Erfolg vor dem OLG Dresden: CanDoc-Geschäftsführer nimmt Berufung zurück
AKNR kämpft weiter für klare Trennlinien zwischen Cannabis als Heilmittel und zum Genuss
Düsseldorf (ots)
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat gestern einen weiteren wichtigen Erfolg in ihrem Kampf gegen rechtswidrig agierende Arzneimittelplattformen vor dem OLG Dresden erzielt. Im Berufungsverfahren gegen die im Wege der einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung des LG Leipzig, das sowohl die Betreiberin der Plattform CanDoc als auch deren Geschäftsführer, Stefan Fritsch persönlich, wegen massiven Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) auf Unterlassung verurteilt hatte, hat Letzterer nun auf Anraten des Gerichts die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen.
Zuvor war auch das OLG Dresden in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass die Apothekerkammer Nordrhein berechtigt ist, Wettbewerbsverstöße auf Plattformen, auf denen Arzneimittel zusammen mit Verschreibungen vermittelt werden, umfassend zu beanstanden: Nach Auffassung des Senats handelt es sich hierbei nicht um eine telemedizinische Dienstleistung, sondern es stünde offensichtlich der Absatz von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Vordergrund. Nach Auffassung der vorsitzenden Richter stünde auf der Plattform der Absatz von Medizinal-Cannabis im Vordergrund. Die Verschreibung werde nur deshalb angeboten, weil es aufgrund der Verschreibungspflicht nicht ohne gehe und es nach aktueller Rechtslage eben einer Verschreibung bedarf.
CanDoc verstoße demnach sowohl gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen als auch das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Mit Blick auf die Frage, welche medizinischen Standards im Rahmen von § 9 S. 2 HWG zu Grunde zu legen sind, deutete das OLG zunächst an, dass seiner Auffassung nach die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH zu den anzuwendenden Standards, keine Auswirkung habe. Der EuGH habe sich allein zu der Frage geäußert, welche Standards anzuwenden seien. Hiervon zu trennen sei deren Bewerbung. Diese, so die vorläufige Einschätzung, richte sich ungeachtet dessen nach deutschen Standards. Selbst wenn dies anders gesehen werden sollte, habe der beweisbelastete Beklagte keinerlei Anhaltspunkte geliefert, dass die Behandlung mit Medizinal-Cannabis auf Basis eines Fragebogens nach irischen Recht zulässig sei. Hierzu wies das OLG Dresden hin, dass der Senat es für ausgeschlossen erachtet, dass es nach irgendwelchen Standards zulässig sein könnte, Medizinal-Cannabis auf Basis eines Fragebogens zu verschreiben.
Die Darstellungen der Blüten, so wie von der AKNR angegriffen, verstoße ferner gegen § 10 HWG. Nach dem Gesamteindruck gehe es hier nur um den Absatz von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, nicht um eine sachliche Information. Für sämtliche dieser Verstöße sei neben der Plattform auch Stefan Fritsch als Geschäftsführer persönlich haftbar. Es handle sich um eine Ein-Personengesellschaft, so dass nicht ersichtlich ist, wer sonst für die Außendarstellung haften solle als der Geschäftsführer.
Nach diesen deutlichen Worten nahmen die Anwälte von Stefan Fritsch die Berufung zurück. Aus Sicht von Dr. Morton Douglas, der die Apothekerkammer Nordrhein in diesem Verfahren vertritt, kam dies nicht überraschend: "Herr Fritsch versucht ja nach wie vor die überfällige Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) zu stoppen. Insoweit passen seine Aussagen gegenüber der Politik und sein eigenes Verhalten nicht zusammen. Wer sich selbst nicht an Recht und Gesetz hält, sondern nur den Absatz um jeden Preis steigern möchte, ist kein seriöser Ansprechpartner für Entscheidungsträger. Es bleibt zu hoffen, dass die Politik den bigotten Auftritt durchschaut und seinen Scheinargumenten nicht auf den Leim geht."
Auch die Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking, zeigte sich zufrieden: "Erfreulich waren die klaren Worte des Gerichts zu den erheblichen Gefahren, die von derartigen Angeboten ausgehen, insbesondere für Jugendliche und Heranwachsende. Dies bestätigt uns in unserem Vorgehen, durch unsere Verfahren die rechtwidrigen Angebote publik zu machen. Diese Arzneimittelplattformen wollen die Verschreibungspflicht aushebeln, sei es für Medizinal-Cannabis, sei es für andere verschreibungspflichtige Arzneimittel."
Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer, hofft nun, dass der Gesetzesentwurf zum MedCanG schnell umgesetzt wird: "Unsere Verfahren zeigen, dass es zum Schutz der Gesundheit dringend geboten ist, den Versandhandel mit Medizinal-Cannabis zu untersagen. Wenn es aus unserer Sicht noch etwas zu ergänzen gibt, so müssten die Beschränkungen auch für Cannabisextrakte und THC-Vapes gelten. Wir beobachten hier bereits die Tendenz der Plattformen, die meist jugendlichen Nutzer auf diese Alternativen umzulenken, um das angekündigte Versandverbot für Cannabisblüten zu umgehen."
AZ: 14 U 830/25
OLG Dresden, Zivilsenat, Dienstag, 25.11.2025, 14 Uhr
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