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Haufe aktuell: wichtige Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kindergeld

Freiburg (ots)

Unzählige Eltern und Elternteile mit volljährigen
Kindern sollten auf die soeben bekannt gegebene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts achten. Denn jeder, der für seine
volljährigen Kinder Kindergeld bezieht, muss meist rückwirkend
gegenüber der Familienkasse den Nachweis dazu führen, dass die
Einkünfte des eigenen Nachwuchses nicht zu hoch sind. Wer z.B. als
Schüler oder Student oder auch als Auszubildender mit seinem
Einkommen über 7.680 Euro für das Jahr 2004/2005 liegt, muss nicht
nur damit rechnen, dass Kindergeld zurückgezahlt werden muss, sondern
auch, dass viele steuerliche kinderbedingte Vergünstigungen vom
Finanzamt gestrichen werden, so z.B. die Kinderzulage beim Eigenheim.
Über ein Musterverfahren mit Unterstützung der Haufe Mediengruppe
wurde nun ein Erfolg erreicht. Karlsruhe hat jetzt klargestellt, dass
bei allen Beschäftigungsverhältnissen von Kindern, etwa in den Ferien
oder neben dem Studium von den Einkünften die
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssen. Die 7.680 Euro
sind damit entgegen der Auffassung der Verwaltung keine absolute
starre Grenze, es können also die gezahlten
Sozialversicherungsbeiträge komplett abgezogen werden.
Im Streitfall war der Mutter eines Auszubildenden das Kindergeld
entzogen worden, weil die Vergütung minimal über der damaligen
steuerunschädlichen Einkunftsgrenze gelegen hatte. Über einen langen
Instanzenweg, vom Finanzgericht zum BFH, entschied nun das BVerfG
zugunsten vieler betroffener Eltern.
Der Prozessbevollmächtigte Gerhard Geckle, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht in Freiburg rät: "Damit kommt man vielen
Eltern mit Kindern, die im Nebenjob mitverdienen, sehr entgegen. Das
Urteil ist ein Beitrag zum notwendigen Familienlastenausgleich. In
vergleichbaren Fällen sollten die Betroffenen auf jeden Fall sofort
darauf achten, dass ablehnende Bescheide nicht bestandskräftig
werden. Und künftig hat man die Chance, dass man bei einem höheren
Bruttoverdienst doch noch Kindergeld erhält. Da ist auch der
Gesetzgeber gefordert, klare und realistische neue Vorgaben zu
machen."
Im Ergebnis dürfen nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für die Festlegung des Kindergeldanspruchs
also nur die Einkünfte berücksichtigt werden, die tatsächlich zur
Bestreitung des Unterhalts des Kindes zur Verfügung stehen. Die
Verfassungsbeschwerde war daher erfolgreich.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 11. Januar 2005,
   veröffentlicht am 13. Mai 2005, Az: 2 BvR 167/02
Weitere Informationen:
Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel.: 0761-3683-940 oder -464; Fax: -900
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de
RA Gerhard Geckle
Tel.  0761 / 32 7 32
Mobil 0171 / 682 685 0
E-Mail: mailto:gerhard.geckle@haufe.de

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