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Arbeitsgericht Trier stärkt Arbeitnehmerrechte der Beschäftigten der Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz/Saarland

Arbeitsgericht Trier stärkt Arbeitnehmerrechte der Beschäftigten der Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz/Saarland

Bonn/Trier, 8. September 2026 - Erfolg für die von der Trierer Kanzlei dhpg vertretenen Arbeitnehmer: Das Arbeitsgericht Trier hat entschieden, dass fünf Beschäftigte der Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz/Saarland im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest übergegangen sind. Der seit dem 1. Januar 2026 für die Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz und im Saarland zuständige Zweckverband wurde zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu unveränderten tariflichen Bedingungen sowie zur Nachzahlung ausstehender Vergütungen verurteilt.

Die Entscheidung reicht in ihrer Bedeutung über die fünf Einzelfälle hinaus. Sie macht deutlich, dass Arbeitnehmerrechte nicht dadurch zur Disposition stehen, dass eine bislang durch ein privatrechtliches Unternehmen wahrgenommene öffentliche Aufgabe organisatorisch neu geordnet oder rekommunalisiert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt und ihre Tätigkeit tatsächlich fortgeführt wird. Wo dies der Fall ist, besteht auch das Arbeitsverhältnis mit seinen erworbenen Rechten und Pflichten fort.

Das Gericht hat dabei in seiner Abwägung nicht allein auf formale Veränderungen der Organisationsstruktur abgestellt. Maßgeblich war die tatsächliche Kontinuität des Betriebs: die Fortführung der Tätigkeit am Standort, die Nutzung wesentlicher Betriebsmittel, die Übernahme zentraler Funktionen, die Aufrechterhaltung des Kundenkreises und die weitere Wahrnehmung derselben Kerntätigkeit. Damit setzt die Entscheidung ein wichtiges Zeichen für einen wirksamen Arbeitnehmerschutz gerade in Situationen, in denen strukturelle Veränderungen für Beschäftigte besondere Rechtsunsicherheit schaffen.

„Wo ein Betrieb in seiner wirtschaftlichen Identität fortgeführt wird, darf die Neuordnung seiner Trägerschaft nicht zum Verlust erworbener Arbeitnehmerrechte führen. § 613a BGB schützt nicht eine Organisationsform, sondern die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses. Daher ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier rechtlich überzeugend und begrüßenswert,“ kommentiert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Sven Sodemann der dhpg, der die fünf Beschäftigten vor dem Arbeitsgericht Trier vertreten hat, die Entscheidung des Gerichts.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar.

Über die dhpg:

Die dhpg ist eine der führenden mittelständischen Prüfungs- und Beratungsgesellschaften in Deutschland mit den Kernbereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Insolvenzverwaltung sowie Sanierungsberatung und IT-Services. Das inhabergeführte Unternehmen gehört mit 1.300 Mitarbeitenden an 18 Standorten zu den elf größten seiner Branche. Die dhpg ist ein eigenständiges Mitglied im Netzwerk CLA Global Limited (CLA Global), einer führenden internationalen Organisation, die aus voneinander unabhängigen Prüfungs- und Beratungsunternehmen besteht, und mit 15.000 Mitarbeitenden in über 230 Büros weltweit Mandantinnen und Mandanten vertritt. Das Netzwerk belegt Platz 15 unter den 25 umsatzstärksten Prüfungs- und Beratungsnetzwerken der Welt.

Pressekontakt dhpg:

Brigitte Schultes
 Brigitte.Schultes@dhpg.de
Tel.: +49 228 81000 0
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