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Neue OZ: Kommentar zu Prozesse
Ehe
Namen

Osnabrück (ots)

Eine Frage der Vernunft
Wenn Frau Müller-Meier Herrn Hinz-Kunz ihr Jawort gibt und beide 
ihr Glück mit einem Vierfach-Familiennamen besiegeln wollen, darf der
Gesetzgeber ihnen das zweifelhafte Vergnügen vermiesen? Ja, er darf, 
bestätigte Karlsruhe völlig zu Recht.
Es bleibt im Namensrecht aus gutem Grund bei der Regel "Drei sind 
einer zu viel". Das Verbot von Namensketten ist kein Ausdruck 
staatlicher Schikane, sondern soll einen Namens-Wirrwarr verhindern, 
der sich über die Generationen immer weiter auszuwachsen droht. So 
verlöre der Name schlussendlich seine zentrale Funktion, den Träger 
zu identifizieren und familiär zuzuordnen. Von den Problemen mit 
sperrigen Namensgirlanden im Alltag ganz zu schweigen.
Das deutsche Namensrecht bleibt damit zwar restriktiver als in 
einigen anderen EU-Ländern, gegängelt fühlen muss sich dennoch 
niemand. Denn das Gesetz bietet auch heute schon viele 
Wahlmöglichkeiten.
Wer einwendet, bei der Frage des Namens solle der Staat ganz auf 
die Vernunft der Bürger setzen und auf Vorschriften verzichten, 
verkennt die Realität in deutschen Standesämtern. So mussten Gerichte
Eltern stoppen, die ihre Kinder Steißbein, Gin oder Gastritis, 
Nelkenheini, Pfefferminze oder Verleihnix nennen wollten. Eine Mutter
zog sogar bis nach Karlsruhe, weil sie für ihren Spross zwölf 
Vornamen durchsetzen wollte. Wenn es um den Namen geht, ist Vernunft 
eben nicht immer garantiert.

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Telefon: 0541/310 207

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