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Nahostkonflikt verunsichert Reisende: Was Verbraucher jetzt bei Buchung, Stornierung und Flugausfällen wissen müssen

Nahostkonflikt verunsichert Reisende: Was Verbraucher jetzt bei Buchung, Stornierung und Flugausfällen wissen müssen
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Flugausfälle, gesperrte Lufträume und steigende Preise: Der Konflikt im Nahen Osten bringt große Unsicherheit. Viele Verbraucher fragen sich, wie sie ihren Urlaub planen sollen und welche Rechte sie haben. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Darauf müssen Sie jetzt bei neuen Buchungen achten

Die Reiselust ist ungebrochen, gleichzeitig steigt die Unsicherheit und Verbraucher zögern die Entscheidung zur Buchung so lange wie möglich hinaus.

„Verbraucher sollten sich vor der Buchung überlegen, wie viel Unsicherheit sie akzeptieren und wie flexibel sie bleiben möchten“, so Karolina Wojtal, Pressesprecherin und Co-Leiterin des EVZ Deutschland.

Wer aktuell bucht, sollte nach flexiblen Tarifen fragen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei Reisebuchungen nicht – auch nicht online. Ohne Flex-Tarif gelten die vereinbarten Stornobedingungen, die bei Absage durch den Reisenden empfindlich zu Buche schlagen können.

Derzeit ist die Nachfrage nach als „sicher“ geltenden Reisezielen hoch. Aufgrund dessen sinken die freien Kapazitäten und die Preise steigen teilweise deutlich. Wer auf Last-Minute-Buchungen setzt, könnte enttäuscht werden. Spontane Buchungen dürften vor allem für Reisende ohne festes Ziel und außerhalb der Schulferien in Frage kommen.

Bei Pauschalreisen ist ein kostenfreier Rücktritt nur unter engen Voraussetzungen möglich.

„In Krisensituationen zeigt sich: Pauschalreisen bieten im Vergleich dennoch deutlich mehr rechtliche Sicherheit als individuell gebuchte Reisen,“ so Wojtal.

Steigende Preise: Was für neue und bereits gebuchte Reisen gilt

Für neue Buchungen gilt: Preise richten sich nach Angebot und Nachfrage. Besonders Ziele, die aktuell als sicher gelten, könnten weiter im Preis steigen.

Für bereits gebuchte Pauschalreisen, also Kombinationen aus mindestens zwei Reiseleistungen wie Flug und Hotel, gilt: Eine Preiserhöhung ist nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Sie ist zulässig, wenn sich etwa Treibstoffkosten oder Wechselkurse ändern. Pauschalreisende müssen vor der Buchung ein Informationsblatt über die Möglichkeit einer solchen Erhöhung erhalten. Zudem darf sie maximal acht Prozent betragen und nur bis 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

Liegt die Erhöhung darüber, können Reisende kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Wichtig: Reisende müssen innerhalb der vom Veranstalter angegebenen Frist annehmen oder zurücktreten. Ohne fristgerechte Reaktion gilt die Erhöhung als angenommen.

Stornierung: Wann ist ein kostenfreier Rücktritt möglich?

Ein Blick in die Vertragsbedingungen offenbart, ob der Anbieter einen kostenfreien Rücktritt anbietet. Ist dies nicht der Fall, können die gesetzlichen Regelungen helfen.

Bei Pauschalreisen ist von Gesetzes wegen ein kostenfreier Rücktritt möglich, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Reiseziel während der Reisezeit vorliegen. Ob dies der Fall ist, wird objektiv bestimmt. Bloße Unsicherheit oder Angst auf Seiten des Reisenden reichen nicht aus. Pauschalreisen werden daher oft erst kurzfristig abgesagt.

Für individuell gebuchte Reisen gelten hingegen andere Regeln: Ein kostenloses Stornorecht kann auch hier vertraglich eingeräumt werden. Auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie im Pauschalreiserecht können sich Individualreisende hingegen nicht berufen. Denn ist der Anbieter in der Lage, die Leistung zu erbringen, muss sie in der Regel auch bezahlt werden.

Karolina Wojtal gibt zu bedenken: „Möchten Reisende vorsorglich selbst stornieren, gelten die Stornobedingungen des Vertrages. Denn auch Pauschalreisende können sich nur dann auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn die Reise kurz bevorsteht und anzunehmen ist, dass sich an den Verhältnissen vor Ort nichts ändern wird.“

Sagt hingegen der Veranstalter eine Pauschalreise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten. Wird eine kostenlose Umbuchung angeboten, muss das Angebot mindestens gleichwertig zur ursprünglich gebuchten Reise sein.

Welche Rolle spielt eine Reisewarnung?

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein wichtiges Indiz, dass am Urlaubsort eine erhebliche Gefährdung vorliegt. Sie führt jedoch nicht automatisch zur Anerkennung von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen. Gleichwohl erleichtert sie es den Reisenden, sich auf diese zu berufen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Reisewarnung im Zeitpunkt der Buchung noch nicht bestanden hat.

Auch Pauschalreisende mit einer sogenannten Transit- oder Umsteigeverbindung können Ansprüche aus den Reisewarnungen für Länder im Nahen Osten ableiten.

Bei reinen Flugbuchungen hat eine Reisewarnung hingegen keine unmittelbaren Auswirkungen auf Erstattungsansprüche. Entscheidend ist, ob der Flug tatsächlich durchgeführt wird und welche Tarifbedingungen gelten.

Flug gestrichen: Welche Rechte gelten

Wird ein Flug von der Airline annulliert, haben Reisende Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder auf eine Ersatzbeförderung. Die Airline muss ihre Passagiere so schnell wie möglich ans Ziel bringen, zum Beispiel mithilfe einer anderen Fluggesellschaft oder mit Bus und Bahn, sofern möglich. Einen Gutschein müssen Fluggäste nicht akzeptieren. Zudem haben Reisende Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und falls nötig auch auf eine Unterkunft.

Da es sich bei geopolitischen Krisen und Luftraumsperrungen häufig um sogenannte außergewöhnliche Umstände handelt, besteht in der Regel kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. Jedoch muss für jede Annullierung oder Verspätung einzeln geprüft werden, ob die Flugunregelmäßigkeit tatsächlich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die das Unternehmen weder vorhersehen noch beeinflussen kann.

Die Erstattung lässt auf sich warten. Wer ist der richtige Ansprechpartner?

Pauschalreiseveranstalter müssen den Reisepreis innerhalb von vierzehn Tagen erstatten, Fluggesellschaften innerhalb von sieben Tagen, sofern die Absage vom Anbieter ausging.

Viele Buchungen erfolgen heutzutage über Online-Portale. Diese sind jedoch nur Vermittler für Flüge oder Reisen.

Individualreisende müssen ihre Ansprüche grundsätzlich gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Weitere Kosten, etwa für bereits gebuchte Ausflüge vor Ort, muss die Fluggesellschaft aber nicht erstatten.

„Verbraucher sollten prüfen, ob ihr Erstattungsantrag tatsächlich vom Vermittler an die Airline weitergeleitet wurde“, so das EVZ. Im Zweifel empfiehlt es sich, sowohl mit dem Vermittler als auch mit der Airline Kontakt aufzunehmen. Bei Pauschalreisen sollten sich Urlauber direkt an den Veranstalter wenden.

Wer keine Rückmeldung erhält, sollte schriftlich eine Frist setzen und alle Kontaktversuche dokumentieren.

Zahlt meine Versicherung, wenn ich wegen der Krise nicht reisen möchte?

In der Regel ist das nicht der Fall. Weder Reiserücktrittsversicherungen noch Reiseabbruchversicherungen springen bei bewaffneten Konflikten oder Krieg ein, wenn Verbraucher zu Hause bleiben oder ihre Reise abbrechen möchten. Sie sichern unvorhergesehene Ereignisse ab, die den Urlauber betreffen, also etwa eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall. Kriegshandlungen werden in den Versicherungsverträgen oft explizit ausgeschlossen.

Das EVZ hilft kostenlos

Das  Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern aus Deutschland kostenlos bei grenzüberschreitenden Fragen und berät zu Verbraucherrechten im Allgemeinen. Das EVZ ist Teil des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren und wird durch die Europäische Kommission und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finanziell unterstützt. Träger des EVZ ist der deutsch-französische Verein Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. mit Sitz in Kehl.

Ansprechpartnerin für die Presse: Anna Maria Brünke

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
T +49 (0) 78 51.991 48-17
 presse@evz.de | www.evz.de

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.

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