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HZA-HN: Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht/ Arbeitnehmer aus Heilbronner Landkreis zu siebenmonatiger Freiheitsstrafe verurteilt

HZA-HN: Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht/ Arbeitnehmer aus Heilbronner Landkreis zu siebenmonatiger Freiheitsstrafe verurteilt
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Heilbronn (ots)

Mittels eines Datenabgleichs der Sozialversicherungsdaten mit den Beschäftigungsdaten entstand der erste Verdacht bei der Agentur für Arbeit in Heilbronn. Anschließende Ermittlungen führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn.

Da der Beschuldigte für gute drei Wochen von Juli bis in den August insgesamt 575 Euro und abermals für einen mehr als fünfwöchigen Zeitraum von August bis in den September 2019 nochmals 575 Euro Arbeitslosengeld I bezog, obwohl er unterdessen zweimal in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, wurde der 35-jährige Mann zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Amtsgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte die Bundesagentur für Arbeit um einen Gesamtbetrag von mehr als 1.460 Euro zwischen Juli und September 2019 schädigte. Zu den o.a. Beträgen aus zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld summierten sich noch von weitere 310 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die die Bundesagentur für Arbeit zeitweise innerhalb der o.a. Zeiträume für den Mann übernommen hatte.

Aufgrund mehrfacher, wiederholter Straffälligkeiten sowie der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Beschuldigten, kam eine Geld- oder Bewährungsstrafe nicht in Betracht. Die zu Unrecht bezogene staatlichen Unterstützungsleistungen muss der Mann in voller Höhe zurückzahlen.

Die Entscheidung wurde bereits im Dezember 2020 rechtskräftig.

Zusatzinformation:

Leistungsmissbrauch wird u.a. mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt. Dabei werden die Meldedaten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung mit den Leistungsempfängerdaten abgeglichen, um Überschneidungen festzustellen, deren Ursachen anschließend aufgeklärt werden. Wer falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt, muss nicht nur mit der Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus. Wer absichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs oder Erschleichens von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: presse.hza-heilbronn@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Heilbronn, übermittelt durch news aktuell

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