BGH schafft Klarheit: Wann Bambus als Hecke gilt
Ein Dokument
- Der BGH stellt klar: Auch Bambus kann rechtlich als Hecke gelten – entscheidend ist die Funktion als Sichtschutz oder Abgrenzung
- Für die Heckenhöhe zählt grundsätzlich das natürliche Geländeniveau – wichtig vor allem bei Hanggrundstücken
- Einheitliche Regeln gibt es nicht: Grenzabstände und Vorgaben unterscheiden sich je nach Bundesland
Mit den steigenden Temperaturen verbringen viele Eigentümer wieder mehr Zeit im Garten oder auf der Terrasse. Gleichzeitig nehmen jetzt auch Konflikte rund um Sichtschutz, Grundstücksgrenzen und schnell wachsende Pflanzen zu. Die VON POLL IMMOBILIEN Experten ordnen dazu einen Beschluss des BGHs ein und schauen, welche Merkmale für die rechtliche Einordnung entscheidend sind und von welchem Geländeniveau die Höhe einer Hecke zu messen ist. Die Pressemitteilung dazu finden Sie nachfolgend und im Anhang als pdf.
Bei einer Veröffentlichung freuen wir uns über die Zusendung eines Links oder Belegexemplars.
Herzliche Grüße
Franka Schulz
---
Head of Public Relations
Tel: +49 (0)69 - 26 91 57 603
Mail: Franka.Schulz@von-poll.com
------------------------------
PRESSEMITTEILUNG
------------------------------
BGH schafft Klarheit: Wann Bambus als Hecke gilt
- Der BGH stellt klar: Auch Bambus kann rechtlich als Hecke gelten – entscheidend ist die Funktion als Sichtschutz oder Abgrenzung
- Für die Heckenhöhe zählt grundsätzlich das natürliche Geländeniveau – wichtig vor allem bei Hanggrundstücken
- Einheitliche Regeln gibt es nicht: Grenzabstände und Vorgaben unterscheiden sich je nach Bundesland
Frankfurt am Main, 2. JUNI 2026 – Mit den steigenden Temperaturen verbringen viele Eigentümer wieder mehr Zeit im Garten oder auf der Terrasse. Gleichzeitig nehmen in den Frühjahrs- und Sommermonaten auch Konflikte rund um Sichtschutz, Grundstücksgrenzen und schnell wachsende Pflanzen zu. Besonders häufig geht es dabei um die Frage, wann eine Bepflanzung rechtlich als Hecke gilt. Mit dem Urteil vom 28. März 2025 (Az. V ZR 185/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu wichtige Kriterien konkretisiert. Dabei stellte das Gericht nicht nur klar, unter welchen Voraussetzungen auch Bambus als Hecke eingestuft werden kann, sondern insbesondere, welche Merkmale für die rechtliche Einordnung entscheidend sind und von welchem Geländeniveau die Höhe einer Hecke zu messen ist. Die VON POLL IMMOBILIEN Experten (www.von-poll.com) haben die Hintergründe genauer beleuchtet.
„Das Urteil ist für Eigentümer besonders relevant, weil der Bundesgerichtshof wichtige Orientierungspunkte für das Nachbarrecht geschaffen hat. Entscheidend ist nicht allein die Pflanzenart, sondern die konkrete Funktion und Erscheinung der Bepflanzung. Darüber hinaus schafft die Entscheidung mehr Klarheit bei der Frage, von welchem Niveau aus die zulässige Höhe zu beurteilen ist – ein Punkt, der in der Praxis häufig Streit verursacht“, sagt Dr. Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN.
Worum ging es konkret?
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein Nachbarschaftsstreit aus Hessen zugrunde. Eigentümer hatten entlang ihrer Grundstücksgrenze Bambus gepflanzt, der im Laufe der Zeit auf etwa sechs bis sieben Meter anwuchs und als dichter Sichtschutz diente. Die Nachbarn verlangten deshalb einen Rückschnitt. Hintergrund war unter anderem, dass das hessische Nachbarrecht für Hecken abhängig von ihrer Höhe bestimmte Grenzabstände vorsieht.
Der BGH stellte klar, dass für die Einordnung als Hecke nicht die botanische Klassifizierung der Pflanzen maßgeblich ist. Entscheidend sei vielmehr, ob mehrere Pflanzen in ihrer Gesamterscheinung eine geschlossene, sichtschützende oder abgrenzende Funktion erfüllen. Auch Bambus kann diese Voraussetzungen erfüllen, wenn er entsprechend angeordnet und gepflegt wird. „Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass nicht die Pflanzenart entscheidend ist, sondern die konkrete Wirkung der Bepflanzung. Maßgeblich ist also, ob die Pflanzen ähnlich wie eine klassische Hecke als Sichtschutz oder natürliche Abgrenzung wahrgenommen werden“, erklärt Dr. Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN.
Darüber hinaus befasst sich das Urteil mit der Frage, von welchem Geländeniveau aus die Höhe einer Hecke zu messen ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich das natürliche Geländeniveau maßgeblich. „Gerade bei Hanggrundstücken oder aufgeschütteten Flächen kann die Höhenmessung erhebliche praktische Auswirkungen haben. Bereits kleinere Unterschiede beim Geländeniveau können darüber entscheiden, welche Grenzabstände einzuhalten sind“, so Dr. Wistokat.
Keine allgemeine Höhenbegrenzung
Zugleich machte der Bundesgerichtshof deutlich, dass sich die zulässigen Grenzabstände und Anforderungen an Hecken weiterhin nach den jeweiligen Landesnachbargesetzen richten. Die Entscheidung schafft daher keine bundesweit einheitliche Höhenbegrenzung, sondern konkretisiert vielmehr die Kriterien für die rechtliche Einordnung und Höhenmessung.
Gerade bei schnell wachsenden Pflanzen wie Bambus empfiehlt es sich daher, mögliche Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke frühzeitig zu berücksichtigen. Neben der Höhe können dabei auch Themen wie Verschattung, Wurzelausbreitung oder der Gesamteindruck der Bepflanzung eine Rolle spielen. „Viele Eigentümer gehen davon aus, dass es bundesweit einheitliche Vorgaben für Heckenhöhen gibt. Tatsächlich unterscheiden sich die Regelungen jedoch je nach Bundesland teilweise deutlich. Gerade bei hohen oder dicht wachsenden Pflanzen empfiehlt sich daher eine frühzeitige Abstimmung mit den Nachbarn“, erläutert Dr. Tim Wistokat von VON POLL IMMOBILIEN.
Fazit
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wichtige Leitlinien für das Nachbarrecht konkretisiert. Im Mittelpunkt steht dabei weniger die Frage, ob Bambus botanisch als Hecke gilt, sondern vielmehr, unter welchen Voraussetzungen eine Bepflanzung insgesamt als Hecke einzustufen ist und wie ihre Höhe rechtlich zu bestimmen ist.
„Die Entscheidung zeigt, dass im Nachbarschaftsrecht stets die konkrete Wirkung einer Bepflanzung entscheidend ist – nicht ihre botanische Einordnung. Gleichzeitig stärkt der Bundesgerichtshof die Rechtssicherheit bei der Frage der Höhenmessung. Gerade bei dichten Sichtschutzpflanzen wie Bambus empfiehlt es sich daher, Grenzabstände und landesrechtliche Vorgaben frühzeitig im Blick zu behalten“, fasst Dr. Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN, zusammen.
Über von Poll Immobilien GmbH
Die europaweit aktive von Poll Immobilien GmbH (www.von-poll.com) hat ihren Hauptsitz in Frankfurt am Main. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Vermittlung von wertbeständigen Immobilien in bevorzugten Wohn- und Geschäftslagen. Mit mehr als 400 selbständigen Shops und über 1.500 Immobilienprofis ist VON POLL IMMOBILIEN, wozu auch die Sparten VON POLL COMMERCIAL, VON POLL REAL ESTATE, VON POLL FINANCE sowie VON POLL HAUSVERWALTUNG gehören, in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Griechenland, Ungarn, Italien, den Niederlanden, Frankreich und Luxemburg vertreten und damit eines der größten Maklerunternehmen Europas. Der Capital Makler-Kompass zeichnete VON POLL IMMOBILIEN im Oktoberheft 2025 erneut mit Bestnoten aus. Geschäftsführende Gesellschafter sind Daniel Ritter und Sassan Hilgendorf. Zur Geschäftsleitung zählen Beata von Poll, Melanie Eggert, Dirk Dosch und Wolfram Gast.
von Poll Immobilien GmbH Feldbergstraße 35, 60323 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 26 91 57-0 | Telefax: +49 69 26 91 57-11 E-Mail: frankfurt@von-poll.com | Internet: www.von-poll.com Geschäftsführer: Daniel Ritter, Sassan Hilgendorf USt.-Id.-Nr.: DE 208 940 728, Finanzamt Frankfurt am Main III.

