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Deutscher Presserat

Presserat rügt Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Opferschutz

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Rügen für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den OpferschutzDer Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen vom 12. und 14. März

insgesamt 20 Rügen ausgesprochen.

Szene eines Missbrauchs gezeigt

Die NORDSEE-ZEITUNG wurde wegen der Print- und Online-Berichterstattung über eine Anklage gegen einen Tennistrainer gerügt. Dem Trainer wurde vorgeworfen, jahrelang Schüler missbraucht zu haben. Die Berichterstattung unter der Überschrift „Missbrauch auf dem Tennisplatz” war mit einem Foto bebildert, das aus einer Chat-Gruppe des Trainers stammte und das Opfer in einer demütigenden und mutmaßlich strafrechtlich relevanten Situation zeigte. Der Presserat hielt die Veröffentlichung des Fotos für unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex. Das Bild ging über ein öffentliches Interesse hinaus und transportierte die Täterperspektive. Zudem erfuhren das abgebildete Opfer und weitere Betroffene durch die Veröffentlichung zusätzliches Leid. Trotz der Verpixelung lag auch ein Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 vor, denn das Foto griff in die Intimsphäre des abgebildeten Opfers ein.

Detailreiche und verharmlosende Berichterstattung über Missbrauch

Die GELNHÄUSER NEUE ZEITUNG erhielt eine Rüge wegen der detaillierten Darstellung eines Falls von Kindesmissbrauch und der Verwendung eines verharmlosenden Symbolbildes. In einer Gerichtsreportage mit dem Titel „Bewährung für Kindesmissbrauch“ hatte die Redaktion ausführlich Missbrauchshandlungen an einem Kind dargestellt, die zum Teil in der Badewanne stattfanden. Bebildert war der Beitrag mit einem Wellness-Symbolbild einer jungen Frau beim Baden. Der Presserat sah in dem Foto eine Verharmlosung der Tat. Die detaillierte Schilderung der Missbrauchsvorwürfe war zudem geeignet, das Kind erneut zum Opfer zu machen. Der Presserat sah daher schwere Verstöße gegen das Ansehen der Presse und den Persönlichkeitsschutz sowie eine unzulässige Sensationsberichterstattung nach den Ziffern 1, 8 und 11 des Pressekodex.

Falsche Darstellung eines Gerichtsurteils

ZEIT.DE erhielt eine Rüge wegen eines Beitrags unter dem Titel „Landgericht stuft Letzte Generation als kriminelle Vereinigung ein“. Der Artikel informierte über eine Entscheidung des Landgerichts München 1, das bei der Klimaschutzgruppe den Anfangsverdacht einer kriminellen Vereinigung als gegeben sah. Die Überschrift ging nach Ansicht des Presserats weit über den tatsächlichen Inhalt des Urteils hinaus und war mit der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 Pressekodex nicht vereinbar.

Lokalpolitiker in Zusammenhang mit Sexismus-Vorwurf gebracht

DER TAGESSPIEGEL erhielt eine Rüge wegen der Berichterstattung über einen Baustadtrat, der Vorwürfe über angebliche Sexualdelikte in einem Bezirksamt öffentlich gemacht haben soll. Die Überschrift erweckte jedoch den Eindruck, dem Politiker selbst würden Sexualdelikte vorgeworfen. Diesen Eindruck verstärkte ein entsprechender Instagram-Beitrag, in welchem neben dem Foto des Betroffenen die Frage stand: „Sexuelle Belästigung, intime Verhältnisse am Arbeitsplatz, verwanztes Büro?“ und der berichtete, die Staatsanwaltschaft ermittele gegen den Politiker. Unerwähnt blieb jedoch, dass sie lediglich wegen der mutmaßlichen Weitergabe von Dienstgeheimnissen gegen ihn vorging. Diese Darstellung verletzte massiv die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 und die Ehre des Betroffenen nach Ziffer 9 des Pressekodex.

Staatsanwaltschaft zu Unrecht Fehlverhalten vorgeworfen

BILD und BILD.DE erhielten eine Rüge wegen falscher Behauptungen über angebliches Fehlverhalten einer Staatsanwaltschaft. Unter der Überschrift „Als er das Mädchen missbrauchte, lag der Haftbefehl noch in der Schublade – hätte die grausame Tat verhindert werden können?“ warf die Redaktion der Staatsanwaltschaft vor, gegen einen Täter habe bereits länger ein Haftbefehl in der Schublade gelegen, als dieser eine weitere Straftat beging. Diese Behauptung war jedoch nicht von den Tatsachen gedeckt. Zudem entstand damit der Eindruck, der namentlich genannte und abgebildete Leitende Oberstaatsanwalt habe gelogen. Die falsche Darstellung sowie die Andeutung der Redaktion, der Missbrauch hätte durch ein anderes Verhalten der Staatsanwaltschaft verhindert werden können, verletzten die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Unterstellung, der Oberstaatsanwalt habe gelogen, verletzte zudem dessen Ehre nach Ziffer 9. Die Redaktion hatte zudem versäumt, den Artikel nach Ziffer 3 zu korrigieren.

Irreführende Berichterstattung über eigene Online-Umfrage

Als schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex wertete der Presserat einen Bericht der DEISTER- UND WESERZEITUNG über eine eigene Online-Umfrage. Zwar hatte die Redaktion im Artikel mitgeteilt, die Umfrage mittels Online-Umfrage-Tools sei nicht repräsentativ. Die Überschrift „Mehrheit der Leser hat Sorgen wegen Integration“ suggerierte jedoch die Aussagekraft für die gesamte Leserschaft. Darüber hinaus stellte die Redaktion Umfragewerte zu Migrationsthemen, die sich auf Deutschland bezogen, Aussagen des Landrats zur Situation vor Ort gegenüber. Die auf dieser Basis erfolgte redaktionelle Einordnung, die Sichtweisen der Leser seien konträr zu denen des Landrats, war insofern nicht ausreichend von den zugrundeliegenden Informationen gedeckt und irreführend.

Umfrageergebnisse fehlinterpretiert

Einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex sah der Beschwerdeausschuss in dem Artikel „Die Grenzen des Wachstums sind erreicht“ auf FAZ.NET. Gegenstand der Berichterstattung war die Forderung der CDU, die Vielfalt in Deutschland müsse im öffentlich-rechtlichen Rundfunk besser repräsentiert werden. Diese Ansicht finde sich auch in einer NDR-Umfrage, so der Artikel. Und weiter: „Nur die Hälfte der Befragten empfand die politische Ausrichtung der ARD-Programme als ‚ausgewogen‘, während 22 Prozent sie ‚tendenziell links‘ einschätzten.“ Der Ausschuss sah darin eine irreführende Zusammenfassung der Studie, denn gleichzeitig hatten 19 Prozent der Befragten angegeben, dass sie die Programme für eher konservativ hielten. Eine Unausgewogenheit der Rundfunkprogramme ließ sich aufgrund der Umfrageergebnisse daher nicht herleiten.

Überschrift entsprach nicht den Tatsachen

BILD.DE erhielt eine Rüge, weil das Medium wahrheitswidrig titelte „Tausende riefen: Israel bombardieren” und dies auch im Bericht über eine Pro-Palästina-Demonstration behauptete. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Presserat räumte die Redaktion jedoch ein, dass dieser Ruf nur aus einer Gruppe von mehreren Dutzend Demonstrierenden kam, während die Masse „Israel bombardiert, Deutschland finanziert” gerufen hatte. Aus Sicht des Presserats waren daher die Überschrift und die Behauptung im Beitrag falsch und erzeugten bei der Leserschaft einen falschen Eindruck von der Demonstration. Er sah daher einen schweren Verstoß gegen das Gebot der Wahrhaftigkeit nach Ziffer 1 des Pressekodex.

„Disarstar“ zu Unrecht als „Judenhass-Rapper“ bezeichnet

Der Presserat rügte BILD und BILD.DE wegen der Berichterstattung über den Rapper „Disarstar“. Er war darin als „Judenhass-Rapper“ bezeichnet worden. Dass er sich von entsprechenden Äußerungen in Songtexten aus seiner Jugend jedoch bereits vor langer Zeit und mehrfach distanziert hatte, wurde in den Beiträgen nicht berichtet. Die Redaktion räumte dem Rapper auch keine Gelegenheit ein, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeausschuss sah in der Berichterstattung daher Verstöße gegen die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 und den Schutz der Ehre nach Ziffer 9 des Pressekodex. Die Äußerung, Disarstar „wünschte einst Juden den Tod”, beanstandete der Ausschuss mit Blick auf die zurückliegenden Songtexte hingegen nicht.

Verstoß gegen Pflicht zu sorgfältiger Recherche

Die Online-Ausgabe der BERLINER ZEITUNG wurde wegen eines Artikels unter der Überschrift „Das Tucholsky-Museum in Rheinsberg: Spielt die Politik Kultur gegen Gemeinschaftsaufgaben aus?“ gerügt. Der Beschwerdeausschuss erkannte in der Berichterstattung mehrere Fehler: Ein Fraktionsvorsitzender wurde als Kreisvorsitzender bezeichnet, die Angaben zum von der Stadt zu deckenden Fehlbetrag des Museums sowie zur Einwohnerzahl waren nicht korrekt. Die Redaktion hatte in ihrer Stellungnahme angegeben, die Autoren hätten sich aufgrund der Fülle von Veröffentlichungen anderer Medien auf die Zusammenfassung der darin enthaltenen Informationen beschränkt. Das Gremium sah den Grundsatz der Ziffer 2 des Pressekodex verletzt, wonach Recherche ein „unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt“ ist.

Förder-Stopp zum Verbot erklärt

MERKUR.DE erhielt eine Rüge wegen eines schweren Verstoßes gegen die journalistische Sorgfalt gemäß Ziffer 2 des Pressekodex. Der Artikel befasste sich mit einem möglichen Ende der Förderung für Energieberatungen, die ab 2024 vor Einbau von neuen Gasheizungen Pflicht sind. Der Beschwerdeausschuss befand, dass die Überschrift „Förderprogramm für Energieberatung gestoppt – für viele quasi ein Gasheizungs-Verbot ab 2024“ für die Leserschaft grob irreführend war. Denn der Text informierte lediglich darüber, dass die bisherige Förderung 80 Prozent der Kosten für die Beratung umfasst, je nach Konstellation maximal 1700 Euro. Für die Bewertung als „Quasi-Verbot” gab es aus Sicht des Ausschusses keine Anhaltspunkte.

Opfer eines tödlichen Silvester-Unfalls wurde erkennbar

TAG24.DE wurde wegen des Berichts „Tragödie zu Silvester: Marvin (22) stirbt beim Zünden einer Kugelbombe“ gerügt. Der Presserat stellte einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex fest, da die Redaktion diverse Details zu den Lebensumständen des Opfers wie Wohnort, Studium und Vereinsmitgliedschaften im Artikel nannte und ein unzureichend verpixeltes Foto des Opfers zeigte. Nach Richtlinie 8.2 ist die Identität von Opfern jedoch besonders zu schützen. Eine Einwilligung der Angehörigen für eine identifizierbare Abbildung konnte die Redaktion nicht vorlegen. Der Presserat hielt die Kombination eines Fotos des Bombenkraters in Verbindung mit dem Porträtfoto des Opfers zudem für eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex.

Redaktion zeigt Foto von späterem Todesopfer bei Marathon

BILD.DE wurde wegen der Veröffentlichung von Fotos eines jungen Mannes gerügt, der bei einem Marathonlauf zusammengebrochen und später gestorben war. Unter der Überschrift „Einen Kilometer nach diesem Foto ist Felix tot” zeigte die Redaktion ein vom Veranstalter des Marathons stammendes Foto, auf dem der Läufer kurz vor seinem Zusammenbruch zu sehen war. Die Redaktion hätte gemäß Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex jedoch eine Einwilligung der Angehörigen einholen müssen, bevor sie das Foto veröffentlichte.

Jugendlicher Tatverdächtiger wurde erkennbar

BILD.DE wurde wegen einer identifizierenden und vorverurteilenden Berichterstattung über einen jugendlichen Verdächtigen gerügt. Unter der Überschrift „Killer-Teenie suchte selbst noch mit nach Joel“ hatte die Redaktion über ein Tötungsdelikt berichtet und ein Foto gezeigt, das den Jugendlichen erkennbar machte. Der Presserat hielt jedoch eine identifizierende Berichterstattung nicht für zulässig und erkannte einen Verstoß gegen den Täterschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Erschwerend kam hinzu, dass nach Richtlinie 8.3 über Jugendliche in der Regel nicht identifizierend berichtet werden darf. Zudem suggerierten die Überschrift sowie weitere Passagen im Text, dass eine Täterschaft des Jugendlichen feststehe. Zwar ging die Polizei davon aus, den Täter gefasst zu haben, aber ein Geständnis des Jugendlichen lag zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht vor. Die Redaktion verstieß daher gegen die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 in Verbindung mit Richtlinie 13.1 (Vorverurteilung).

Symbolfoto verletzt Würde eines Unfallopfers

OVB24.DE wurde gerügt wegen eines Artikels unter der Überschrift „Mutter (50) wird vor den Augen von Tochter (18) in Fleischwolf gezogen – tot.“ Bebildert war der Beitrag mit einem Symbolfoto, das einen Fleischwolf mit Hackfleisch zeigte. Darin eingeklinkt war ein gepixeltes Foto des Opfers. Der Presserat sah in der Fotoauswahl eine Verletzung der Menschenwürde der getöteten Frau nach Ziffer 1 und eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex.

Video zeigt tödliche Messerattacke

BILD.DE wurde gerügt wegen der Veröffentlichung von Aufnahmen einer Überwachungskamera, in denen ein Mann auf einen Besucher einer Spielhalle einstach. Zwar waren Täter und Opfer gepixelt. Die Szene war jedoch nach Ansicht des Presserats nicht von öffentlichem Interesse, sondern bediente reine Sensationsinteressen nach Ziffer 11 des Pressekodex. Unter der Überschrift „Hier stürmt der Messer-Killer in die Spielhalle” zeigte die Redaktion zudem ein Porträt des Opfers, offenbar ohne die Einwilligung der Angehörigen. Sie verstieß damit gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex.

Werbewirkung für Wettanbieter

BILD.DE erhielt eine Rüge wegen werblicher Berichterstattung über Sportwetten. U.a. wurden in Beiträgen aus dem Jahr 2021 Wettscheine eines Sportwettenanbieters, auf die besonders hohe Gewinne entfallen waren, mit Foto präsentiert sowie Einsätze und Spielverläufe beschrieben. Der Anbieter ist zwar Marktführer für Sportwetten und Großsponsor im Sportbereich, jedoch war kein Alleinstellungsmerkmal erkennbar, das seine Hervorhebung gerechtfertigt hätte. Der Beschwerdeausschuss erkannte in der Berichterstattung Schleichwerbung und damit einen schweren Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex.

Schleichwerbung für Naturkosmetik

Die BUNTE wurde wegen eines schweren Verstoßes gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex aufgeführte Gebot zur strikten Trennung von Werbung und Redaktion gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Mein inneres Nö“ ein Interview mit einer bekannten Schauspielerin veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass die Prominente das neue Werbegesicht eines genannten Naturkosmetik-Herstellers sei. Auf die erste Frage, was die Schauspielerin mit der Marke verbinde, äußerte diese sich sehr positiv zu den Produkten. Beigestellt waren zudem Abbildungen von drei Produkten des Unternehmens mit Preisangabe. Der Ausschuss sah die Präsentation des Unternehmens und seiner Produkte nicht hinreichend von einem öffentlichen Interesse gedeckt und daher die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex als deutlich überschritten an.

Fotogalerie einer Geschäftseröffnung war werblich

Wegen Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 Pressekodex wurde die Online-Ausgabe der RHEINISCHEN POST gerügt. Unter der Überschrift „Riesen-Andrang im neuen ‚Action‘ - das ist der skurrilste Artikel“ hatte die Redaktion über die Eröffnung einer Filiale einer Schnäppchenmarktkette berichtet. Beigestellt war der Veröffentlichung eine Galerie mit 28 Bildern aus dem Markt, auf denen Räume und Produkte zu sehen waren. In dieser Vielzahl von Fotos von der Geschäftseröffnung sah der Presserat die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung als überschritten an.

Schleichwerbung für Fitness-Bike

Ebenfalls Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex erkannte der Presserat in einem Artikel auf BILD.DE unter dem Titel „So kloppe ich meine Kilos weg“. Der Beitrag beschäftigte sich mit Fußballtrainer Jürgen Klopp und dessen Fitness-Training. Der Artikel erwähnte, dass er ein Fitness-Bike einer bestimmten Marke nutzt. Dem Bericht beigestellt waren zudem drei PR-Fotos, die von dem Hersteller des Fahrrads stammten, für den der Trainer als Werbebotschafter tätig ist.

Statistik:

20 öffentliche Rügen, 25 Missbilligungen und 30 Hinweise. 34 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, 6 Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Bei 13 behandelten Beschwerden handelte es sich u.a. um Wiederaufnahmen oder Einsprüche. Insgesamt behandelt wurden 128 Beschwerden.

Eine Liste der aktuellen Rügen finden Sie auf unserer Homepage:

https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2024

Ansprechpartnerin für die Presse:

Sonja Volkmann-Schluck
Referentin Öffentlichkeitsarbeit

DEUTSCHER PRESSERAT
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Tel.: 030/367007-19
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