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Neue OZ: Kommentar zu Afghanistan
Bundeswehr

Osnabrück (ots)

Krieg am Hindukusch
Ein Bürgerkrieg lässt sich auch mit guten Worten nicht zum 
Polizeieinsatz gegen Terroristen umdeuten. Das hat der neue 
Verteidigungsminister erfreulich schnell begriffen. Anders als sein 
Vorgänger konstatiert Karl Theodor zu Guttenberg "kriegsähnliche 
Zustände" in Afghanistan.
Für die Soldaten ist es das wichtige Signal: Der Kampf gegen die 
Taliban wird auch in Berlin endlich als bewaffneter Konflikt 
begriffen. Wer darin verwickelt ist, darf schießen, auch angreifen, 
um den Gegner zu töten. Er ist nicht wie ein Polizist darauf 
beschränkt, nur zur Selbstverteidigung zu töten. Attacken, die 
deutsche Soldaten im Glauben führen, sie träfen Feinde, sind folglich
nicht nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Dessen strenge 
Maßstäbe können in einem Krieg nicht gelten. Hier greift das 
humanitäre Völkerrecht, insbesondere das Verbot unverhältnismäßiger 
Angriffe.
Auch die Dresdner Staatsanwälte wollen das Handeln der Bundeswehr 
offenbar am Völkerrecht messen. Jedenfalls haben sie eine Prüfung des
Luftschlags von Kundus anhand des deutschen Strafrechts abgelehnt. 
Teilt die Bundesanwaltschaft diese Ansicht, darf der deutsche Oberst 
Georg Klein aufatmen. Denn der von ihm befohlene Luftangriff auf 
einen Tanklaster war nach NATO-Erkenntnissen völkerrechtlich nicht zu
beanstanden.

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