Rheinische Post: Google und Grundrechte
Düsseldorf (ots)
Das durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützte Persönlichkeitsrecht wird zu Recht umfassend interpretiert. Grundrechte wie jenes in Art. 2 sind zuerst Abwehrrechte des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe. Sie entfalten jedoch auch privatrechtliche Wirkung (nach der von Karlsruhe entwickelten "Drittwirkung" der Grundrechte). Wenn in naher Zukunft ein Gericht einen Rechtsstreit zwischen der Weltfirma Google mit ihrer enormen Daten-Sammelleidenschaft und den auf ihren Persönlichkeitsschutz pochenden Eigentümern eines Gebäudes zu entscheiden hat, spielt Artikel 2 eine entscheidende Rolle. Nebenbei: Man wünschte sich dann Richter, die dem im Internet-Zeitalter besonders bedrohten Recht auf Selbstbestimmung über die eigenen Angelegenheiten nebst Daten viel Gewicht zumessen. Etwas anderes, was ebenfalls mit Googles Leidenschaft für Daten zu tun hat, wird die Gerichte auch beschäftigen: die Rechtsgüterabwägung in einem denkbaren Vermieter-Mieter-Streit über die umstrittenen Fotografierpläne ("Street-View") von Google. Wo das Grundrecht auf Eigentum mit jenem auf Persönlichkeitsschutz kollidiert, geht es juristisch hoch her. Die Rechtsprechungs-Waage könnte sich zu Artikel 2 neigen. Das wäre - bei allen zu beachtenden Einzelfall-Aspekten - zeitgemäß und vertretbar.
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