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Vier Pfoten - Stiftung für Tierschutz

VIER PFOTEN informiert: Zeuge von Tierleid - was tun?

Hamburg (ots)

Das Kaninchen von Bekannten hinkt, trotz
mehrfacher Aufforderung bringt es keiner zum Tierarzt. Der Nachbar 
schlägt seinen Hund. Während des Spaziergangs sieht man abgemagerte 
Tiere auf einer Weide stehen. Wie soll man sich da verhalten?
VIER PFOTEN Heimtierexpertin Martina Schnell sagt: "Menschen, die 
Tiere verwahrlosen lassen, sie schlagen, misshandeln oder sie trotz 
Erkrankung nicht tierärztlich behandeln lassen, verstoßen gegen das 
Deutsche Tierschutzgesetz. Wird man Zeuge solchen Tierleids, sollte 
man sich umgehend an das zuständige Veterinäramt wenden und Anzeige 
bei der Polizei erstatten." Telefonnummer und Adresse des 
Veterinäramtes können über die telefonische Auskunft, das Internet 
oder die Behörde ermittelt werden.
Je genauere Informationen dem Veterinäramt und der Polizei 
vorliegen, desto schneller kann dem Tier geholfen werden. Dazu 
gehören eine ausführliche, schriftliche Darstellung des Sachverhaltes
sowie die vollständige Adresse des Tierhalters. Beweisfotos, 
vorhandene Zeugen und die eigene Bereitschaft, als Zeuge aufzutreten,
können eine wichtige Ergänzung sein. Besteht der Wunsch, dass die 
Aussage vertraulich behandelt wird, sollte der zuständige 
Sachbearbeiter darauf hingewiesen werden, dass die Anonymität zu 
wahren ist. Darüber hinaus sollte sich jeder, der eine Tat anzeigt, 
ein Aktenzeichen geben lassen und nachfragen, was aus der Anzeige 
geworden ist.
Gerät hingegen ein Tier in Not - eine Katze sitzt verletzt im Baum
und kann nicht allein herunter - kann die Feuerwehr benachrichtigt 
werden. "Diese Möglichkeit sollte jedoch nur in Anspruch genommen 
werden, wenn man aus eigener Kraft dem Tier nicht helfen kann. Die 
Kostenfrage sollte im Vorwege geklärt werden", empfiehlt Martina 
Schnell.
Befindet sich ein Tier so erheblich in Not, dass es sterben oder 
zu Schaden kommen könnte, besteht die Möglichkeit, beispielsweise ein
Wagenfenster einzuschlagen oder eine Tür einzutreten, um ein darin 
leidendes Tier zu befreien. Solche Handlungen haben nach dem Gesetz 
des rechtfertigenden Notstandes (§ 228 BGB, §34 StGB) keine 
strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen zur Folge.
Nähere Informationen erhalten Interessierte beim VIER PFOTEN 
Heimtier-Service, Tel.: 040-399 249 - 0, E-Mail:  
martina.schnell@vier-pfoten.de.
Presserückfragen an VIER PFOTEN:
Beate Schüler
Pressesprecherin
Tel.: 040-39 249-66 
beate.schueler@vier-pfoten.de

Original-Content von: Vier Pfoten - Stiftung für Tierschutz, übermittelt durch news aktuell

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