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Steuerermäßigungen für Handwerkerarbeiten außerhalb des Haushalts - geht das?

Steuerermäßigungen für Handwerkerarbeiten außerhalb des Haushalts - geht das?
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W. (ots)

Ist das Reparieren eines Hoftors in einer Tischlerei-Werkstatt eine haushaltsbezogene Handwerkerleistung, deren Kosten steuerlich geltend gemacht werden können? Das ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung: Sie betrifft letztlich diverse Handwerkertätigkeiten mit Haushaltsbezug, die außerhalb des Haushalts erbracht werden. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat vor Kurzem zugunsten der Steuerzahler entschieden. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt die Hintergründe und liefert Praxistipps für die Steuererklärung.

Der Sachverhalt ist schnell geklärt: Handwerker montieren ein reparaturbedürftiges Hoftor ab, um es in der Werkstatt zu richten und dann wieder einzubauen. Anschließend erkennt das Finanzamt die im Zusammenhang mit den Werkstattarbeiten entstandenen Kosten nicht an, da diese nicht im Haushalt stattfanden. Der Fall kommt vor das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Das Urteil (Az. 12 K 12040/17) besagt sinngemäß: Auch Handwerkerleistungen, die nicht direkt im Haushalt erbracht werden, können steuerbegünstigt sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zwei Punkte sind dabei wichtig:

   - Das FG Berlin-Brandenburg legt die Formulierung "im Haushalt" 
     räumlich-funktional aus. Das bedeutet den VLH-Experten zufolge, 
     dass die Haushaltsgrenzen nicht allein durch die 
     Grundstücksgrenzen definiert werden.
   - Kosten für Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen
     sind absetzbar, wenn diese Tätigkeiten im unmittelbaren 
     räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt durchgeführt werden und
     dem Haushalt zugutekommen. Diese Voraussetzungen sind laut 
     FG-Urteil bei dem in der Werkstatt reparierten Hoftor gegeben. 
     Für das Gericht ist also entscheidend, dass der Erfolg der 
     jeweiligen Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen 
     eintritt - nicht wo die Handwerkertätigkeit ausgeführt wurde.

Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg hat das Finanzamt Revision eingelegt. Diese wird beim Bundesfinanzhof (BFH), dem obersten deutschen Gericht für Steuer- und Zollsachen, unter Az. VI R 4/18 geführt. Bleibt die Frage: Wie sollen sich unter den gegebenen Umständen Steuerzahler in ähnlich gelagerten Fällen verhalten?

Praxistipps: Kosten für haushaltsbezogene Werkstattarbeiten geltend machen

Folgendes Vorgehen ist zu empfehlen:

   - Laut VLH-Experten sollten Steuerzahler für 
     Handwerkertätigkeiten, die in der Werkstatt erbracht wurden, 
     Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG beantragen, 
     falls diese Leistungen im direkten räumlichen Zusammenhang mit 
     dem Haushalt stehen.
   - Erfolgt eine solche Beantragung, so empfehlen die VLH-Fachleute,
     ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine entsprechende Erläuterung 
     in das Freitextfeld der Steuererklärung einzutragen. Für frühere
     Veranlagungszeiträume kann ein entsprechender Hinweis auf einer 
     Anlage zur Einkommensteuererklärung - etwa auf dem Anschreiben 
     zur Belegübersendung - erfolgen. In einer solchen Erläuterung 
     sollten der geltend gemachte Betrag und der ausführende 
     Handwerksbetrieb erwähnt werden. Verweise auf den 
     zugrundeliegenden § 35a Abs. 3 EStG und auf das beim BFH 
     anhängige Revisionsverfahren mit Aktenzeichen Az. VI R 4/18 sind
     ebenfalls wichtig.
   - Falls der Fiskus die beantragte Steuerermäßigung mit Verweis auf
     die nicht im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung ablehnt, 
     raten die VLH-Fachleute, gegen den jeweiligen 
     Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen. Auch dabei ist das
     beim BFH anhängige Revisionsverfahren samt Az. VI R 4/18 zu 
     erwähnen. Anschließend ruht der Einspruch von Amts wegen, bis 
     der BFH entschieden hat.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.

Pressekontakt:

Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse

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