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Statistisches Bundesamt: Am 13. Juni 2004 sind auch Unionsbürger zur Europawahl wahlberechtigt

Wiesbaden (ots)

Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können - wie
bei der letzten Europawahl 1999 - auch die in der Bundesrepublik
Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Europawahl am 13.
Juni 2004 teilnehmen. Diese Möglichkeit wurde durch den Maastrichter
Vertrag vom 7. Februar 1992 geschaffen. Nach dem neuen Artikel 8b
Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den
Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit
sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Eine
dazu 1993 ergangene Richtlinie des Rates definiert Einzelheiten der
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Mitgliedstaaten
bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz und
die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik
Deutschland.
Nach der genannten Richtlinie des Rates kann jeder wahlberechtigte
Unionsbürger sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat
oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Dies gilt bei der Europawahl
am 13. Juni 2004 auch für Staatsangehörige der zehn Beitrittstaaten
(Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik,
Slowakei, Slowenien, Malta und Zypern), die in Deutschland leben,
sofern der Beitritt des jeweiligen Staates zur Europäischen Union -
wie nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 (BGBl. II S. 1410)
vorgesehen - zum 1. Mai 2004 erfolgt ist.
Das Wahlrecht darf von einem Unionsbürger jedoch nur einmal und
nur persönlich ausgeübt werden.
Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes
wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres
Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer
erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
Unionsbürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik
Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten,
beachten bitte die folgenden Hinweise:
1.  Nach dem Europawahlgesetz sind alle Staatsangehörigen der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger)
wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine
Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2. Wahlberechtigte Unionsbürger werden von Amts wegen bei der
kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von
der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn
sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 zum
Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie ohne Wegzug in das
Ausland am 35. Tage vor der Wahl (jetzt am 9. Mai 2004) bei einer
Meldebehörde gemeldet sind. Die Unionsbürger erhalten dann wie alle
Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde spätestens bis zum 23. Mai
2004 eine Wahlbenachrichtigung, in der auch vermerkt ist, in welchem
Wahllokal sie am 13. Juni 2004 ihre Stimme abgeben können. Nach einem
Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik
Deutschland müssen ausländische Unionsbürger hier erneut einen Antrag
auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen.
Wenn ein von Amts wegen einzutragender Unionsbürger von seinem
Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in seinem
Herkunftsland Gebrauch machen will, muss er bis spätestens zum 21.
Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) bei der zuständigen Gemeindebehörde
schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen
Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in
ein Wählerverzeichnis stellen sollte.
3. Ausländische Unionsbürger, die nicht von Amts wegen (vgl. Nr.
2) eingetragen werden, aber bei der Europawahl 2004 in der
Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch
machen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges
Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis für Unionsbürger ist mit einem besonderen Vordruck
bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl
(23. Mai 2004) zu stellen.
Bitte unbedingt beachten: Unionsbürger, die bei der Europawahl
1999 nicht in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen waren, müssen bis zum 23. Mai 2004 einen Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der
Europawahl 2004 teilnehmen zu können. In Zweifelsfällen wenden Sie
sich bitte an die Gemeindebehörde Ihres Wohnortes.
4. Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für
Unionsbürger sowie die Anträge für Unionsbürger, nicht im
Wählerverzeichnis geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der
Gemeinden etwa ab Februar/März 2004 erhältlich. Der Bundeswahlleiter
hat diese Antragsformulare auch als Download (pdf-Dateien) in seinem
Internetangebot unter http://www.bundeswahlleiter.de im Bereich
"Service für Unionsbürger" nebst ausführlicher Informationen zum
Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland zur
Europawahl am 13. Juni 2004 sowie entsprechender Ausfüllhinweise zur
Verfügung gestellt. Da jeder Vordruck - um Rechtsgültigkeit zu
erlangen - eigenhändig zu unterzeichnen ist, muss der Antragsteller
das am PC ausgefüllte Formular vollständig ausdrucken, unterschreiben
und an seine Gemeindebehörde weiterleiten; eine Übermittlung als
E-Mail ist nicht zulässig.
Die fristgerechte Einreichung dieser Anträge ist nur bis
spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 23. Mai 2004 bei
der Gemeinde möglich.
Für ausländische, hier lebende Unionsbürger besteht neben der
Stimmabgabe bei der Europawahl auch die Möglichkeit, sich als
Wahlbewerber für die Europawahl 2004 in der Bundesrepublik
Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen
aufstellen zu lassen. Für Staatsangehörige der Beitrittstaaten gilt
dies nur dann, wenn bis zur Entscheidung über die Zulassung der
Wahlvorschläge durch die Landeswahlausschüsse oder den
Bundeswahlausschuss am 16. April 2004 alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie der jeweils betroffene Beitrittstaat ihre
Ratifikationsurkunden für den Beitrittsvertrag bei der Italienischen
Republik hinterlegt haben.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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