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Neue Pflegereform – was sich nun ändert!

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Neue Pflegereform – was sich nun ändert!

Pflegende Angehörige können mit Entlastung rechnen

Hamburg im Juli 2023. Mit der Ende Mai auf den Weg gebrachten Pflegereform ändern sich verschiedene Leistungen für Pflegebedürftige. Und auch pflegende Angehörige können von einigen Verbesserungen profitieren. Für sie lohnt sich besonders ein Blick auf die neuen Bestimmungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Markus Küffel, Gesundheitswissenschaftler, examinierte Pflegefachkraft und Geschäftsführer der Pflege zu Hause Küffel GmbH, erklärt, was die Gesetzesänderungen im Detail bedeuten.

Option auf Auszeit

Wer sich um einen nahen Verwandten kümmert, ist häufig sieben Tage die Woche im Einsatz. Aber auch pflegende Angehörige erkranken, benötigen Urlaub oder fallen aus anderen Gründen aus. Zu diesem Zweck hat ihnen der Gesetzgeber die Möglichkeit der Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingeräumt. Markus Küffel erklärt: „Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorrübergehende stationäre Betreuung von bis zu acht Wochen im Jahr. Im Rahmen der Verhinderungspflege bleiben die Pflegebedürftigen hingegen in den eigenen vier Wänden. Dort übernehmen dann beispielsweise sogenannte 24-Stunden-Kräfte die täglichen Pflegetätigkeiten und sorgen so für Entlastung.“

Was ist neu?

Ab dem 1. Juli 2025 werden die bisher geltenden Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem neuen gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengeführt. Zwar gibt es auch jetzt bereits verschiedene Optionen, die beiden Varianten zu kombinieren – allerdings nur unter schwer verständlichen Bedingungen. Viele Betroffene nutzen ihre Ansprüche deshalb bislang nicht. Nun soll der Zugang zu diesen Pflegeleistungen erleichtert und gleichzeitig auch der bürokratische Aufwand verringert werden. Markus Küffel erläutert: „Zukünftig steht ein Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Jahr für die temporäre Unterstützung bei der Pflege zur Verfügung. Diese Summe können Anspruchsberechtigte flexibel einsetzen, sowohl für die Kurzzeit- als auch für die Verhinderungspflege.“ Konkret bedeutet das: Wer eine Pflegevertretung für seine Liebsten benötigt, darf die 3.539 Euro beispielsweise komplett für 24-Stunden-Pflegekräfte aufwenden, die zu dem Pflegebedürftigen nach Hause ziehen. Das ist eine Erhöhung von ganzen 1.121 Euro im Vergleich zu dem bisherigen Budget für die Verhinderungspflege. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen dürfen Betroffene diese Art der Entlastung ebenfalls für bis zu acht Wochen im Jahr beanspruchen, statt wie bislang nur für sechs Wochen. Zudem gleichen sich zukünftig die Voraussetzungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege an. „So entfällt ab dem 1. Juli 2025 die Regel, dass Angehörige den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate pflegen müssen, bevor sie Anspruch auf Unterstützung erhalten. Betroffene Familien können das Entlastungsbudget dann unmittelbar ab der Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 geltend machen“, weiß der Pflegeexperte. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 soll das Budget sogar schon ab dem 1. Januar 2024 zur Verfügung stehen – zunächst allerdings in Höhe von 3.386 Euro. Bis zum Juli 2025 steigt es dann ebenfalls auf 3.539 Euro an.

Weitere Informationen unter www.pflegezuhause.info

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