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Starke Mehrbelastung und Leistungskürzung für Beitragszahler sowie erhebliche rechtliche Bedenken: DFK kritisiert Referentenentwurf zur Gesundheitsreform scharf

Starke Mehrbelastung und Leistungskürzung für Beitragszahler sowie erhebliche rechtliche Bedenken: DFK kritisiert Referentenentwurf zur Gesundheitsreform scharf
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Starke Mehrbelastung und Leistungskürzung für Beitragszahler sowie erhebliche rechtliche Bedenken: DFK kritisiert Referentenentwurf zur Gesundheitsreform scharf

Essen, 24.04.2026 - Aus Sicht des DFK sieht der Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums zum Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur massive Einschnitte für Beitragszahler vor, es bestehen auch starke rechtliche Bedenken.

Angesichts wachsender Defizite sollen die Beitragssätze langfristig stabilisiert werden. Der vorgelegte Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz trifft aus Sicht des DFK -Verband für Fach- und Führungskräfte e.V. jedoch vornehmlich die Beitragszahler und geht in ganz erheblichem Umfang zulasten der Versicherten.

Für das Jahr 2027 ist eine einmalige zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung um rund 300 Euro monatlich vorgesehen. Das bedeutet, dass ein größerer Teil des Einkommens verbeitragt wird, die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber steigen und Mehrbelastungen für Bezieher gesetzlicher und betrieblicher Renten eintreten.

Der DFK hat sich bereits in seinem Positionspapier deutlich gegen eine weitere Erhöhung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ausgesprochen.

Jede Steigerung der Beitragslast erhöht die Personalkosten, verschärft den Wettbewerbsdruck für Unternehmen und begünstigt die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland und weiteren Personalabbau in Deutschland.

Für viele Versicherte bedeutet dies zusätzliche finanzielle Belastungen neben Inflation und Kaufkraftverlust“, warnt Michael Krekels, DFK- Vorstandsvorsitzender und Jurist.

Auch Rentenbezieher werden durch eine solche Erhöhung erheblich belastet, denn die KV/PV-Beiträge werden von der Dt. Rentenversicherung anteilig auch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Rente mitgezahlt.

Bezieher einer gesetzlichen und betrieblichen Rente müssen deutlich höhere Einzahlungen hinnehmen. Gleiches gilt für Rentenbezieher, die noch ein Arbeitseinkommen erhalten. Damit wäre aber das Ziel der Regierung, nämlich mehr Rentner wieder ins Arbeitsleben zu motivieren, stark konterkariert“ verdeutlicht Krekels.

Auch auf der Leistungsseite sieht der Referentenentwurf deutliche Einschnitte vor, denn die Höhe des Krankengeldes soll auf maximal 65 % der Beitragsbemessungsgrenze statt bisher auf 70 % gedeckelt werden. Außerdem wird die Bezugsdauer des Krankengeldes neu gefasst: Künftig ist ein Anspruch nur noch für insgesamt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren vorgesehen – unabhängig von der konkreten Erkrankung. Wer innerhalb dieses Zeitraums mehrfach länger erkrankt, erreicht diese Grenze damit schneller und steht früher ohne Krankengeld da.

Gerade länger oder wiederholt erkrankte Beschäftigte tragen damit ein höheres finanzielles Risiko. Hier geht es unmittelbar um die Absicherung der Versicherten im Krankheitsfall“, kritisiert Krekels weiter.

Der Referentenentwurf sieht zudem neue Instrumente, wie die Teilarbeitsunfähigkeit und ein entsprechendes Teilkrankengeld vor.

In einem neu eingefügten § 44c SGB V sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich dazu gesundheitlich in der Lage sehen, die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine entsprechende Teilarbeits-unfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Versicherten feststellt und der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt.

Eine nicht nur geringfügige Erkrankung im Sinne einer Teilarbeitsunfähigkeit soll insbesondere vorliegen, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) soll dabei bestehen bleiben.

Hier bestehen laut DFK erhebliche praktische wie rechtliche Bedenken und offene Fragen.

Eine Teilarbeitsunfähigkeit kennt das deutsche Arbeitsrecht bisher nicht. Aufgrund ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmende gerade nicht in der Lage seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Wie soll daher eine teilweise Ausübung der Tätigkeit möglich sein?“, hinterfragt Krekels.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29.01.1992, AZ: 5 AZR 37/91, RN 16, bereits entschieden, dass arbeitsrechtlich kein Unterschied bestehe, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird. Auch der vermindert Arbeitsfähige sei arbeitsunfähig krank im Sinne der einschlägigen entgeltfortzahlungsrechtlich Regelungen, weil er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann.

Auch praktisch stellen sich viele offene Fragen.

  • Wie kann prognostiziert werden, dass eine voraussichtliche Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist?
  • Nach welchen Maßstäben sollen die behandelnden Ärzte eine Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Versicherten feststellen, ohne sich angreifbar zu machen?
  • Welche Folgen bestehen und wen trifft ein Verschulden, bei Verschlechterung des Krankheitsbildes oder bei einem Arbeitsunfall eines Teilarbeitsunfähigen?
  • Wie werden Entgeltfortzahlung, (Teil)-Krankengeld und andere Sozialleistungen voneinander abgegrenzt?

Der Referentenentwurf enthält keine klare Leitlinien und damit für Beschäftigte und Arbeitgeber gefährliche rechtliche Unsicherheiten sowie zusätzliche Bürokratie in der Umsetzung.

Die Reform setzt zwar auch auf Ausgabendisziplin im Gesundheitswesen, den Großteil der Konsolidierung sollen aber die Beitragszahler tragen und daher lehnt der DFK diese einseitig belastenden Maßnahmen für die Beitragszahler ab.

Kurzinformation über den Verband

Der DFK ist ein branchenübergreifender Berufsverband und die Stimme der Fach- und Führungskräfte in Deutschland.

Er vertritt in seinem Netzwerk rund 15.000 Fachkräfte und Führungskräfte des mittleren und höheren Managements auf wirtschaftlicher und politischer Ebene.

Kernkompetenzen des DFK sind: Führungsthemen, Arbeits- und Sozialrecht sowie Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik.

Die Mitglieder des DFK erhalten eine umfassende Unterstützung auf ihrem Karriereweg u.a. durch juristische Beratung und Vertretung, vielfältige Online- und Offline-Weiterbildungsangebote, exklusives Mentoring, Coaching und aktuelle Informationen.

Zudem bietet der DFK über seine 17 Regionalgruppen ein weit verzweigtes, zielgruppenspezifisches und exklusives Kontaktnetzwerk, das sich in die folgenden Ressorts aufgliedert: Fach- und Führungskräfte, Frauennetzwerk, Young Leaders, VGF - Vereinigung der Geschäftsführenden und Vorstände, LGBT*IQ und 60+.

Mit Büros in Essen, Hamburg und München sowie der Hauptstadtvertretung in Berlin ist der DFK bundesweit für seine Mitglieder vor Ort erreichbar.

www.dfk.eu

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