BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück – Unterlassungsurteil gegen DFH Haus GmbH rechtskräftig
Berlin. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 08.04.2026 die Nichtzulassungsbeschwerde der DFH-Haus GmbH zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 10.10.2024 (Az. 2 U 41/24), das der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) erwirkt hat, endgültig bindend. Die DFH-Haus GmbH darf die im Urteil benannten (oder inhaltsgleichen) Klauseln in Bauverträgen mit Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich bei bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen.
Der BSB hat bereits zum wiederholten Male erfolgreich gegen DFH Haus GmbH vor Gericht durchgesetzt, dass unwirksame Klauseln in Verbraucherbauverträgen unterlassen werden müssen. BSB-Geschäftsführer Henrik Fork-Weigel betont: „Urteile wie dieses haben eine wichtige Breitenwirkung: Wenn Gerichte intransparenten oder einseitigen Klauseln zurückweisen, verbessert sich die Vertragsgestaltung am Markt insgesamt, nicht nur bei einem Anbieter. Davon profitieren alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die aktuell und zukünftig ein Eigenheim errichten wollen. Das ist gelebter Verbraucherschutz.“
Mit Blick auf die durchgesetzten Klauseln erklärt Fork-Weigel: „Insbesondere vermeintliche Festpreisgarantien sind ein beliebtes Verkaufsargument, sie klingen auf den ersten Blick attraktiv und versprechen Sicherheit. Nicht selten wird dieses Versprechen aber an eine Reihe von Ausnahmen und Bedingungen geknüpft – so auch im vorliegenden Fall. Auf diese Weise bleibt von dem Preisversprechen für die privaten Bauherren nicht viel übrig.
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hatte als qualifizierte Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geklagt, weil DFH-Haus in vorformulierten Verbraucherbauverträgen mehrere Klauseln verwendete, die nach Auffassung des BSB Verbraucher unangemessen benachteiligen oder intransparent sind. Das OLG Koblenz hat die Unterlassung für insgesamt acht von elf Klauseln zugesprochen. Der BGH hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens zurückgewiesen.
Die beanstandeten Klauseln betreffen insbesondere das einseitige Preiserhöhungsrecht des Unternehmens, Einschränkungen der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und überhöhte Formanforderungen. Der Prozessbevollmächtigte und Klagevertreter für den BSB, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Benjamin Berding (Köln), kommentiert die zur Unterlassung durchgesetzten Klauseln:
„Besonders hervorzuheben und bedeutsam ist, dass wir die marketingwirksame ‚Festpreisgarantie‘ als Mogelpackung, nämlich als rechtlich unwirksames Preiserhöhungsrecht der DFH Haus GmbH, entlarven konnten. Zunächst muss man sich vor Augen halten, dass ein einmal vertraglich vereinbarter Preis grundsätzlich fest vereinbart ist. Das muss nicht noch ‚garantiert‘ werden. Die gegenständliche Klausel enthielt tatsächlich auch keine zusätzliche Garantie, sondern zahlreiche Bedingungen, zu denen DFH Haus GmbH erst und überhaupt bereit und verpflichtet gewesen ist, zu dem vertraglich vereinbarten Preis zu liefern. Diese Bedingungen waren derart unklar und unfair, dass wir zunächst das LG Bad Kreuznach und schließlich auch das OLG Koblenz gleich unter mehreren Aspekten von der Unwirksamkeit der Mogelpackung ‚Festpreisgarantie‘ überzeugen konnten.
Dr. Berding ergänzt: „Verbraucher sollten wissen, dass ‚Festpreisgarantien‘ bzw. Klauseln, die eine Preisanpassung, insbesondere eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss vorsehen, bei Unternehmen sehr beliebt sind. Regelmäßig machen Unternehmen die Einhaltung des bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Preises von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. die Beschaffenheit und rechtzeitige Erreichbarkeit des Baugrundstücks, den rechtzeitigen Nachweis der Finanzierung, die rechtzeitige Beibringung einer Baugenehmigung usw. Das sind nicht nur aus Unternehmersicht berechtigte Bedingungen, die auch dem Verbraucher und im gegenständlichen Verfahren zunächst auch dem Gericht plausibel erschienen. Bei fachlicher Prüfung, ergeben sich jedoch oft unklare bzw. unfaire Bedingungen, die der Verbraucher z. B. nicht versteht kann, nicht allein und unabhängig von dem Unternehmer oder einem anderen Dritten (z. B. Baubehörde) erfüllen kann oder die einseitig nur zu Preiserhöhungen aber nicht auch Preissenkungen führen können. Die Bandbreite ist groß. Dem Verbraucher ist dringend zu empfehlen, seinem Bauchgefühl zu vertrauen. Wenn er eine Klausel auch nach dem dritten Mal lesen nicht versteht bzw. ihm Inhalt und Funktion unklar bleiben oder unfair erscheinen, sollte er den Vertrag so nicht unterschreiben, jedenfalls nicht ohne vorherige Einholung anwaltlichen Rats.“
Ihr Ansprechpartner Erik Stange Pressesprecher Bauherren-Schutzbund e.V. Brückenstraße 6 10179 Berlin Tel. 030 400339 502 Fax 030 400339 512 E-Mail: presse@bsb-ev.de www.bsb-ev.de Vereinsregister-Nr. 15 743 NZ Amtsgericht Charlottenburg Vertretungsberechtigter Vorstand: Andreas May und Wendelin Monz