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Zollfahndungsamt Essen

ZOLL-E: Anklage wegen Verstößen gegen die Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union

Essen - Kaiserslautern - Neustadt an der Weinstraße (ots)

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat Anklage gegen den Geschäftsführer und zwei führende Mitarbeiter einer Firma erhoben, die nach dem Ergebnis umfangreicher Ermittlungen des Zollfahndungsamts Essen Sicherheitstechnik in nicht-europäische Länder verkauft haben, und zwar entgegen der Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union und in einem Fall unter Verstoß gegen das Myanmar-Embargo der Europäischen Union.

Die Firma mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße verkaufte weltweit Sicherheitstechnik an staatliche Institutionen. Mit der Dual-Use-Verordnung hat die EU für alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen bei der Ausfuhr von Gütern festgelegt, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.

Den genannten Verantwortlichen der Firma wird vorgeworfen, im Zeitraum von Mitte 2019 bis Anfang 2024 in 16 Fällen im Wesentlichen Satellitenaufklärungssysteme ohne die erforderliche Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Vietnam, Aserbaidschan, Bangladesch, Indonesien, Nigeria, Pakistan und ein Gesichtserkennungssystem an Myanmar verkauft zu haben. Die Genehmi-gungspflicht wurde dabei verschleiert, teils durch einen Umweg der Exporte über die Schweiz und andere Länder, teils durch falsche Angaben über die Art der exportierten Güter.

In rechtlicher Hinsicht wird gegen die genannten Firmenverantwortlichen der Vorwurf der gewerbsmäßigen unerlaubten Ausfuhr nach § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes erhoben, gegen zwei der Verantwortlichen jeweils in 16 Fällen, gegen den dritten in 7 Fällen.

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat ferner die Einziehung eines Betrags in Höhe von ca. 8 Millionen Euro beantragt. Die genannte Firma befindet sich allerdings in Insolvenz.

Zwei der Beschuldigten haben den Tatvorwurf bestritten und im Wesentlichen geltend gemacht, die durchführten Exporte seien nicht verboten gewesen und jeden-falls nicht vorsätzlich entgegen einem Embargo erfolgt. Der Dritte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.

Eventuelle Nachfragen bitte ich an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten, vorzugsweise per Mail (stakl@genstazw.jm.rlp.de, Telefon 0631-3721-200).

Rückfragen bitte an:

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Pressestelle
Telefon: 0631-3721-200
E-mail: stakl@genstazw.jm.rlp.de

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