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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

VW-Abgasskandal: Europäischer Gerichtshof gibt Vorlage für Bundesgerichtshof
5. Mai 2020 erste mündliche Verhandlung in Karlsruhe

VW-Abgasskandal: Europäischer Gerichtshof gibt Vorlage für Bundesgerichtshof / 5. Mai 2020 erste mündliche Verhandlung in Karlsruhe
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Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof EuGH hat am 30. April 2020 klargemacht, dass Abschalteinrichtungen, wie sie im VW-Dieselmotor EA 189 verbaut wurden, illegal sind und nicht mit dem EU-Recht übereinstimmen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist davon überzeugt, dass der Bundesgerichtshof in Karlsruhe diese Vorlage aus Luxemburg aufnehmen und ein verbraucherfreundliches Urteil im ersten VW-Verfahren fällen wird. Über viereinhalb Jahre nach dem Beginn des Diesel-Abgasskandals bei der Volkswagen AG stehen ab dem 5. Mai 2020 vier Verhandlungen vor dem BGH an. Wichtige juristische Fragen müssen vom obersten Gericht geklärt werden. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten, einen 830-Millionen-Euro- Vergleich ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.

Warum stehen die Chancen für die Verbraucher am BGH so gut?

  1. Insgesamt, so fasst die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung zusammen, hat sich die Situation für die Verbraucher verbessert, vor Gericht ihre Ansprüche durchzusetzen. Mittlerweile verurteilen 20 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landgerichten den VW-Konzern zu Schadensersatz. Selbst das OLG Braunschweig hat am 18. November bei der zweiten mündlichen Verhandlung über die Musterklage gegen VW angekündigt, bis zum nächsten Termin die Rechtsprechung der verurteilenden OLG genauer studieren zu wollen. Braunschweig hat bisher eine Haftung von VW abgelehnt. Auch hier hat ein Umdenken stattgefunden. Zudem hat der BGH am 8. Januar 2019 in einem sogenannten Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17) Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung als mangelhaft bezeichnet und auf diese Weise ein Umdenken an den untergeordneten Gerichten mit eingeleitet. Die Verbraucher sollten daher auch weiterhin den Klageweg gegen die Autobauer überprüfen lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt.
  2. Die Generalanwältin des EuGH Eleanor Sharpston hat in ihrem Gutachten am 30. April 2020 deutlich gemacht, dass die EU-Gesetze eng auszulegen sein. Das bedeutet:
    1. Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren sind unzulässig.
    2. Ausnahmen sind erlaubt, wenn "unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors 
       beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen", bestehen.
    3. das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertigt nicht den 
       Einsatz einer Abschalteinrichtung. Wenn der EuGH der Generalanwältin folgt, was er in der Regel auch
       macht, wird das ein Beben in der Autobranche auslösen. Das von VW aufgespielte Software-Update beim 
       EA 189 wäre genauso illegal wie die Thermofenster der Daimler AG und der anderen 
       Automobilherstellern, die solche Abschalteinrichtungen verbauen.
  3. Bei folgenden Themen hat in den vergangenen Monaten eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung eingesetzt, die Rückschlüsse auf die BGH-Beschlüsse anbieten:
    1. Nutzungsentschädigung: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg regte am 13. Januar 2020 an, dass 
       die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge an VW zahlen sollten (Az. 15 U 190/19 (http
       s://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/heese/medien/olg_hamburg_15_u_190_1
       9.pdf)). Eine Entschädigung soll nur bis zur Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bezahlt 
       werden. Auch am Oberlandesgericht Brandenburg gibt es massive Zweifel daran, warum VW vom 
       Diesel-Abgasskandal durch eine Nutzungsentschädigung profitieren sollte. Mit der Entschädigung 
       reduziert sich der von VW an die Kläger zu zahlende Schadensersatz. Es gibt sogar Tendenzen, die gar
       keine Entschädigung für VW vorsehen. Denn die Käufer wären durch eine solche Anrechnung "unzumutbar 
       belastet", die Hersteller "unbillig begünstigt", argumentiert der Rechtswissenschaftler Professor 
       Dr. Michael Heese von der Universität. Zudem waren die manipulierten EA 189-Fahrzeuge von VW 
       ungenehmigt und ohne Zulassungsfähigkeit auf den Straßen unterwegs - also illegal. Und sollte für 
       eine illegale Nutzung auch noch eine Entschädigung bezahlt werden? Nein.
    2. Ob für den Zeitraum zwischen Autokauf und Zustellung der Klage vier Prozent jährliche Zinsen auf den
       Kaufpreis zu zahlen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Gerade Landgerichte verurteilen VW 
       zu diesem Zins. Oberlandesgerichte haben das bislang nicht so gesehen. Doch auch hier ist kürzlich 
       eine Kehrtwende eingetreten. Das OLG Köln hat diese sogenannten deliktische Zinsen 2019 einem 
       Verbraucher zugesprochen. Das OLG Oldenburg zog in einem Verfahren nach. Entscheidet sich der BGH 
       für den deliktischen Zins, kann das für VW richtig teuer werden. Manche Fahrzeuge, die in Klagen 
       verwickelt sind, stammen aus dem Jahr 2008. Der Geschädigte könnte den Kaufpreis zurückerhalten - 
       und wenn es gut läuft - keine Nutzungsentschädigung bezahlen müssen und noch Zinsen von 44 Prozent 
       erhalten, wenn er im vergangenen Jahr erst geklagt hat.
    3. Käufer, die nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals ihr Fahrzeug erworben hatten, gingen bei
       OLG meist leer aus. Wiederum das OLG Oldenburg hat ebenfalls in dem Verfahren (Az. 14 U 166/19 (http
       s://www.vw-schaden.de/aktuelles/sensationsurteil-olg-oldenburg-wissen-der-klaeger-ueber-diesel-abgas
       skandal-schuetzt-vw)) mit der bisherigen Rechtsprechung gebrochen. Selbst, wenn der klagende Käufer 
       über den Diesel-Abgasskandal bei VW informiert gewesen sein sollte, schützt das die VW AG nicht vor 
       ihrer Strafe. Das Gericht hält es für nicht angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen 
       Handlung den Täter mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht. Am 
       Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Ebenso darf der geschädigte Käufer nicht das Risiko 
       tragen, dass ihn die Aufklärungsmaßnahme der VW AG nicht erreicht hat. Sieht der BGH das auch so, 
       erhöht sich die Zahl der Anspruchsberechtigten massiv. Für VW könnte das sehr teuer werden.
    4. Auch die Verjährung im Diesel-Abgasskandal von VW ist ungeklärt. VW pocht auf die dreijährige 
       Verjährungsfrist: Ende 2018 wäre demnach der Skandal verjährt. Normalerweise beginnt die 
       Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW 
       den Abgasskandal publik. Realistischer weise ging man bisher davon aus, dass allerhöchsten 2016 die 
       Verbraucher vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Das Landgericht Duisburg schob am 20. 
       Januar 2020 den Verjährungsbeginn viel weiter hinaus als bisher angenommen worden war (Az. 4 O 
       165/19 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/vw-abgasskandal-auch-lg-duisburg-sieht-2019-noch-keine-v
       erjaehrung-kanzlei-dr-stoll-sauer)). Begründung: Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist 
       für das Gericht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Die Rechtslage sei bisher nicht eindeutig. 
       Dazu sei erst ein Beschluss des BGH erforderlich. Ein weiteres Horrorszenario für VW bringt die 
       Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr in die Verjährungs-Diskussion ein. Denn ganz so einfach ist es 
       nicht, vor allem, wenn dabei "unerlaubte Handlungen" im Spiel sind. Die Ansprüche auf eine 
       Geldzahlung können nach § 852 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__852.html) BGB frühestens 
       nach zehn Jahren verjähren. Diese zehnjährige Verjährungsfrist tritt dann ein, wenn der 
       Ersatzpflichtige durch unerlaubte Handlungen jemand anderes geschädigt hat. Also: Wer sittenwidrig 
       täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle 
       und übliche Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht.

Vier VW-Verfahren im Dieselabgasskandal vor dem BGH

  1. Verfahren am 5. Mai 2020 - Az. VI ZR 252/19 Hat VW im Sinne von § 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt? Erhält der Autobauer vom klagenden Verbraucher eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs? Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte am 12. Juni 2019 (Az. 5 U 1318/18) die Volkswagen AG zur Zahlung von 25.616,10 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu (§ 826 BGB). Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch.
  2. Verfahren am 21. Juli 2020 - Az. VI ZR 354/19 Die Revision betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig. Braunschweig lehnt bisher generell einen Haftungsanspruch gegenüber VW ab. Wie schon im ersten Verfahren geht es wiederum um die Fragen, ob VW im Sinne von § 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt hat, und ob dem Autobauer eine Nutzungsentschädigung zusteht. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage gegen VW mit Urteil vom 20. August 2019, (Az. 7 U 5/19) zurück. Das OLG sah den Betrugstatbestand nicht erfüllt. Daher bestünden keine Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Außerdem sei der Kaufpreis vollständig aufgezehrt, wenn der Verbraucher einen Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeugs bezahlen müsste. Der Verbraucher habe schließlich das Fahrzeug zu seinem Vorteil nutzen können. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs legte das Gericht auf 250.000 km fest. Schließlich stehe auch einem Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB der Umstand entgegen, dass der Kläger durch die Fahrzeugnutzung keinen Schaden mehr habe. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW zulasten des Klägers überhaupt schlüssig dargelegt worden sei.
  3. Verfahren am 21. Juli 2020 - Az. VI ZR 367/19 Die vorliegende Revision betrifft wieder ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. Muss ein vom Diesel-Abgasskandal geschädigter Verbraucher vor Gericht schlüssig darlegen, welche Person ihn bei der Volkswagen AG sittenwidrig getäuscht hat? Ist mit dem Software-Update der Schaden behoben? Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 13. August 2019 (Az. 7 U 352/18) zurück. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB schieden aus, weil der Verbraucher für das Gericht nicht schlüssig dargelegt habe, welche konkrete Person bei der VW AG den Betrug verwirklicht bzw. den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Zudem vertrat das OLG die Meinung, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da er die abgasbeeinflussende Software schon vor der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs durch das Software-Update habe beseitigen lassen.
  4. Verfahren am 28. Juli 2020 - Az. VI ZR 397/19 Dass VW im Diesel-Abgasskandal gegenüber den klagenden Verbrauchern schadensersatzpflichtig ist, davon geht mittlerweile die Mehrheit der Oberlandesgerichte aus. Strittig hingegen ist die Frage, ob VW im Falle einer Verurteilung dem Kläger einen sogenannten deliktischen Zins ab Kaufdatum zu bezahlen hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte am 2. Oktober 2019 (Az. 5 U 47/19) VW mit der Begründung zu Schadensersatz, die Klägerin ist vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Die Klägerin müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab Zahlung könne die Klägerin von VW gemäß § 849 BGB zudem sogenannte "Deliktszinsen" verlangen.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und schrieben damit in Deutschland Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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