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Börsen-Zeitung: Neue Dimension, Kommentar zur Prospekthaftung von Heidi Rohde

Frankfurt (ots)

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das einer Klage der Deutschen Telekom gegen ihren Großaktionär Bund bzw. die KfW stattgibt, erhält die Prospekthaftung möglicherweise eine neue Dimension. Die Telekom kann sich aufgrund des Urteils nun die Kosten des Vergleichs, den sie mit US-Aktionären im Hinblick auf Prospekthaftungsansprüche im Rahmen des "dritten Börsengangs" im Juni 2000 geschlossen hatte, von der KfW zurückerstatten lassen. Grund: Die Platzierung der rund 200 Millionen Aktien erfolgte allein im Interesse der KfW, der auch der gesamte Erlös zufloss.

Eine solche großvolumige öffentliche Umplatzierung wie die der Telekom mag ein Sonderfall am Kapitalmarkt sein, wo der schnelle Direktverkauf von Aktienpaketen eines Investors an Institutionelle - ohne Prospekt - normales Geschäft ist. Dennoch ist es auch schon häufiger vorgekommen, dass im Zuge eines Börsengangs nur Aktien des Altaktionärs umplatziert wurden, also keine begleitende Kapitalerhöhung erfolgte. Jüngstes Beispiel aus der Schwergewichtsklasse ist das IPO von Kabel Deutschland, bei dem nur die Alteigentümerin Providence Anteile verkaufte.

Ist der mit dem Börsengang frisch gewonnene Kapitalmarktzugang allein schon ein hinreichender Vorteil der Emittentin, wenn alle Aktien aus dem Altbesitz stammen und das Exit-Interesse des Finanzinvestors offensichtlich ist? Diese Frage wird sich Private Equity nun wohl öfter stellen müssen.

Denn nach Lesart des BGH wäre ein Großaktionär, der Anteilspakete im Zuge eines öffentlichen Angebots umplatzieren will, nun auch immer mit dem Risiko konfrontiert, bei eventuellen Prospekthaftungsklagen in der Pflicht zu stehen, wenn er nicht überzeugend darlegen kann, dass seine Transaktion die eigenständigen Pläne des Unternehmens nicht sozusagen nur "begleitet". Die Frage wird in manchen Fällen allerdings nur schwer zu klären sein. Genügt etwa der Wunsch des Unternehmens nach einem höheren Free Float schon als hinreichendes Eigeninteresse, dem der Großaktionär mit einer Umplatzierung nur entspricht?

In jedem Fall gehen Experten davon aus, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil eine strenge Auslegung des Tatbestands der "verbotenen Einlagenrückgewähr" fordert und diese Frage daher künftig bei Umplatzierungen kritischer beleuchtet wird. Für die Telekom stellt sich darüber hinaus noch eine ganz andere Frage: Wird sie auch mögliche Folgen der in Deutschland anhängigen Prospekthaftungsklagen auf den Großaktionär abwälzen können?

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