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Bundespolizeipräsidium (Potsdam)

BPOLP Potsdam: Geimpft? Gefälscht? - Gefasst! Das Fälschen oder Nutzen von ge-/verfälschten Gesundheitszeugnissen ist kein Kavaliersdelikt.

Potsdam (ots)

Im gesamten Jahr 2021 hat die Bundespolizei insgesamt rund 2.700 Delikte im Zusammenhang mit der Nutzung ge- bzw. verfälschter Gesundheitszeugnisse zur Anzeige gebracht. Fast 1.300 von diesen Strafanzeigen erstattete die Bundespolizei allein im vierten Quartal 2021.

Im Rahmen von Kontrollen stellte die Bundespolizei dabei auch den ein oder anderen kuriosen Sachverhalt fest, wie das nachstehende Beispiel verdeutlicht: Bei der Einreise am Flughafen Frankfurt/Main legte ein 33-jähriger Deutscher einen Impfnachweis vor. Die kontrollierenden Beamten zweifelten an der Echtheit des Dokumentes. Der im Impfpass enthaltene Stempel des vermeintlichen Arztes, der eine Impfung verabreicht haben sollte, trug auch eine Telefonnummer. Kurzerhand riefen die Beamten die Telefonnummer an und erhielten die Bestätigung: Der Impfpass war ganz offensichtlich gefälscht, denn es klingelte auf dem Mobiltelefon des Reisenden in der Manteltasche.

Ein anderer Fall verdeutlicht, wie lukrativ das Herstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse sein kann: Die Wohnungsdurchsuchung bei einer dringend tatverdächtigen schwedischen Staatsbürgerin in Stuttgart führte zum Auffinden von insgesamt rund 27.000 Euro in bar, Blanko-Impfpässen, Stempeln von Arzt-Praxen und Aufklebern für Impf-Chargen.

Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, Dr. Dieter Romann, hierzu: "Bei den Kontrollen gilt der Gesundheit wegen "3G": Geimpft? Gefälscht? Gefasst!"

Hintergrund:

Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV), deren Regelwerk einen Beitrag für die grenzüberschreitende Eindämmung der Pandemie leisten soll, trat erstmalig am 14. Januar 2021 in Kraft und regelt unter anderem vielfältige und wichtige Nachweispflichten (getestet, geimpft, genesen) für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Egal, ob man per Flugzeug, Bahn oder dem Reisebus nach Deutschland einreist - ein Nachweis gem. § 5 CoronaEinreiseV muss neben den Reisedokumenten bei einer Kontrolle vorgelegt werden. Die schlechte Nachricht: Hat man keinen oder einen unvollständig ausgefüllten Nachweis, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Die ganz schlechte Nachricht: Handelt man jedoch in Täuschungsabsicht, das heißt nutzt man ge- oder verfälschte Impfausweise, bzw. Genesenen- oder Testnachweise, dann begeht man eine Straftat. Unabhängig davon, ob der Nachweis als Papierdokument oder elektronisch in Form eines QR-Codes vorgelegt wird.

Bei der Einreise nach Deutschland überwacht die Bundespolizei die pandemiebezogenen Einreisevorgaben gemäß der CoronaEinreiseV und prüft dabei den erforderlichen Impf-, Test- oder Genesenennachweis und die ggf. erforderliche Digitale Einreiseanmeldung (DEA).

Statistisch wurden bei den oben angegebenen Zahlen folgende Delikte berücksichtigt: Das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie die Strafvorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz.

Rückfragen bitte an:

Bundespolizeipräsidium (Potsdam)
Telefon: (0331) 9799 79410
E-Mail: presse@polizei.bund.de
www.bundespolizei.de

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