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Kanalsanierung: Das gilt es zu beachten

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Kanalsanierung: Das gilt es zu beachten

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie Hausbesitzer:innen bei Kanalsanierungsarbeiten den Überblick behalten

Wenn Wurzeln aus Kanalrohren entfernt werden müssen oder die Abwasserleitung wegen undichter Stellen saniert werden muss, sind Kanalsanierungsunternehmen gefragt. „Doch rund um das Kleingedruckte können Stolperfallen lauern“, erklärt Manuela Lierow, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW in der Gruppe Klimaanpassung. „Bei der Prüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen wir immer wieder fest, dass diese nicht deutlich als Vertragsbestandteil ausgewiesen sind, oder die Kund:innen diese erst nach einem Link auf der Unternehmens-Homepage zur Kenntnis nehmen konnten“, so die Verbraucherschützerin.“ Vor der Beauftragung und Vertragsunterschrift rät die Verbraucherzentrale NRW daher immer zur Prüfung der folgenden Punkte:Angebote einholen

Arbeiten an den Kanalrohren sind meist keine Notfälle. Je nach Umfang können die Arbeiten sehr teuer werden, also gilt es vorab verschiedene Anbieter anzufragen, um die bestmöglichen Konditionen zu finden. Verbraucher:innen sollten weder Verträge an der Haustür abschließen, noch auf großformatige Zeitungsannoncen reagieren. Für einen besseren Überblick ist es wichtig, dass die Kostenvoranschläge die angedachten Leistungen, Stundenpreise und Materialkosten einzeln aufführen. Eine Vergütung für einen Kostenvoranschlag dürfen Unternehmen nur dann verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist.

Werkvertrag gilt

Ob der Abwasserkanal saniert oder dessen Dichtigkeit überprüft werden soll − mit der Beauftragung schließen Kund:innen mit dem Unternehmen einen Werkvertrag ab. Rechtlich schuldet das ausführende Unternehmen dabei den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten. Bei Mängeln muss es innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Abhilfe sorgen. Im Kleingedruckten ist darauf zu achten, dass der Anbieter die genannten Arbeiten als Werkvertrag (nicht als Dienstvertrag) und nach bestem Wissen und Gewissen ausführt und eine Gewähr für den Erfolg übernimmt. Anderes wäre unzulässig.

Gewährleistung bei Mängeln

Wie lange Unternehmen bei Kanalsanierungen oder Dichtigkeitsprüfungen für spätere Mängel einstehen müssen, hängt von den konkret vereinbarten Arbeiten und deren Umfang ab. Wird etwa das gesamte Abwasserleitungssystem erneuert, gilt diese Arbeit als Bauwerk – und somit eine fünfjährige Verjährungsfrist für die Gewährleistung bei Mängeln. Sind hingegen im Rahmen kleinerer Arbeiten nur Reparaturen auszuführen, kann die Verjährung je nach Umfang und Stelle der Arbeiten zwei oder drei Jahre betragen. Geschäftsbedingungen, die kürzere Gewährleistungsfristen von etwa sechs Monaten vorsehen oder die verlangen, offensichtliche Mängel innerhalb von

14 Tagen schriftlich anzeigen zu müssen, sind nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unwirksam.

Abschläge bei Teilleistungen

Zulässig ist es, wenn im Werkvertrag Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen vereinbart werden. Das Unternehmen muss in der Abschlagsrechnung dann aber genau auflisten, welche Arbeiten bereits ausgeführt und welche Materialien etwa schon verbaut wurden. Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen etwa an die Dauer der Arbeiten, also beispielsweise nach drei Arbeitstagen, zu koppeln, ist hingegen unzulässig.

Vorsicht vor Kanalhaien

Einfallstore sind Haustürgeschäfte, unerwünschte Telefonanrufe oder großformatige Werbeanzeigen mit Lockangeboten zur Kanalprüfung oder zum Schutz vor Rückstau aus dem Kanal. Sogenannte „Kanalhaie“ verbreiten gerne Schreckensszenarien über den Zustand der Rohre und schwatzen Hausbesitzer:innen überteuerte oder überflüssige Sanierungsarbeiten auf, die dringend umgesetzt werden müssen –, da ansonsten hohe Strafen für die Grundwasserverschmutzung drohen würden. Seriöse Firmen wenden aber keinen Druck zur Unterzeichnung eines Angebots an, sondern lassen Zeit zur Entscheidung. Daher nicht überreden lassen, und im Zweifelsfall die Polizei dazu rufen. Wer bereits unterzeichnet hat, sollte die Widerrufsmöglichkeiten prüfen.

Weiterführende Informationen:

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Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Helmholtzstr. 19
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
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