Financial Planning Standards Board Deutschland e.V.
Pressemeldung des FPSB Deutschland: BFH zieht die Grenze: Warum der Nießbrauch bei der Lebensversicherung schenkungsteuerlich nicht mehr direkt greift.
Pressemeldung des FPSB Deutschland:
"BFH zieht die Grenze: Warum der Nießbrauch bei der Lebensversicherung schenkungssteuerlich nicht mehr direkt greift"
Der FPSB Deutschland e. V. widmet sich in seiner heutigen Pressemitteilung dem Thema "BFH zieht die Grenze: Warum der Nießbrauch bei der Lebensversicherung schenkungsteuerlich nicht mehr direkt greift. Gleichzeitig gibt es neue Vorgaben bei der ertragsteuerlichen Zurechnung der Kapitalerträge beim Nießbrauch an Wertpapieren":
- Der Nießbrauch ist in der Nachfolgeplanung ein beliebtes Gestaltungsmodell
- Der Bundesfinanzhof versagt jetzt jedoch den sofortigen schenkungsteuerlichen Abzug des Nießbrauchs bei Lebensversicherungen
- Beim Wertpapierdepot bleibt er bestehen. Dennoch gibt es beim Nießbrauch an Wertpapieren bei der ertragsteuerlichen Zurechnung der Kapitalerträge neue Vorgaben vom BMF.
Frankfurt/Main, 27. August 2026 – Nießbrauchsgestaltungen gehören zum Standardrepertoire in der Nachfolgeplanung, i.d.R. mit Immobilien und Wertpapieren, aber auch mit Versicherungen, und zwar grundsätzlich wie folgt: Eltern übertragen eine Lebensversicherung auf ihre Kinder und behalten sich zugleich den Nießbrauch vor. Ein wichtiges Motiv dafür ist der Wunsch, das eigene Vermögen schon zu Lebzeiten geordnet an die nächste Generation weiterzugeben, aber weiterhin an Erträgen zu partizipieren. Mindestens ebenso wichtig ist für die meisten zudem die Möglichkeit, schenkungsteuerliche Vorteile zu nutzen. Denn der vorbehaltene Nießbrauch stellt erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich eine Gegenleistung dar und kann dadurch den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mindern.
Genau diesem Vorgehen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Urteil vom 28.01.2026 (Aktenzeichen II R 27/22) nun einen Riegel vorgeschoben. Dem Urteil zufolge unterliegt bei der unentgeltlichen Übertragung einer Kapitallebensversicherung (Vertragsübernahme) der volle Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Schenkung der Schenkungsteuer. Der vorbehaltene Nießbrauch an der Rückkaufsleistung senkt diesen Wert nicht mehr direkt, sondern erst bei tatsächlicher (Teil-)Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrages. Für die Ermittlung der Schenkungsteuer bleibt es also erstmal beim vollen Betrag.
Beliebtes Steuermodell verliert seine Wirkung
„Viele Familien haben in den vergangenen Jahren eine Lebensversicherung an die nächste Generation übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten, um die Schenkungsteuer zu senken. Diese Rechnung geht nach dem Urteil nicht mehr auf", sagt Maximilian Kleyboldt, CFP®, Vorstand des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Wer eine solche Übertragung plant oder bereits umgesetzt hat, sollte sie deshalb zeitnah überprüfen lassen.
In dem konkreten Fall hatte eine Mutter in eine Kapitallebensversicherung eine einmalige Einzahlung von 2,5 Millionen Euro geleistet und den Vertrag später auf ihren Sohn übertragen. Zum Übertragungsstichtag lag der Rückkaufswert bei rund 2,46 Millionen Euro. Vorbehalten hatte sich die Mutter den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung für den Fall einer Kündigung.
In der Steuererklärung erklärte der Sohn den Wert der Schenkung nach Abzug dieses Nießbrauchs mit rund 630.000 Euro. Das Finanzamt erkannte den Abzug nicht an und legte den vollen Rückkaufswert zugrunde. Das Finanzgericht teilte hingegen nicht die Auffassung des Finanzamts, berücksichtigte daher das Nießbrauchsrecht erwerbsmindernd und gab dem Sohn damit insoweit recht. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung der Kapitallebensversicherung konnte nach Ansicht des Gerichts erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts begründet wird. Bei einer Lebensversicherung ist das grundsätzlich erst bei einer (Teil-) Kündigung der Fall. Solange ein Anspruch auf Auszahlung nicht besteht, kann sich auch kein Nießbrauch daran festmachen, der den Wert der Schenkung mindern würde (bedingter Anspruch). „Der Anspruch auf die Rückkaufsleistung entsteht erst mit der tatsächlichen Kündigung des Vertrags“, erläutert Kleyboldt. „Da zum Zeitpunkt der Schenkung niemand gekündigt hatte, existierte der Anspruch – und damit auch der Nießbrauch – noch nicht.“
Warum Wertpapiere im Depot anders behandelt werden
„Für die Übertragung von Wertpapieren unter Nießbrauchsvorbehalt gilt das Urteil ausdrücklich nicht – hier bleibt der bewährte steuerliche Effekt erhalten“, erläutert Kleyboldt, der neben seiner Vorstandstätigkeit beim FPSB auch Direktor im Wealth Planning der Privatbank Bethmann HAL und dort als Financial Planner und Estate Planner tätig ist. Bei einem „Nießbrauchsdepot“ – das Nießbrauchsrecht besteht an den einzelnen Wertpapieren - existiert bereits im Zeitpunkt der Schenkung (unbedingt) der grundsätzliche Anspruch an den laufenden Erträgen der Wertpapiere. Der Nießbrauch entsteht deshalb sofort, mindert unmittelbar die Bereicherung des Beschenkten und wirkt sich somit weiterhin steuermindernd aus. Die Konstruktion „Depotübertragung plus Nießbrauch" bleibt nach dem Urteil somit ein tragfähiger Baustein der Nachfolgeplanung, wenn gleich in der Umsetzung verschiedene Details zu beachten sind. Und auch bei Immobilien bleibt es beim Bewährten: Weil die Nutzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Grundstück im Zeitpunkt der Schenkung bereits existiert, entsteht der Nießbrauch sofort (unbedingt) und senkt den steuerpflichtigen Wert wie gewohnt.
Nießbrauch an Wertpapieren: Neue ertragsteuerliche Regelung – Wer muss Erträge versteuern?
In diesem Zusammenhang ist beim Nießbrauch an Wertpapieren auf eine für die Praxis sehr bedeutsame Änderung der ertragsteuerlichen Einordnung durch BFH-Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 14.2.2022 – VIII R 29/18) und deren Übernahme durch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14.5.2025) hinzuweisen, so Kleyboldt. Früher wurde häufig angenommen, dass die laufenden Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen) dem Nießbraucher steuerlich zugerechnet werden. Nach der inzwischen maßgeblichen BFH-Rechtsprechung kommt es jedoch auf das wirtschaftliche Eigentum an. Danach ist wirtschaftlicher Eigentümer derjenige, der insbesondere die wesentlichen Rechte (z. B. Gewinnbezugsrechte und Stimmrechte) besitzt und Chancen und Risiken der Wertentwicklung trägt. Kleyboldt führt so, „Bei einem typischen Wertpapier-Nießbrauch, bei dem der Nießbraucher lediglich die Erträge erhält, die wesentlichen Verwaltungsrechte aber beim Beschenkten verbleiben, werden die Kapitaleinkünfte nach aktueller Auffassung somit regelmäßig dem Erwerber/Beschenkten als Depotinhaber ertragsteuerlich zugerechnet“. Somit werden u.a. die Zinsen/Dividenden/Ausschüttungen steuerlich dem Beschenkten (i.d.R. Kind) als Depoteigentümer zugerechnet werden, obwohl das Geld an den Nießbraucher (i.d.R. Vater oder Mutter als Schenker) fließt. Im Ergebnis, „Geldzufluss und steuerliche Zurechnung können auseinanderfallen“ resümiert der Senior Wealth Planner bei Bethmann HAL. Ein besonderer Vorteil kann sich ergeben, wenn die Kapitalerträge steuerlich dem beschenkten Kind zugerechnet werden und dieses über keine oder nur geringe sonstige Einkünfte verfügt. In diesem Fall kann im Rahmen der Günstigerprüfung die Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz erfolgen. Da dieser häufig deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl. SolZ und ggfs. KirSt) liegt, lässt sich die Steuerbelastung auf die Kapitalerträge erheblich reduzieren.
Wertvolle Unterstützung bei allen Fragen der Nachfolgeplanung können die vom FPSB zertifizierten Estate Planer, die CFEP®-Professionals, bieten. Sie sind auf die Gestaltung der Vermögensnachfolge spezialisiert, ordnen Konstruktionen wie diese im Gesamtzusammenhang ein und fungieren als Schnittstelle zwischen dem Vermögensinhaber als Erblasser und den Erben sowie den unverzichtbaren weiteren Beratern wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, die die juristischen und steuerlichen Aspekte abdecken. „Gerade bei größeren Vermögen entscheidet die Detailgestaltung über die Steuerlast", sagt Kleyboldt.
Über den FPSB Deutschland e.V.
Das Financial Planning Standards Board Ltd. - FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 29 Mitgliedsländern und über 236.000 CFP®-Professionals. Dessen Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt/ Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an.
Zentrale Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln. Wichtige Gütesiegel sind der CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, der CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER, der EFPA European Financial Advisor® EFA und der CGA® CERTIFIED GENERATIONS ADVISOR. Der FPSB Deutschland hat ferner den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Dafür arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.
Ein weiteres Anliegen des FPSB Deutschland ist die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der Verband den Verbraucher-Blog https://www.frueher-planen.de lanciert. Er informiert neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen und beinhaltet drei Online-Rechner zur Berechnung der Altersrente und der Basisrente sowie zur Optimierung der Fondsanlage. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.fpsb.de .
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