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Weihnachtsfeier mit Kollegen - So sind Sie versichert!

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Köln (ots)

Anmoderationsvorschlag:

Es wird gewichtelt, gegessen, getrunken, getanzt und gefeiert bis zum Morgengrauen: Wenn der Chef zur Firmenweihnachtsfeier einlädt, geht die Post oft richtig ab. Aber was ist, wenn ich zum Beispiel beim Tanzen umknicke, auf einem Eiswürfel ausrutsche oder auf dem Weg nach Hause leicht angeschickert ungewollt die Bekanntschaft mit einer Straßenlaterne mache? Und ich mich dabei so verletze, dass ich erst mal ein paar Tage flachliege? Die Antworten kennt Christian Sprotte von der Berufsgenossenschaft "Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" (BG ETEM):

O-Ton 1 (Christian Sprotte, 0:22 Min.): "Beschäftigte stehen bei Weihnachtsfeiern im Betrieb in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Damit dieser Versicherungsschutz besteht, müssen aber bei einige wichtige Dinge berücksichtigt werden. Die Feier muss eine offizielle Firmenveranstaltung sein. Das heißt, sie muss vom Betrieb veranstaltet werden und der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen."

Sprecher: Außerdem muss die ganze Belegschaft eingeladen werden - und am Ende mindestens 20 Prozent davon - sowie der Chef oder sein Vertreter - an der Weihnachtsfeier teilnehmen.

O-Ton 2 (Christian Sprotte, 0:21 Min.): "Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens Weihnachtsfeiern in einzelnen Abteilungen organisiert werden. Passiert ein Unfall auf der Weihnachtsfeier, zum Beispiel beim Tanzen knickt jemand um oder jemand stolpert, ist das versichert. Auch auf dem Hin- und Rückweg zu und von der Feier sind die Beschäftigten versichert. Allerdings nur auf dem direkten Weg."

Sprecher: Das heißt, beim Abstecher vorher ins Einkaufszentrum oder nachher in eine Kneipe ist man nicht mehr versichert, falls einem was passieren sollte. Und wie sieht´s aus, wenn man nach der Weihnachtsfeier mal einen im Tee hat?

O-Ton 3 (Christian Sprotte, 0:19 Min.): "Auch wer ein Glas zu viel getrunken hat, verliert nicht gleich den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das passiert erst, wenn man so betrunken ist, dass man auch nicht mehr arbeiten könnte. Auf keinen Fall sollte man sich aber nach einer feucht-fröhlichen Weihnachtsfeier ins Auto setzen Besser ist es da, wenn man auf Bus und Bahn umsteigt oder sich mit ein paar Kollegen ein Taxi teilt."

Sprecher: Also, dann mal eine schöne Weihnachtsfeier!

Abmoderationsvorschlag: Ein Beitrag von Oliver Heinze. Mehr über den Versicherungsschutz bei Weihnachtsfeiern durch die gesetzliche Unfallversicherung finden Sie natürlich auch im Netz unter www.bgetem.de.

ACHTUNG REDAKTIONEN: 
  
Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte
an  ots.audio@newsaktuell.de.

Pressekontakt:

Christian Sprotte
Pressesprecher
Telefon: +49 221 3778-5521
Telefax: +49 221 3778-195521
E-Mail: sprotte.christian@bgetem.de

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