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Zurich-Versicherung darf Rentenansprüche nicht einseitig kürzen

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Zurich-Versicherung darf Rentenansprüche nicht einseitig kürzen

Verbraucherzentrale NRW erneut erfolgreich vor Gericht

Fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung dürfen beim Rentenfaktor nicht zu Lasten der Kund:innen gekürzt werden. Das Oberlandesgericht Köln konkretisiert damit Anforderungen aus einem Grundsatzurteil des BGH vom Dezember 2025 in einem ähnlichen Fall. Betroffen sind tausende Versicherte, die etwaige Ansprüche schon jetzt vorsorglich beim Versicherer anmelden können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Kampf um einseitige Rentenkürzungen bei Rentenversicherungen haben die Versicherer vor Gericht erneut eine Niederlage gegen den Verbraucherschutz erlitten. Konkret geht es um fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung: 2017 hatte das Unternehmen den Rentenfaktor in tausenden Verträgen herabgesetzt und damit die Rentenansprüche der Kund:innen empfindlich gekürzt. Die Verbraucherzentrale NRW hatte, unterstützt durch die Bürgerbewegung Finanzwende, gegen diese Geschäftspraxis vor dem Oberlandesgericht Köln geklagt.

Das Gericht gab den Verbraucherschützern nun recht: Die Zurich muss die Kürzung von Renten und Rentenansprüchen demnach zurücknehmen (Az. 20 UKI 2/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zurich kann Revision einlegen, dann würde der Fall vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.

OLG sieht keine faire Vertragsgestaltung

„Die Entscheidung ist ein großer Erfolg für die Kund:innen der Zurich”, sagt Stephanie Heise, Bereichsleiterin Verbraucherfinanzen bei der Verbraucherzentrale NRW. „Das Gericht hat sehr klar erklärt, dass sich die Zurich mit ihren Rentenkürzungen schlicht zu viel herausgenommen hat.”

Die Zurich beruft sich bei den einseitigen Rentenkürzungen auf entsprechende Klauseln in ihren Versicherungsverträgen. Diese sind jedoch für Versicherungsnehmer:innen nicht zumutbar, entschied das Gericht: Sie verletzten die Pflicht zur fairen Vertragsgestaltung (das sogenannte Symmetriegebot). „Die Versicherer räumen sich damit im Kleingedruckten selbst mehr Rechte ein als ihren Kundinnen und Kunden”, sagt Stephanie Heise. „So geht man nicht mit Vertragspartnern um.”

Kern der Auseinandersetzung ist der sogenannte Rentenfaktor. Der Rentenfaktor gibt die Höhe der Monatsrente je 10.000 Euro Fondsguthaben an und ist damit für Kund:innen ein wichtiger Orientierungswert für die Ruhestandsplanung. Wird er wie im vorliegenden Fall herabgesetzt, sinkt die spätere Monatsrente. Aus Kundensicht beschreibt der Rentenfaktor also ein zentrales Leistungsversprechen der Verträge.

BGH erklärte Klauseln 2025 für unzulässig

Obwohl der BGH im Dezember 2025 bereits ein Grundsatzurteil in einem ähnlichen Fall von einseitigen Kürzungen von Rentenansprüchen gefällt und derartige Klauseln für unzulässig erklärt hatte, hier bei der Allianz Lebensversicherung, nahm die Zurich das Urteil für sich nicht an und verweigerte ihren Kund:innen Vertragsanpassungen oder Nachzahlungen. Vor dem OLG in Köln hatte sich die Zurich dabei darauf berufen, dass die Klauseln in ihren Verträgen anders funktionierten und damit anders zu bewerten seien. Das sah das Gericht jedoch offenbar anders.

„Im Kern ist es immer die gleiche Geschäftspraxis”, sagt Britta Langenberg, Leiterin des Bereichs Verbraucherschutz bei Finanzwende. „Besonders ärgerlich für viele Kund:innen war, dass die Zurich selbst nach dem BGH-Urteil gegen die Allianz nicht zahlen wollte - und sich dabei auf etwas andere eigene Klauseln berief. Das ist ein typisches Verhalten von zahlungsunwilligen Versicherern.” Es gehe nicht an, dass die Versicherer sich erlaubten, Rentenansprüche zu kürzen, wenn es auf dem Kapitalmarkt schlechter laufe als gedacht – sich aber gleichzeitig nicht zu Verbesserungen für Kund:innen verpflichteten, und zwar auch über die ursprüngliche Vereinbarung hinaus.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, empfehlen die Verbraucherzentrale NRW und Finanzwende den potenziell tausenden Betroffenen, das Verfahren weiterhin im Blick zu halten und schon jetzt beim Versicherer vorsorglich Ansprüche geltend zu machen.

Weiterführende Informationen:

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