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Geis: Unzutreffende Information über Insolvenzfristen für hochwassergeschädigte Unternehmen

Berlin (ots)

Zur Diskussion um die Antragsfristen zur Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens für die vom Hochwasser betroffenen
Unternehmen erklärt der rechtspolitische Sprecher der
CDU/CSU-Fraktion, Norbert Geis MdB:
Durch Mitteilungen über die Antragsfristen für die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens werden viele hochwassergeschädigte Unternehmen
beunruhigt und irregeführt. Danach wird behauptet, dass ein
Unternehmen Insolvenz beantragen müsse, wenn es seinen
Geschäftsbetrieb drei Wochen ruhen lasse. Diese Information ist
unzutreffend. Sie geht auf eine Erklärung des
Bundesjustizministeriums vom 2. September zurück (Reuters 021801 Sep
02).
Richtig ist, dass alleinige Gründe für die Beantragung eines
Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung -
InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die
Überschuldung (bei juristischen Personen, § 19 InsO) sind. Das Ruhen
des Betriebes ist - unabhängig von der Dauer der Betriebsstillegung -
allein kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Grundsätzlich haben die Verantwortlichen eines Unternehmens
unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung des Unternehmens - spätestens jedoch drei Wochen ab
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - einen
Insolvenzantrag zu stellen. Dies ergibt sich aus § 92 Absatz 2
Aktiengesetz, § 64 Absatz 1 GmbH-Gesetz, § 99 Abs. 1
Genossenschaftsgesetz sowie § 130a Absatz 1 und  § 177a
Handelsgesetzbuch.
Die Verlängerung dieser Drei-Wochen-Frist in der vom Bundeskanzler
angekündigten Weise bis Jahresende  ist ohne gesetzliche Änderung
nicht möglich und wäre im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht,
unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, auch wirkungslos. Hier sei
darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen diese Pflichten obendrein
Straftaten darstellen.
Dies alles hat die Bundesregierung in ihrem Bemühen, angesichts
der Betroffenheit durch das Hochwasser Wahlkampfpunkte zu sammeln, -
zurückhaltend ausgedrückt - beiseite gelegt und wiegt die Betroffenen
in unangebrachter Sicherheit. Mit einer Gesetzesänderung im Oktober
oder November wäre keinem Betroffenen geholfen. Helfen können allein
Sofortmaßnahmen zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung.

Rückfragen bitte an:

CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Pressestelle
Tel.: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
E -Mail: fraktion@cducsu.de

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