Alkoholunfälle im Radverkehr: Deutsche Verkehrswacht begrüßt Empfehlung des Verkehrsgerichtstages nach Promillegrenze für Radfahrende
Alkoholunfälle im Radverkehr: Deutsche Verkehrswacht begrüßt Empfehlung des Verkehrsgerichtstages nach Promillegrenze für Radfahrende
Der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich für die Einführung einer Ordnungswidrigkeit für alkoholisierte Radfahrende ausgesprochen. Demnach soll es ab 1,1 Promille Alkohol ein Bußgeld von 250 Euro geben. Bei mehrmaligem Verstoß kann wie bei Kraftfahrzeugen auch eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden.
Kirsten Lühmann, Präsidentin der Deutschen Verkehrswacht: „Es sind immer noch viele Menschen der Auffassung, dass betrunken Fahrradfahren nicht gefährlich ist oder sogar erlaubt sei. Beides ist falsch. Mit einer Promillegrenze können wir hier ein Umdenken anstoßen und die Unfallzahlen reduzieren. Denn am besten ist es immer noch, alkoholisiert gar nicht selbst zu fahren.“
Schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille lassen sich auf dem Fahrrad negative Einflüsse auf die Fahrsicherheit nachweisen. Ohne Auffälligkeiten können Radfahrende aber erst ab einem sehr hohen Wert von 1,6 Promille belangt werden. Dann handelt es sich allerdings um eine Straftat mit entsprechend hohem Sanktionsrahmen. Eine warnende Promillegrenze wie bei Kraftfahrzeugen gibt es nicht. Diese Gesetzeslücke muss im Sinne der Vision Zero geschlossen werden.
Lühmann: „Unfälle mit Beteiligung von alkoholisierten Radfahrenden steigen entgegen dem Trend seit Jahren an. Darum setzen wir uns schon seit 2015 für eine Grenze von 1,1 Promille im Radverkehr ein. Der Verkehrsgerichtstag unterstreicht nun erneut, wie sinnvoll hier eine Ordnungswidrigkeit ist, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.“
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