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KBV - Kassenärztliche Bundesvereinigung

KBV lehnt Klage des Bundesausschusses gegen die Ersatzvornahme des BMG bei den Methadon-Richtlinien ab

Köln (ots)

Der Streit um die Leistungspflicht der Krankenkassen
für die Methadonsubstitution bei drogenabhängigen sozialversicherten
Patienten darf nicht auf dem Rücken der diese Behandlung unter
schwierigsten Bedingungen durchführenden Vertragsärzte ausgetragen
werden. Dies betonte Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Erster
Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), angesichts
der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses im Bundesausschuss
Ärzte/Krankenkassen erfolgten Klage gegen die vom
Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Wege der Ersatzvornahme
erfolgten Anpassung der Methadon-Richtlinien des Bundesausschusses an
die zum 1. Juli in Kraft getretenen Neufassung der
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BTMVV).
Abt Jeder Arzt muss sich bei der substitutionsgestützten
Behandlung von opiatabhängigen Patienten an die zum 1. Juli in Kraft
getretene Neufassung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
halten; anderenfalls macht er sich strafbar. Die in dieser Neufassung
gesetzlich verankerten Richtlinien der Bundesärztekammer vom 23. März
2002 geben den derzeitigen gesicherten Stand der medizinischen
Erkenntnisse zur Drogensubstitution wieder. Im Widerspruch dazu
machen die Methadon-Richtlinien des Bundesausschusses, die
Methadonbehandlung Opiatabhängiger zu Lasten der Krankenkassen von
einer Begleiterkrankung abhängig. Dies ist wissenschaftlich auch aus
Sicht der KBV nicht länger haltbar. "Wir haben deswegen im
Bundesausschuss einen Richtlinienvorschlag eingebracht, der diese
Koppelung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
bei Drogensubstitution an eine Begleiterkrankung aufhebt,
gleichzeitig aber die Methadonbehandlung an sehr strenge qualitative
Anforderungen stellt und damit die von den Krankenkassen befürchtete
Leistungsausweitung einengt. Für uns ist es deswegen unerträglich,
dass sich die Krankenkassen im Bundesausschuss dieser allein
sachgerechten Lösung verweigert und damit die Ersatzvornahme des BMG
geradezu provoziert haben", betonte Richter-Reichhelm. Und weiter:
"Wir können doch den einzelnen Arzt, der sich der Betreuung
Opiatabhängiger unter schwierigsten Bedingungen annimmt, nicht auch
noch mit dem Widerspruch betäubungsmittelrechtlicher und
sozialversicherungsrechtlicher Verschreibungsanforderungen belasten!"
Die Ersatzvornahme durch das BMG ist zwar auch aus Sicht der KBV
ungewöhnlich und hätte vermieden werden müssen. Sie gibt jedoch die
Rechtslage korrekt wieder und muss deswegen akzeptiert werden, weil
Patient und Arzt gerade in diesem sensiblen Bereich einen derartigen
Rechtskonflikt nicht verkraften können. Bleibt es bei dem Dissens
zweier Rechtskreise ist der Arzt gezwungen, bei Ablehnung der
Drogensubstitution durch die Krankenkasse mangels Vorliegen einer
Begleiterkrankung privat zu behandeln.
Ihre Ansprechpartner: 
Dr. Roland Stahl, Tel: 0221 / 4005-213 
Roland Ilzhöfer, Tel: 030 / 4005-1230 
Gabriele Prissok, Tel: 030 / 4005-1240

Original-Content von: KBV - Kassenärztliche Bundesvereinigung, übermittelt durch news aktuell

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