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HZA-R: Zollamt Oberpfalz stoppt Arzneimittelsendung aus Indien
20 nicht zugelassene Produkte in einer Postsendung in Weiden entdeckt

HZA-R: Zollamt Oberpfalz stoppt Arzneimittelsendung aus Indien / 20 nicht zugelassene Produkte in einer Postsendung in Weiden entdeckt
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Regensburg (ots)

Zöllnerinnen und Zöllner des Zollamts Oberpfalz am Dienstort Weiden haben Mitte September ein Postpaket aus Indien genauer überprüft. Eine Privatperson hatte verschiedene Arzneimittel für den Eigengebrauch bestellt.

Bei der Kontrolle fanden die Beamtinnen und Beamten 20 unterschiedliche Produkte, darunter Tabletten, Kapseln, Tropfen und Tuben. Die zuständige Arzneimittelbehörde stellte fest, dass 17 dieser Produkte als Arzneimittel einzustufen sind. Damit liegt ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vor. Diese Präparate dürfen nicht ohne Genehmigung nach Deutschland eingeführt werden und werden daher vernichtet.

Ein weiteres Produkt wurde als nicht verkehrsfähiges Medizinprodukt eingestuft. Die zwei übrigen Artikel fielen zwar nicht unter das Arzneimittelgesetz, wurden jedoch von der zuständigen Behörde für Produktsicherheit ebenfalls als nicht einfuhrfähig bewertet. Die bestellten Produkte wurden eingezogen und vernichtet. Die zuständige Arzneimittelbehörde prüft nun mögliche Konsequenzen für den Empfänger der Sendung.

"Derartige Kontrollen leisten einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher", betont Sibylle Wohlmann, stellvertretende Leiterin des Zollamts Oberpfalz. "Viele vermeintlich harmlose Präparate aus dem Ausland können gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe enthalten oder entsprechen nicht den europäischen Sicherheitsstandards."

Der Zoll weist darauf hin, dass Arzneimittel grundsätzlich nicht im privaten Postverkehr aus Ländern außerhalb der EU eingeführt werden dürfen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor Online-Bestellungen über die geltenden Regeln informieren.

Zusatzinformation 1:

Arzneimittel oder Medizinprodukt - warum die Einfuhr verboten war

Bei den sichergestellten Produkten handelte es sich überwiegend um Arzneimittel - also Präparate, die durch chemische oder biologische Wirkstoffe auf den Körper einwirken und beispielsweise Krankheiten heilen oder deren Symptome lindern sollen. Solche Arzneimittel dürfen nur mit einer gültigen Zulassung nach Deutschland eingeführt werden. Diese Zulassung dient dem Schutz der Gesundheit, da sie die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der Produkte gewährleistet.

Ein weiteres Produkt wurde als Medizinprodukt eingestuft. Medizinprodukte wirken nicht durch Wirkstoffe, sondern z. B. durch physikalische oder mechanische Effekte - etwa Pflaster, Spritzen oder Geräte zur Messung von Körperfunktionen. Auch diese Produkte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie eine gültige CE-Kennzeichnung tragen und damit den europäischen Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Selbst wenn einzelne Präparate äußerlich harmlos wirken oder im Ausland frei erhältlich sind, dürfen sie nicht ohne Zulassung oder CE-Kennzeichnung nach Deutschland eingeführt werden. Ziel dieser Regelung ist es, Gesundheitsschäden durch gefälschte, verunreinigte oder qualitativ minderwertige Produkte zu verhindern.

Zusatzinformation 2:

Arzneimittelbestellungen aus dem Ausland - das ist erlaubt, das nicht

Arzneimittel dürfen nur über zugelassene Versandapotheken innerhalb der EU bestellt werden. Die Apotheke muss eine gültige Versandhandelserlaubnis besitzen und den Versand nach Deutschland ausdrücklich anbieten. Außerdem dürfen nur nicht verschreibungspflichtige Präparate für den Eigenbedarf bestellt werden.

Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern - etwa aus Indien, den USA oder Großbritannien - sind grundsätzlich verboten. Nach dem Arzneimittelgesetz (§ 73 Abs. 1 AMG) dürfen solche Produkte nicht ohne Genehmigung eingeführt werden.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Regensburg
Nadine Striegel
Telefon: 0941 2086-1503
E-Mail: presse.hza-regensburg@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Regensburg, übermittelt durch news aktuell

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