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Bundesinnung der Hörakustiker KdöR

vdek schließt Vertrag zum verkürzten Versorgungsweg

Mainz (ots)

Zum 1. Dezember 2018 tritt ein Vertrag des Verbands der Ersatzkassen e.V. (vdek) in Kraft, der den "verkürzten Versorgungsweg" enthält. Zum vdek gehören Barmer Ersatzkasse, DAK-Gesundheit, HEK - Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse und die Techniker Krankenkasse.

Der Hörakustiker, der an der verkürzten Versorgung mitwirkt, steht für den Patienten in der Regel nicht persönlich zur Verfügung. Der HNO-Arzt schaltet ihn nur elektronisch in der Praxis dazu. Eine unmittelbare Anpassung durch den Hörakustiker ist damit nicht gewährleistet. Beim "verkürzten Versorgungsweg" erhält der Patient das Hörgerät vom HNO-Arzt in Kooperation mit einem Versandhändler (der auch Hörakustiker ist) direkt in der Arztpraxis ab. Dafür bezahlt ihn nicht wie früher der Hörakustiker, sondern die Krankenkassen.

Der sog. "verkürzte Versorgungsweg" wurde wegen der Besorgnis unzulässiger Kooperationen zwischen Ärzten und Hilfsmittelerbringern ("Kick-Back"-Geschäfte; "Einweiser-, Fangprämien" etc.) nach mehrfachen Gesetzesänderungen abschließend und unter engen Voraussetzungen in § 128 Abs. 4, 4a und 4b SGB V geregelt. Dem liegt die Meinung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Ärzte grundsätzlich unbeeinflusst von eigenen finanziellen Interessen über die Verordnung von Hilfsmitteln, hier Hörgeräte, entscheiden sollen. Wenn der HNO-Arzt an seiner eigenen Verordnung doppelt verdienen kann, besteht die Gefahr, dass er sich nicht nur von medizinischen Gründen leiten lässt. Der vom vdek als "neu" angepriesene Versorgungsweg ist nicht neu. Zahlreiche Gesetzesvorhaben und Gerichtsverhandlungen haben sich mit dem Thema auseinandersetzen müssen. Auch der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2011 verlangt, dass der Patient nicht einseitig auf eine bestimmte Versorgungsart verwiesen wird (Az: 13.01.2011 - I ZR 111/08).

Schließlich untersagt die Handwerksordnung dem HNO-Arzt aus gutem Grund, vollständige Hörsystemversorgungen durchzuführen. Der Bundesgerichtshof hat dazu schon im Jahre 2000 festgestellt: "Die Feineinstellung des Hörgeräts ist [...] nicht Sache des behandelnden HNO-Arztes [...], sondern wird von einem Hörgeräteakustiker [...] vorgenommen."

"Beim verkürzten Versorgungsweg wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben. Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt ist nach Ansicht der Bundesinnung kaum möglich. Gründe dafür sind: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können", so Jakob Stephan Baschab, Hauptgeschäftsführer der Bundesinnung der Hörakustiker. "Es gelten die wettbewerbs-, sozial- und strafrechtlichen Bedingungen. Daran wird auch ein vdek-Vertrag nichts ändern.", so Baschab weiter.

Pressekontakt:

V.i.S.d.P.: Bundesinnung der Hörakustiker (biha) KdöR, Wallstraße 5,
55122 Mainz, www.biha.de, Tel. 06131 96560-28, Dr. Juliane Schwoch,
E-Mail: schwoch@biha.de

Original-Content von: Bundesinnung der Hörakustiker KdöR, übermittelt durch news aktuell

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