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Näher, aber doch zu weit
Umzug eines Arbeitnehmers fiel nicht unter die Rubrik Werbungskosten

Näher, aber doch zu weit / Umzug eines Arbeitnehmers fiel nicht unter die Rubrik Werbungskosten
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Berlin (ots)

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der (nahezu) ausschließlich aus beruflichen Gründen umzieht, die Ausgaben dafür als Werbungskosten geltend machen. Doch die Finanzämter blicken sehr kritisch darauf, wenn dies jemand beansprucht. Ein Betroffener scheiterte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS daran, dass er zwar näher an seinen Einsatzort heranzog, aber doch immer noch relativ weit entfernt davon war. (Finanzgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 4 K 44/13, Revision zugelassen)

Der Fall: Ein Angestellter wohnte nach einem Wechsel des Arbeitgebers plötzlich statt bisher 61 nun mehr als 450 Kilometer von seinem Einsatzort entfernt. Das schien ihm auf Dauer ein untragbarer Zustand zu sein. Deswegen entschloss er sich zu einem Umzug in eine andere Stadt, wo er das frühere Elternhaus bewohnte. Nun befand er sich 255 Kilometer von seinem Einsatzort entfernt - eine deutliche Verbesserung, aber auch nicht gerade in der Nachbarschaft. Er machte den Umzug als Werbungskosten geltend und scheiterte damit vor dem Fiskus.

Das Urteil: Die Finanzrichter stellten fest, dass die nun verbleibende Fahrtzeit bei weitem die Zeitspanne übersteige, die ein Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nehme. Das lege den Schluss nahe, dem Betroffenen sei es hauptsächlich darum gegangen, in das ihm seit mehreren Jahren gehörende Elternhaus einzuziehen. Die Verkürzung des Arbeitsweges sei in dem Falle nur eine willkommene Nebenerscheinung eines eigentlich privat motivierten Umzuges. In den Genuss der Anerkennung von Werbungskosten kam er deswegen nicht.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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