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CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Schauerte: Zielgesellschaften müssen vernünftig reagieren können!

Berlin (ots)

Zum gestern vorgelegten Referentenentwurf eines
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WÜG) erklärt der
Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Fragen des
Wettbewerbs- und Kartellrechts, Hartmut Schauerte MdB:
Der gestern vom Bundesfinanzminister vorgelegte Referentenentwurf
weist im Vergleich mit dem übereilten Diskussionsentwurf vom August
vergangenen Jahres deutliche Verbesserungen auf. Eine Vielzahl
unserer damaligen Anregungen und Kritikpunkte sind aufgenommen
worden. Mehr Praktikabilität ist eingekehrt.
Einer unserer zentralen Kritikpunkte bleibt allerdings
uneingeschränkt bestehen: Die Zielgesellschaften müssen bei
feindlichen Übernahmen vernünftig reagieren können!
1. Der Primat der Hauptversammlung ist so eindeutig, dass diese
mindestens auch das Recht haben muss, schon vor einer konkreten
feindlichen Übernahme im Rahmen von Vorratsbeschlüssen den Vorstand
und den Aufsichtsrat gemeinsam im Interesse des Unternehmens zu
weitergehenden Abwehrmaßnahmen und -reaktionen zu ermächtigen.
Sachgerecht wäre, diese Vorratsbeschlüsse an eine
Zweidrittelmehrheit in der Hauptversammlung und gegebenenfalls auch
an eine Zweidrittelmehrheit im Aufsichtsrat zu binden. Durch eine
größere Gestaltungsmacht der Zielgesellschaft kann unter anderem der
Kaufpreis im Interesse der Aktionäre erhöht werden. Bei einer totalen
Stillhalte- und Neutralitätspflicht der Zielgesellschaft  besteht
zudem die Gefahr, dass Unternehmen zu schnell Opfer feindlicher
Übernahmen werden. Dies gilt auch für Fälle, bei denen Unternehmen
lediglich als Wettbewerber ausgeschaltet werden sollen.
2. Es muss auch in dem jetzt zu betreibenden
Gesetzgebungs-verfahren flexibel auf die derzeit noch zwischen
Europäischem Parlament und EU-Kommission verhandelte
EU-Übernahmerichtlinie reagiert werden.
3. Wir fordern die Bundesregierung ferner auf, die steuerliche
Gleichbehandlung von Privatanlegern und Belegschaftsaktionären
herbeizuführen.  Eine bislang nicht berücksichtigte Problematik
ergibt sich bei feindlichen Übernahmen für Privatanleger, die erst
seit kurzem Aktien der Zielgesellschaft halten. Mit dem Angebot an
den privaten Anleger, seine bisherigen Aktien gegen Aktien des
Übernehmers zu tauschen, wird der Aktientausch gemäß § 23 EstG wie
ein Veräußerungsgeschäft behandelt. Privatanleger, die Aktien eines
übernommenen Unternehmens nicht länger als ein Jahr gehalten haben,
müssen die bis zum Tauschzeitpunkt entstandenen Gewinne unter
Umständen voll versteuern oder die Spekulationsfrist beginnt erneut.
Die Bundesregierung plant, bei Belegschaftsaktien eine Übernahme
nicht als Verkaufsfall zu werten, so dass die dort geltende
siebenjährige Haltefrist durch eine Übernahme nicht unterbrochen
wird. Analog dazu sollte auch die einjährige Spekulationsfrist für
Privatanleger durch eine Übernahme nicht unterbrochen werden. Es muss
gesetzlich klargestellt werden, dass ein Aktientausch in diesen
Fällen nicht wie ein Veräußerungsgeschäft zu behandeln ist.
Noch offen gebliebene und sich bei einer Detailanalyse des
Referentenentwurfes ergebende Fragen können nun im
Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

Rückfragen bitte an:

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Tel.: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
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