Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn,
Vereinigtes Königreich und Zypern.
2.2 Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates
leben, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn am Wahltag
nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem Fortzug aus der
Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie die übrigen oben
unter 2.1 erwähnten vier Voraussetzungen erfüllen.
2.3 Deutsche, die im Ausland leben und die unter 2.1 oder 2.2
genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen sich rechtzeitig in das
Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland
eintragen lassen. Diese Eintragung muss schriftlich mit einem
besonderen Formular beantragt werden. Zugleich muss der/die Deutsche
an Eides statt versichern, dass er/sie wahlberechtigt ist.
2.4 Die Antragsformulare für die Eintragung in ein
Wählerverzeichnis für eine vorgezogene Wahl des 16. Deutschen
Bundestages sind erhältlich
ab sofort
im Internetangebot des Bundeswahlleiters als Download (pdf-Datei)
unter www.bundeswahlleiter.de bei „Service für Auslandsdeutsche“
ab voraussichtlich Mitte Juli 2005 als Papiervordrucke
– bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik
  Deutschland im Ausland,
– beim Bundeswahlleiter unter der Anschrift
  Datenerfassung für den Bundeswahlleiter,
  Statistisches Bundesamt,
  Zweigstelle Bonn,
  Postfach 17 03 77,
  53029 Bonn
  Telefon: +49(0)611/75-85 18
  Telefax: +49(0)611/75-89 77
  E-Mail:  bundeswahlleiter-bonn@destatis.de
  oder
– bei allen Kreiswahlleitern in Deutschland.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige,
Freunde oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können
sich für ihre Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der
erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
2.5 Der oder die im Ausland lebende Deutsche muss jeweils
persönlich mit eigenem Antragsformular die Eintragung in das
Wählerverzeichnis beantragen und den Antrag mit seiner oder ihrer
eidesstattlichen Versicherung, wahlberechtigt zu sein, an die
Gemeinde, in der er oder sie vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik
Deutschland zuletzt gemeldet war, senden.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor dem
Wahltag bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Die
ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig
zurückgeschickt werden.
2.6 Der/die wahlberechtigte Deutsche im Ausland erhält nach
seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne weitere
Anforderung – sobald es nach den bei einer vorgezogenen Neuwahl des
16. Deutschen Bundestages verkürzten Fristen möglich ist – die für
seine Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein,
Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur
Briefwahl) übersandt.
Der Wähler muss dann in dem verschlossenen amtlichen
Wahlbriefumschlag
– seinen Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie
– in dem verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzettel
der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag steht, so rechtzeitig
übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00
Uhr eingeht.
2.7 Deutsche im Ausland, die an einer vorgezogenen Wahl zum 16.
Deutschen Bundestag in Deutschland teilnehmen wollen, sollten wegen
der Besonderheit des Verfahrens und der unter Umständen langen
Postwege rechtzeitig handeln. Die deutschen Auslandsvertretungen
werden zu gegebener Zeit durch Anzeigen in der ausländischen Presse
auf die Wahlmöglichkeit für Deutsche aus dem Ausland hinweisen.
Daneben sollten Familienangehörige oder Freunde, die in der
Bundesrepublik Deutschland leben, und Firmen, die Mitarbeiter ins
Ausland entsandt haben, ihre im Ausland lebenden Angehörigen,
Freunde und Mitarbeiter auf die Möglichkeit und Formalien zur
Teilnahme an einer vorgezogenen Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
aufmerksam
machen.
3. Achtung:
Vorstehendes Verfahren wird – anders als bei früheren
Bundestagswahlen – auch für Personen, die am Wahltage als Beamte,
Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf
Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben, sowie Angehörige ihres Hausstandes gelten. Die bei diesem
Personenkreis bislang vorgesehene Leitung des Antrages auf
Eintragung
in das Wählerverzeichnis über die für den Antragsteller zuständige
oberste Dienstbehörde wird entfallen.
4. Bitte folgende Ausnahme zu dem vorstehenden Verfahren
beachten:
Wer als Deutsche/r während seines Aufenthalts im Ausland
weiterhin in Deutschland gemeldet ist, wird von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen. Ein Wahlberechtigter,
der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht
unter anderem dann durch Briefwahl ausüben, wenn er sich am Wahltag
aus einem wichtigen Grund (z. B. Auslandsaufenthalt) außerhalb
seines Wahlbezirks aufhält. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss
bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung
eines Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Weitere Auskünfte gibt:
Heinz-Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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