Alle Storys
Folgen
Keine Story von Werder Bremen GmbH & Co KG aA mehr verpassen.

Werder Bremen GmbH & Co KG aA

Werder Bremen-Presseservice: Werder Bremen erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Werbeverbot für Sportwetten

Bremen (ots)

Werder Bremen wehrt sich mit der am 13. Oktober
2006 beim Bundesverfassungsgericht eingelegten Verfassungsbeschwerde 
gegen die Untersagung von Werbung für den privaten 
Sportwettenanbieter bwin e.K.
Die Freie Hansestadt Bremen hatte Werder Bremen bereits im Juli 
2006 jegliche Werbung für Sportwetten untersagt. Das sofort 
vollziehbare Verbot richtete sich besonders gegen bwin e.K., den 
Trikotsponsor des Vereins. Gegen dieses Verbot ist Werder Bremen 
gerichtlich vorgegangen, im Eilverfahren jedoch zunächst ohne Erfolg.
Dazu Manfred Müller, Geschäftsführer Marketing und Management: 
"Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. März 2006 das staatliche 
Monopol in der bisherigen Form als verfassungswidrig verworfen und es
dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, auch private Wettanbieter 
zuzulassen. Bis zu einer Neuregelung sollte Werder Bremen also auch 
für private Sportwettenanbieter werben können." Als Sponsor von 
Werder Bremen hat sich bwin e.K. der Verfassungsbeschwerde 
angeschlossen. "Es ist im Interesse unserer Partner im Sportbereich, 
diese Frage endlich klären zu lassen. Werder Bremen hat unsere volle 
Unterstützung." erklärte Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.
Rechtlicher Hintergrund zum Verfahren gegen Werder Bremen
Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Untersagung beantragte 
Werder Bremen vor dem Verwaltungsgericht Bremen die Aufhebung der 
sofortigen Vollziehbarkeit. Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 entschied
das Verwaltungsgericht zugunsten von Werder Bremen. Das 
Oberverwaltungsgericht Bremen gab der daraufhin eingelegten 
Beschwerde der Freien Hansestadt Bremen am 7. September 2006 statt, 
hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die 
sofortige Vollziehbarkeit des Werbeverbots. Mit der 
Verfassungsbeschwerde rügt Werder Bremen die Verletzung des Rechts 
auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser hätte von 
den Gerichten gewährt werden müssen, da erhebliche Zweifel an der 
Vereinbarkeit des deutschen Sportwettenrechts mit dem 
Gemeinschaftsrecht bestünden.

Rückfragen bitte an:

Werder Bremen GmbH & Co KG aA
Franz-Böhmert-Str. 1 c
Mediendirektor Tino Polster
tino.polster@werder.de
Telefon: 0421/43459188
Fax: 0421/43459153

Original-Content von: Werder Bremen GmbH & Co KG aA, übermittelt durch news aktuell

Weitere Storys: Werder Bremen GmbH & Co KG aA
Weitere Storys: Werder Bremen GmbH & Co KG aA