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Feuchter Keller - Auftraggeber darf gegenüber Firma auf erfolgreiche Arbeit pochen

Feuchter Keller - Auftraggeber darf gegenüber Firma auf erfolgreiche Arbeit pochen
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Berlin (ots)

Eine Handwerksfirma muss bei Arbeiten den Mindeststandard der allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten und schuldet es dem Auftraggeber auch, dass der vertraglich vereinbarte Erfolg eintritt. Darauf dürfen sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Immobilieneigentümer verlassen. (OLG Brandenburg, Aktenzeichen 12 U 133/13)

Der Fall:

In den Keller einer Immobilie drang Wasser ein. Das wollte der Eigentümer unterbinden, weil es nicht nur höchst unangenehm ist, sondern langfristig auch zu Gebäudeschäden führen kann. Er beauftragte ein Unternehmen mit einer Schadenanalyse und gab diesem dann den Zuschlag für die Arbeiten im Wert von knapp 4.000 Euro. Doch von einer erfolgreichen Sanierung konnte man nicht sprechen, denn es drang später erneut Wasser in den Keller ein. Der Handwerker wollte von einer Haftung nichts wissen. Eine absolute Erfolgsgarantie sei eben mit dieser Methode nicht verbunden.

Das Urteil:

Das OLG Brandenburg zeigte wenig Verständnis für die Argumente der Firma. Der Vertrag habe eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers beinhaltet - und das sei damit auch der entscheidende Maßstab. Wenn der Handwerker von vornherein Zweifel am Erfolg der angewendeten Methode habe, dann müsse er das bei Vertragsabschluss dem Kunden unmissverständlich kundtun. Nur so könne er einer Haftung entgehen. Das war aber hier nicht der Fall gewesen.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de

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