DFK - Verband für Fach- und Führungskräfte e. V.
DFK fordert finanzielle Einbindung der Arbeitgeber bei von ihnen veranlassten Trennungsmaßnahmen zum vorzeitigen Renteneintritt
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DFK fordert finanzielle Einbindung der Arbeitgeber bei von ihnen veranlassten Trennungsmaßnahmen zum vorzeitigen Renteneintritt
Essen, 02.03.2026 – Das derzeitige Rentensystem wird reformiert und möglicherweise werden auch das frühestmögliche Renteneintrittsalter und/oder die Abschläge ansteigen. Die eingesetzte Rentenkommission soll dazu ihre Ergebnisse Mitte des Jahres 2026 vorstellen.
Die Beratungspraxis des DFK zeigt, dass nach wie vor Arbeitgeber bei Personalabbaumaßnahmen Arbeitnehmern ein vorzeitiges Ausscheiden vor der Regelaltersgrenze anbieten.
Daher fordert der DFK, dass Arbeitgeber bei zukünftigen Änderungen, z.B. in der Abschlagshöhe, dann finanziell zu beteiligen sind, wenn deren Personalabbauprogramme / Trennungsangebot weiterhin auf einen vorzeitigen Bezug einer Altersrente ausgelegt sind.
„Es ist immer noch die Regel und nicht die Ausnahme, dass Unternehmen bei Altersteilzeit- oder Vorruhestandsverträgen ein Ende mit Vollendung des 63. Lebensjahrs vorgeben“, stellt Michael Krekels, Vorstandsvorsitzender des DFK- Verband für Fach- und Führungskräfte e.V., fest.
„Damit tragen die Arbeitgeber maßgeblich dazu bei, dass rentennahe Arbeitnehmer frühzeitig vor dem Regelalter in Rente gehen und sie sollten daher bei zukünftigen Veränderungen des gesetzlichen Rentensystems finanziell beteiligt werden“, so Krekels weiter.
Soweit zur Stabilisierung des gesetzlichen Rentensystems zum Beispiel eine Anhebung des bisherigen monatlichen Abschlages von 0,3 % für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente unvermeidlich sein sollte, wäre eine sich daraus entstehende Differenz in der Abschlagshöhe pro Monat dann von Arbeitgebern durch Einzahlungen auf das Versicherungskonto ihrer Arbeitnehmer auszugleichen, wenn das Ausscheiden aus dem Berufsleben und ein vorgezogener Rentenbeginn arbeitgeberseitig veranlasst ist.
Aus Sicht des DFK ist es interessengerecht, dann nicht nur einseitig die Arbeitnehmer durch gesetzliche Änderungen und damit verbundenen finanziellen Einbußen zu belasten.
„Da die Entscheidung für einen vorzeitigen Rentenbeginn dann nicht maßgeblich nach persönlicher Lebensplanung und Interessen des Versicherten, sondern wesentlich von arbeitgeberseitigen Personalentscheidungen abhängt, sind Arbeitgeber – wie bereits schon in der Vergangenheit erfolgt- von Seiten des Gesetzgebers an einem Nachteilsausgleich zu beteiligen“, betont Krekels. Damals hatten Arbeitgeber nach § 147a SGB III (a.F.) der Bundesagentur für Arbeit bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahltes Arbeitslosengeld zu erstatten, die bei ihnen in den letzten vier Jahren zuvor mindestens 720 Tage beschäftigt waren und so während des Bezuges von Arbeitslosigkeit zusätzliche Entgeltpunkte zur gesetzlichen Rente erworben hatten, die schon damals nicht von der Versichertengemeinschaft zu finanzieren waren. Zweck der Norm war es, zur Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse älterer Arbeitnehmer beizutragen und damit zugleich eine Frühverrentung auf Kosten der Versichertengemeinschaft abzuwenden.
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